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Urteil des Gerichts vom 22. November 2023 – Molina Fernández/SRB

(Rechtssache T-304/20)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Abwicklung von Banco Popular Español – Beschluss des SRB, mit dem den von den Abwicklungsmaßnahmen betroffenen Anteilseignern und Gläubigern eine Entschädigung verweigert wird – Bewertung in Bezug auf unterschiedliche Behandlung – Unabhängigkeit des Bewerters)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laura Molina Fernández (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte S. Rodríguez Bajón, A. Gómez-Acebo Dennes und A. Ruiz Ojeda)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch M. Fernández Rupérez, A. Lapresta Bienz, L. Forestier und J. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis, V. Del Pozo Espinosa de los Monteros und L. Hesse)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB) vom 17. März 2020, mit dem festgelegt werden sollte, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den die Banco Popular Español, SA betreffenden Abwicklungsmaßnahmen betroffen waren, Entschädigung gewährt werden musste

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Laura Molina Fernández trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 247 vom 27.7.2020.