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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

(Rechtssache T-381/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Italienische Republik hat am 23. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli.

Die Klägerin beantragt,

den sie betreffenden Teil der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften K(2004) 2762 endg. vom 16. Juli 2004 für nichtig zu erklären, mit allen daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen, auch in Bezug auf die Erstattung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Angefochten wird die Entscheidung der Kommission K(2004) 2762 endg. vom 16. Juli 2004 über den Ausschluss bestimmter von Italien zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Garantie - getätigter Ausgaben in Höhe von 21 138 010 EUR von der gemeinschaftlichen Finanzierung.

Die Maßnahme sei rechtswidrig, da ihr insofern eine Begründung fehle, als sie lediglich den Standpunkt der Kommission wiedergebe, ohne die von Italien vorgebrachten Tatsachen im Rahmen der Prüfung kritisch zu untersuchen.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

-    Die Übernahme der Finanzierung gründe auf einer unzulässigen Kette von Annahmen. Die grundlegende Annahme, die darin bestehe, dass die Kontrollen der Anträge auf Zuschüsse für Viehzucht nicht verlässlich seien, stütze sich darauf, dass es in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 keine Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gegeben habe. Seit 1997 gebe es in Italien jedoch eine zentralisierte Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. Diese von der früheren AIMA (Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo) erstellte und verwaltete Datenbank, sei verwendet worden, um die Gegenkontrollen für die einzelnen Prämienanträge durchzuführen. Seit 1997 seien daher alle Zahlungen für Rinder nach der systematischen Feststellung erfolgt, dass die Tiere, für die die Prämie beantragt worden sei, registriert und die Voraussetzungen für einen Zuschuss erfüllt seien.

-    Die nationalen Vorschriften über die Kontrollen vor Ort für die Jahre 2000 und 2001 hätten, anders als von der Kommission angenommen, einen Kontrollabgleich zwischen den Beständen der Betriebe und den in der Datenbank enthaltenen Angaben nicht verhindert.

-    Die Überprüfung der Tiere, für die in den zwölf Monaten vor der Kontrolle eine Prämie beantragt worden sei, sei mittels eines Abgleichs der in den Betrieben erhobenen und im Protokoll niedergelegten und der in den Archiven der AGEA (Azienda per le erogazioni in agricoltura) enthaltenen Daten durchgeführt worden.

-    Die Definitionen von "Kuh" und "Färse" nach den italienischen Vorschriften, anhand deren die Tiere, für die eine Prämie beantragt worden sei, überprüft worden seien, stimmten mit denen der Gemeinschaft überein.

-    Die Kontrolle der Tiere in den Betrieben sei unter Anwendung der in den Verordnungen (EG) Nrn. 3887/92 und 2419/2001 enthaltenen Kriterien durchgeführt worden.

-    Bei der Verwaltung der Schlachtprämie könne der verspätete Erlass der Vorschriften für die Kontrolle nicht die Feststellung eines Rechtsverstoßes begründen, da die meisten Anträge im Oktober eingegangen seien und diese Vorschriften hätten angewandt werden können.

-    Anders als die Kommission behaupte, seien die Warenkontrolle und die Kontrolle der Identität der Tiere beim Zoll nicht unzureichend gewesen.

-    Der für die Extensivierungsprämien relevante italienische Begriff "pascolo" (Weide) entspreche den Besonderheiten des italienischen Staatsgebiets; die Anwendung von Definitionen, die auf eine andere Beschaffenheit des Gebietes abstellten, sei daher unzulässig.

-    Die Verstöße, die in Bezug auf die in der Region Lazio vor Ort durchgeführten Überprüfungen der Tiere festgestellt worden seien, ließen außer Acht, dass die Herden im Freien gehalten würden und die Durchführung der für die Gewährung der Prämie erforderlichen Kontrollen nachgewiesen worden sei.

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