Language of document : ECLI:EU:C:2024:322

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

2. April 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑22/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2024, in dem Verfahren

TUIfly GmbH

gegen

CR,

LE

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) das Urteil vom 25. Januar 2024, Laudamotion und Ryanair (C‑54/23, EU:C:2024:74), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Am 19. März 2024 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C22/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.