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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. November 2004

in der Rechtssache T-164/02, Kaul GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens ARCOL als Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen CAPOL als ältere Gemeinschaftsmarke - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer - Würdigung des Vorbringens vor der Beschwerdekammer)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-164/02, Kaul GmbH mit Sitz in Elmshorn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl und G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bayer AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2002 (Sache R 782/2000-3) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Kaul GmbH und der Bayer AG hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters M. Vilaras und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka - Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin - am 10. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. März 2002 (Sache R 782/2000-3) wird aufgehoben.

Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 180 vom 27.7.2002.