Language of document :

Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-409/21)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes – Reform der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Begriff der „staatlichen Beihilfe“ – Staatliche Mittel)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Bouchagiar, C. Kovács und C. M. Carrega als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (combined heat and power, im Folgenden: KWK) und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498, im Folgenden: KWKG 2016]) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit darin festgestellt wird, dass es sich bei verschiedenen Maßnahmen (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahmen) zur Förderung der Energieerzeugung durch KWK-Anlagen um staatliche Beihilfen handelt.

Tenor

Der Beschluss C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498]) wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 368 vom 13.9.2021.