Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Juni 2015 – EF / EAD
(Rechtssache F-65/14)1
(Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Beamte – Beförderungsverfahren 2013 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern – Widerspruch des Klägers gegen die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten – Art. 45 des Statuts – Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe von zwei Jahren – Berechnung der Zweijahresfrist – Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: EF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, obwohl er auf der Liste der beförderungsfähigen Beamten stand
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
EF trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu tragen.
____________1 ABl. C 380 vom 27.10.2014, S. 26.