Language of document : ECLI:EU:T:2013:281

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. Mai 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SERVICEPOINT – Ältere Gemeinschaftsbildmarken ServicePoint und ältere nationale Marken – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑218/10

DHL International GmbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K.‑U. Jonas und Rechtsanwältin J. Bogatz, dann Rechtsanwalt M. Viefhues,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Service Point Solutions, SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt E. Zamora Martinez, dann Rechtsanwälte C. Osterrieth, T. H. Schmitz und Rechtsanwältin A. Doepner, schließlich Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2010 (Sache R 62/2009‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Service Point Solutions, SA und der DHL Operations BV

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2013, an der die Streithelferin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. Dezember 2004 meldete die DHL Operations BV, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, d. h. der DHL International GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20, 35 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Poster, Plakate, Aufkleber, Sticker; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr‑ und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Versandbehälter aus Karton oder Papier“;

–        Klasse 20: „Möbel, insbesondere Pulte, Computertische und ‑wagen, Karteischränke; Ladentische; Schreibschränke und ‑tische; Spiegel, Rahmen; Transport‑ und Verpackungsbehälter, soweit in Klasse 20 enthalten; Plakattafeln aus Holz oder Kunststoff; Anschlagtafeln; Auflageböcke [Einrichtungsgegenstände]; Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Wanddekorationsartikel [Innenausstattung], nicht aus textilem Material“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung, insbesondere im Bereich Transportwesen und Logistik; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Erstellen von Abrechnungen; Erstellen von Statistiken; Marktforschung; Meinungsforschung; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Erteilung von Auskünften in Handels‑ und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von E‑Commerce; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An‑ und Verkauf von Waren und über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Versenden von Werbesendungen; Vervielfältigung von Dokumenten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Systematisierung, Zusammenstellung, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Sammeln, Heften, Adressieren, Kuvertieren und Frankieren von Waren, insbesondere Briefen, Paketen, Päckchen, auch online; Marketingberatung; Entwicklung von Werbe‑ und Marketingstrategien; Beratung beim Direktmarketing; Bestellannahme und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E‑Commerce; Dienstleistungen eines elektronischen Handelssystems, nämlich die Annahme und Abwicklung von elektronisch übermittelten Bestellungen; Bereitstellen von Informationen im Internet über das Verteilen von Werbesendungen; Dienstleistungen einer Datenbank im Bereich des Verteilens von Werbesendungen“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Dienstleistungen eines Frachtmaklers, Entladen von Frachten; Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung; Kurierdienste; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Entgegennahme, Einsammeln, Abholung, Transport und Zustellung von Waren, insbesondere Dokumente, Pakete, Päckchen, Briefe und Paletten; Befrachtung von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter, insbesondere von Dokumenten, Paketen, Päckchen, Briefen und Paletten, soweit in Klasse 39 enthalten; Lagerbewirtschaftung, Organisation und Abwicklung von retournierten Sendungen (Retourenmanagement); Vermietung von Lagercontainern; Brief-, Fracht‑ und Expressdienstleistungen; Lagervermietung; Beratung in Logistikangelegenheiten; Versandabwicklung/‑durchführung; Waren‑ und Versanddatenübernahme; Erstellung aller Versanddokumente; Bereitstellen von Informationen über die Beförderung über Transport und Logistik, insbesondere über die Beförderung von Dokumenten, Briefen, Paketen, Päckchen und Paletten; Dienstleistungen einer Datenbank im Bereich Transportwesen und der Lagerung und Verpackung von Waren“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 44/2005 vom 31. Oktober 2005 veröffentlicht.

5        Am 29. Dezember 2005 legte die Streithelferin, die Service Point Solutions, SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch ein.

6        Der Widerspruch war auf bestimmte ältere spanische Marken und auf die folgenden älteren Gemeinschaftsbildmarken gestützt:

–        die Gemeinschaftsbildmarke

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mit dem Anmeldetag des 26. Juni 2002, die am 11. Februar 2004 unter der Nr. 2757078 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 16, 20, 35, 38, 39 und 42 eingetragen worden war:

–        Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb‑ und Stichwaffen; Rasierapparate“;

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts‑, Vermessungsapparate und ‑instrumente, Apparate und Instrumente zur Leitung, Verteilung, Transformierung, Akkumulierung, Regelung oder Steuerung von Elektrizität, fotografische, Film‑, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Kontroll‑, Rettungs‑ und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerspeicher, Computerdrucker; Computerprogramme, Modems, Schutzschirme; Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr‑ und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Zeitschriften, Veröffentlichungen, Kataloge, Faltblätter, Schiefertafeln, Abreißblöcke, Ordner“;

–        Klasse 20: „Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Fächer; Schulmöbel; Büromöbel; Möbel; Nummern‑ und Namensschilder, nicht aus Metall; Briefkästen weder aus Metall noch aus Mauerwerk; Wachsfiguren, Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Karteischränke; Spielzeugkisten; Plakattafeln aus Holz oder Kunststoff“;

–        Klasse 35: „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verteilung von Warenproben und Werbematerial; Marktstudien; Import‑ und Exportdienste; computergestützte Dateiverwaltung; Erteilung von Auskünften in Handels‑ und Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Lohn‑ und Gehaltsabrechnung; Verkaufsförderung für Dritte; Veröffentlichung von Verkaufsförderungsmaterial (Mailings); Aktualisierung von Werbematerial; Werbung durch Werbeschriften; Klassifizierung und Bearbeitung von Post; Erstellen von Adressenlisten; Franchising; Beratung in geschäftlichen Fragen im Zusammenhang mit Franchising; Verkauf im Kleinhandel; Verkauf von Waren über elektronische Medien“;

–        Klasse 38: „Telekommunikations‑ und Kommunikationsdienstleistungen; Vermietung von Modems und Faxgeräten; E‑Mail; Übermittlung von Nachrichten; Kommunikation über Computerterminals; computergestützte Nachrichten‑ und Bildübertragung; Telekopierdienst“;

–        Klasse 39: „Transportdienste; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Lagerung von Waren, Zustellung von Sendungen und Paketen; Vertrieb (Auslieferung) von Waren; Verpackung von Waren; Einpacken von Waren; Speditionsdienste; Kurierdienste (Nachrichten und Waren); Auslieferung von Spielzeug und Waren; Auslieferung von Kuriersendungen; Postfächer“;

–        Klasse 42: „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Computern; Vermietung von Computersoftware; Analysen zur Installation von Computersystemen; Aufzeichnung von Videobändern; Computerberatungsdienste; Führung der Korrespondenz für andere; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Design von Computer-Software; technische Projektplanung; Verwaltung von Ausstellungsgeländen; Fotosatz; Druckarbeiten; Offsetdruckarbeiten; Lithografien; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet neuer Produkte; Herstellung von Mikrofilmen; Siebdruckarbeiten; Aktualisieren von Computer-Software“;

–        die Gemeinschaftsbildmarke

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mit dem Anmeldetag des 28. Mai 1996, die am 29. Oktober 1998 unter der Nr. 269217 für nahezu alle auch von der oben beschriebenen Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078 erfassten Waren der Klasse 16 eingetragen worden war;

–        die Gemeinschaftsbildmarke

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mit dem Anmeldetag des 20. November 1997, die am 26. April 1999 unter der Nr. 683631 für nahezu alle auch von der oben beschriebenen Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078 erfassten Waren der Klasse 9 sowie für folgende Dienstleistungen der Klasse 42 eingetragen worden war:

–        Klasse 42: „Dienstleistungen, die hohe geistige Ansprüche stellen und sich auf theoretische oder praktische Aspekte komplexer Bereiche menschlicher Tätigkeit beziehen und von Personen, individuell oder gemeinschaftlich, in der Eigenschaft als Mitglieder eines Verbandes erbracht werden; Dienstleistungen eines Grafikers; Aufzeichnung von Videobändern; Computerberatungsdienste; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Erstellen von Computersoftware; Styling (industrielles Design); technische Projektstudien; Fotosatzarbeiten; Druckereiarbeiten, Offsetdruck, lithografische Druckarbeiten; Forschung und Entwicklung bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Pflege von Computersoftware; Herstellung von Mikrofilmen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Siebdruckarbeiten“.

7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Eintragungshindernissen begründet.

8        Am 10. Dezember 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Markenanmeldung zurück. Sie stützte sich dabei auf die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078.

9        Am 7. Januar 2009 legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 25. Februar 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit sowohl zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen als auch zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM und gegebenenfalls der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

13      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

14      Vorab ist erstens festzustellen, dass die Klägerin in den Randnrn. 9 und 11 der Klageschrift auf umfangreiche Argumente, auf die sie sich bereits im Rahmen der Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Widerspruchsabteilung berufen hatte, Bezug nimmt und geltend macht, dass diese auch als Teil der Klageschrift anzusehen seien.

15      Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen. Soweit sich die Klägerin also nicht auf bestimmte Punkte ihrer Schriftsätze bezieht, die die im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM vorgetragenen Argumente enthalten, sind die allgemeinen Bezugnahmen auf diese Schriftsätze für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Winzer Pharma/HABM – Alcon [BAÑOFTAL], T‑346/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Zweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078 (siehe oben, Randnr. 6), auf die die Beschwerdekammer ihre Würdigung in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 20) gestützt habe, seit 2012 nicht für Waren der Klasse 20 verlängert worden sei. Das HABM habe diese Feststellung nicht in Frage gestellt.

17      Hierzu geht aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses ein Grund für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Dagegen kann das Gericht diese Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Es ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078 für die in Klasse 20 erfassten Waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung wirksam war. Das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument geht daher ins Leere und ist zurückzuweisen.

19      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

20      Die Klägerin rügt im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht habe. Die Beschwerdekammer habe die Ähnlichkeit dieser Zeichen in bildlicher und begrifflicher Hinsicht insbesondere insofern falsch beurteilt, als sie den beschreibenden Charakter ihres gemeinsamen Wortbestandteils „servicepoint“ zu hoch eingeschätzt habe.

21      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Im Übrigen gehören gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zu den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass gleichzeitig eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im Übrigen ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 24), doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft in Frage steht, kann daher eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 61, und vom 13. September 2010, Travel Service/HABM – Eurowings Luftverkehrs [smartWings], T‑72/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

26      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union, so ist auf die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren in diesem geografischen Gebiet abzustellen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Vor der Prüfung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Licht dieser Grundsätze ist erstens hervorzuheben, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen identisch oder hochgradig ähnlich sind.

28      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Schutzgebiet das Gebiet der Union ist und dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um das allgemeine Publikum handelt, d. h. den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in der Union.

29      Drittens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung, wie auch schon die Widerspruchsabteilung, beschlossen hat, den Vergleich der angemeldeten Marke mit den geltend gemachten älteren Rechten auf einen Vergleich mit der älteren Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2757078 zu beschränken, weil insbesondere das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser letztgenannten Marke sämtliche von den anderen älteren Rechten erfassten Waren und Dienstleistungen einschließe. Das Gericht wird im Rahmen des folgenden Klagegrundes zunächst die Ähnlichkeit der genannten älteren Gemeinschaftsmarke mit der angemeldeten Marke prüfen, bevor es die anderen älteren Marken prüft, auf die sich die Streithelferin beruft.

 Zur Ähnlichkeit der Zeichen

30      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012, Vermop Salmon/HABM – Leifheit [Clean Twist], T‑61/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 30 angeführt; Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

33      Ferner ist festzustellen, dass Bestandteilen einer Marke, die für Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, für die die Marke eingetragen ist oder die von der Anmeldung erfasst sind, nur eine schwache bzw. sehr schwache Kennzeichnungskraft zuerkannt wird. Aufgrund ihrer schwachen bzw. sehr schwachen Kennzeichnungskraft werden beschreibende Bestandteile einer Marke nur dann als den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck prägend angesehen, wenn sie geeignet scheinen, sich insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe der Wahrnehmung des Publikums aufzudrängen und seinem Gedächtnis einzuprägen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012, MIP Metro/HABM – J. C. Ribeiro (MISS B), T‑485/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Wortbestandteile der beiden Zeichen nahezu identisch seien und dass ihnen für englischsprachige Verbraucher, die sie als den Ort oder die „Stelle“ einer Erbringung von Dienstleistungen beschreibend auffassten, keine Kennzeichnungskraft zukomme. Bei einem Vergleich der Zeichen vorwiegend anhand ihrer bildlichen Wirkung sei jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Diese Feststellung könne jedoch nur für Verbraucher gelten, die eine angemessene Kenntnis des Englischen hätten, und der Ausdruck „servicepoint“ habe nicht in allen Sprachen der Union beschreibenden Charakter. Da eine große Mehrheit der Bevölkerung der Union nur über beschränkte Englischkenntnisse verfüge, sei der Wortbestandteil „servicepoint“ ein Phantasiebegriff. Jedenfalls für bestimmte Teile der Union müsse dieser Wortbestandteil als kennzeichnungskräftig angesehen werden, und die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen eine erhebliche Ähnlichkeit auf, so dass zwischen ihnen Verwechslungsgefahr bestehe.

35      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Ähnlichkeit dieser Zeichen dürfe nicht allein aufgrund ihres gemeinsamen Wortbestandteils „servicepoint“ bejaht werden, der in allen Ländern der Union beschreibenden Charakter habe und ohne jegliche Kennzeichnungskraft sei. Das Augenmerk sei daher allein auf die grafische Ausgestaltung der Zeichen zu richten, durch die jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

36      Erstens ist davon auszugehen, dass, anders als die Klägerin vorträgt, der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil „servicepoint“ für die Wahrnehmung dieser Zeichen sowohl aufgrund seiner visuellen Merkmale als auch wegen seiner Kennzeichnungskraft bedeutsam ist.

37      Was zunächst die visuellen Merkmale angeht, ist festzustellen, dass in der Wahrnehmung, die der relevante Verbraucher von der älteren Marke hat, dem Wortbestandteil „servicepoint“ aufgrund seiner Stellung am Anfang des Zeichens, seiner Größe und des Schrifttyps – das Wort „service“ erscheint in einem dunklen Schrifttyp, während der Schrifttyp des Wortes „point“ leicht abweicht und heller ist – besondere Bedeutung zukommt. Ein reiner Bildbestandteil befindet sich dagegen am Ende der älteren Marke und besteht aus einem goldenen Kreis. Ebenso ist der Bestandteil „servicepoint“ in der Wahrnehmung der angemeldeten Marke deshalb von Bedeutung, weil er in Großbuchstaben und zwei Farben geschrieben ist. Auch wenn der Bestandteil „servicepoint“ ohne Zwischenraum zusammengeschrieben ist, bewirken die zwei Farben, dass die Wörter „service“, rot geschrieben, und „point“, grau geschrieben, als zwei gesonderte Wörter erscheinen. Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Buchstaben kursiv auf einem gelben Balken stehen, ändert daran nichts.

38      Sodann ist in Bezug auf die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „servicepoint“ das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass dieses Element von der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise als beschreibend angesehen werde.

39      Wie die Beschwerdekammer hervorhebt und sich aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Beweisen ergibt, sind nämlich nur 34 % der außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands lebenden Bevölkerung der Union in der Lage, sich auf Englisch zu verständigen. Auch wenn der Begriff „servicepoint“ für Verbraucher mit angemessenen Englischkenntnissen einen Ort bezeichnet, an dem Verbraucher Hilfe oder eine Dienstleistung erhalten können, wie aus den Randnrn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, so verfügt doch ein bedeutender Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht über eine signifikante Kenntnis dieser Sprache. Wie aus der Umfrage TNS Infratest in Anlage K 5 der Klageschrift hervorgeht, sprechen mehr als die Hälfte der Erwachsenen in der Union kein Englisch. Von denen, die diese Sprache sprechen können, verfügt fast ein Drittel nur über Grundkenntnisse. Dass mit dem Begriff „servicepoint“ auf Internetseiten eine Stelle bezeichnet wird, wo bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, wie z. B. in den in Anlage K 6 der Klageschrift genannten Fällen, beweist nicht, dass das maßgebliche Publikum, soweit es über Englischkenntnisse verfügt, die Bedeutung dieses Begriffs versteht.

40      Auch gibt es für die englischen Begriffe „service“ und „point“ unmittelbare Entsprechungen nur im Französischen, wo sie identisch sind. In allen anderen Sprachen der Union erscheint die Verbindung dieser beiden Begriffe, wie aus den in Randnr. 26 der Klageschrift angeführten Übersetzungen hervorgeht, als phantasievolle abweichende Schreibweise ihrer sprachlichen Entsprechung oder, wie insbesondere im Bulgarischen, Finnischen, Griechischen oder Ungarischen, als reiner Phantasiebegriff. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass dieser Begriff im Englischen zu dem Grundvokabular gehört, das das maßgebliche Publikum in dieser Sprache beherrschen wird.

41      Die Beschwerdekammer ist daher in den Randnrn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Bestandteil „servicepoint“ für viele Verbraucher, die kein Englisch sprechen, keine Bedeutung habe und nicht für das gesamte maßgebliche Publikum als beschreibend angesehen werden könne.

42      Für die Verbraucher der englischsprachigen Mitgliedstaaten, für die der Begriff „servicepoint“, den es als solchen im Englischen nicht gibt, eine Stelle bezeichnen könnte, an dem Verbraucher Hilfe oder eine Dienstleistung erhalten können, ist festzustellen, dass sich dieser Begriff allgemein auf jede Ware oder Dienstleistung bezieht. Dieser Begriff kann zwar in Bezug auf die von der älteren Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als beschreibend angesehen werden. Doch stellt er in den englischsprachigen Ländern für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht den gängigen Ausdruck dar. Im Handel sind solche Stellen nämlich in der Regel als „customer service points“ oder „information points“ bekannt. Somit hat für diese Verbraucher der Bestandteil „servicepoint“ als ungewöhnliche Kombination der englischen Wörter „service“ und „point“ eine gewisse, wenn auch sehr schwache Kennzeichnungskraft.

43      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine etwaige schwache Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieses nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, Olive Line International/HABM – Umbria Olii International [O·LIVE], T‑273/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56).

44      Diese Rechtsprechung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Madaus/HABM – Optima Healthcare (ECHINAID) (T‑202/04, Slg. 2006, II‑1115, Randnr. 54), nach dem das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird. Dies schließt nämlich nicht aus, dass sich dieser Bestandteil unter bestimmten Umständen insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und seinem Gedächtnis einprägen kann (Urteil O·LIVE, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 57).

45      Im vorliegenden Fall ist, wie aus der vorstehenden Randnr. 37 hervorgeht, davon auszugehen, dass sich der Bestandteil „servicepoint“ in der älteren Marke aufgrund seiner Merkmale unmittelbar der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums aufdrängen kann, so vor allem bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen keine auffällige Besonderheit aufweisen, die die angesprochenen Verbraucher im Gedächtnis behalten könnten (siehe unten, Randnr. 47).

46      Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der Bestandteil „servicepoint“ sei nicht kennzeichnungskräftig.

47      Drittens ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass die Bildbestandteile gegenüber dem Wortbestandteil, der in den einander gegenüberstehenden Zeichen identisch ist, lediglich dekorative Zusätze sind. Wie oben in Randnr. 37 festgestellt, haben die Zeichen eine ähnliche Struktur, da sie beide aus dem Begriff „servicepoint“ bestehen, der in zwei Farben geschrieben ist, was den Eindruck von zwei gesonderten Wörtern vermittelt. In der älteren Marke steht dieser Begriff vor dem Bildbestandteil, der einen goldenen Ring darstellt, und in der Anmeldemarke steht dieser Begriff auf einem gelben Balken. Der Hauptbestandteil der älteren Marke ist in der Anmeldemarke vollständig enthalten.

48      Die Klägerin bestreitet nicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, klanglich einander ähnlich sind.

49      Zu der begrifflichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass der Begriff „servicepoint“, wie oben in den Randnrn. 39 bis 42 dargelegt, für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der die Bedeutung dieses Begriffs nicht versteht, nicht beschreibend ist, und dass er für den anderen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt. Im Übrigen räumt die Klägerin die Identität dieses beiden Zeichen gemeinsamen Wortbestandteils ein. Durch diesen Wortbestandteil werden, wie aus der obigen Randnr. 47 hervorgeht, die Bildbestandteile der beiden Zeichen nicht unterschieden, die infolgedessen in begrifflicher Hinsicht eine starke Ähnlichkeit aufweisen.

50      Demnach ist die Beurteilung der Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, dass die fraglichen Zeichen einander hochgradig ähnlich sind.

51      Das Vorbringen der Klägerin zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

52      Wie bereits oben in Randnr. 23 ausgeführt, ist das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil Canon, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 74).

53      Im vorliegenden Fall sind die durch die einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen entweder identisch oder hochgradig ähnlich (siehe oben, Randnr. 27). Diese Feststellung bedeutet nach der in den obigen Randnrn. 25 und 52 angeführten Rechtsprechung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zu einem erhöhten Grad unterschiedlich sein müssen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Anders als die Klägerin behauptet, sind jedoch die fraglichen Zeichen, wie aus den obigen Randnrn. 37 bis 50 hervorgeht, einander in Bild, Klang oder Bedeutung stark ähnlich. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, hinsichtlich dessen die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, bei Artikeln des laufenden Verbrauchs weder besonders hoch noch besonders niedrig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um das allgemeine Publikum der Union handelt (siehe oben, Randnr. 28).

54      Im Übrigen kann nicht dem Argument der Klägerin gefolgt werden, das Gericht habe im Fall von Marken mit einem gemeinsamen Element gelegentlich eine Verwechslungsgefahr verneint. Die Frage, ob bei zwei Marken die Gefahr besteht, dass sie miteinander verwechselt werden, ist nämlich eine Tatsachenfrage, deren Antwort von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 31).

55      Zu dem Vorbringen der Klägerin, Marken mit hoher Kennzeichnungskraft seien umfassender geschützt als Marken mit geringer Kennzeichnungskraft, ist im Einklang mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass selbst in Mitgliedstaaten, in denen der Begriff „servicepoint“ eine schwache Unterscheidungskraft aufweist, wegen der starken Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den erfassten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann. Die Beschwerdekammer hat daher in den Randnrn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass zwischen den Zeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe.

56      Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen von Markenämtern in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und den Niederlanden und von deutschen Gerichten vermögen als solche die rechtliche Würdigung in der vorliegenden Rechtssache nicht zu bestimmen. Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidungen gebunden (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑­106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), die lediglich Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne aber entscheidend zu sein (Urteile des Gerichts vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, Slg. 2000, II‑265, Randnr. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Randnr. 58).

57      Demnach konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht.

58      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, darüber zu entscheiden, ob zwischen der Anmeldemarke und den anderen älteren Marken der Streithelferin als der Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078, wie sie oben in Randnr. 6 angeführt worden sind, Verwechslungsgefahr besteht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009

59      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Verpflichtung nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verstoßen, indem sie nicht die Kennzeichnungskraft der älteren Marken und insbesondere nicht den beschreibenden Charakter ihres Wortbestandteils geprüft habe. Die Beschwerdekammer habe zahlreiche Beweise, die die Klägerin insoweit beigebracht habe, unter Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geprüft.

60      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

61      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das HABM nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse wie dem hier vorliegenden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist.

62      So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wurde, nur auf die von dem betroffenen Verfahrensbeteiligten geltend gemachten relativen Eintragungshindernisse und die von den Beteiligten hierzu vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Was die originäre Kennzeichnungskraft einer älteren Marke betrifft, muss das HABM hingegen diesen Gesichtspunkt auf einen Widerspruch hin gegebenenfalls auch von Amts wegen prüfen. Denn die Beurteilung ihrer originären Kennzeichnungskraft hängt von keinerlei Tatsachen ab, die die Beteiligten beizubringen hätten. Diese Beurteilung setzt auch kein Parteivorbringen voraus, um eine solche originäre Kennzeichnungskraft darzutun, da diese vom HABM allein anhand der Widerspruchsmarke ermittelt und beurteilt werden kann.

64      Im vorliegenden Fall gehörte folglich die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marken der Klägerin im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die notwendig zu berücksichtigen waren, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf den Antrag und das Vorbringen der Klägerin vor dem HABM zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnrn. 32 und 33). Das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage ist daher zu prüfen.

65      Entgegen der Behauptung der Klägerin geht aus der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 2757078 geprüft hat. Erstens hat sie, wie aus der obigen Randnr. 39 hervorgeht, festgestellt, dass die Wörter „service“ und „point“ beschreibend seien und dass ihnen daher jegliche Kennzeichnungskraft fehle. Zweitens hat sie in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Erwägung aber nur für Verbraucher zutreffe, die über angemessene Englischkenntnisse verfügten. Drittens hat sie in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung die von der Klägerin vorgelegte Umfrage geprüft und daraus den Schluss gezogen, dass eine große Mehrheit der Bevölkerung der nicht englischsprachigen Länder der Union nur über beschränkte Englischkenntnisse verfüge, was gegen das Argument spreche, dass der Begriff „servicepoint“ in allen Sprachen der maßgeblichen Verkehrskreise verstanden werde. Viertens hat sie in den Randnrn. 25 bis 28 der angefochtenen Entscheidung untersucht, ob dieser Begriff in den anderen Sprachen der Union kennzeichnungskräftig sei, dies für bestimmte Teile der Union bejaht und daraus gefolgert, dass dieser Begriff bei dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ausgeklammert werden könne. Das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gestützte Argument kann daher nicht durchgreifen.

66      Jedenfalls betrifft der Umstand, dass die Klägerin dem Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke gelangt ist, nicht zustimmt, eine Sachfrage, die im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, nicht aufgeworfen werden kann.

67      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das HABM gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht.

68      Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer verschiedene Unterlagen, die ihre Rechtsvorgängerin im Rahmen der Beschwerde eingereicht habe, um die Kennzeichnungskraft des Begriffs „servicepoint“ nachzuweisen, nicht berücksichtigt habe.

69      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese Unterlagen –nämlich Internetseiten verschiedener Gewerbetreibender in der Union –, selbst wenn sie für zulässig erklärt würden, nicht ausreichten, um eine beschreibende Verwendung des Begriffs „servicepoint“ in der Union nachzuweisen. Ohne eine Übersetzung könne sie weder den Inhalt dieser Unterlagen beurteilen noch die Art und Weise der Verwendung des Ausdrucks „servicepoint“, noch den Umfang dieser Verwendung. Die Beschwerdekammer hat somit festgestellt, dass diese Beweisstücke unerheblich seien.

70      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Umstand, dass die Beschwerdekammer diese Unterlagen nicht berücksichtigte, nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hat. Wie oben in Randnr. 39 festgestellt, beweist zudem der Umstand, dass mit dem Begriff „servicepoint“ auf Internetseiten eine Stelle bezeichnet wird, wo bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, nicht, dass das maßgebliche Publikum, soweit es über Englischkenntnisse verfügt, die Bedeutung dieses Begriffs versteht.

71      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen ist. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

72      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

73      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die DHL International GmbH trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Mai 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.