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Amtsblattmitteilung

 

Klage des J. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. September 2004

(Rechtssache T-379/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

J. hat am 17. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Carlo Forte.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. Juni 2004 über die Zurückweisung seiner Beschwerden gegen deren Entscheidungen vom 31. Oktober 2003 und vom 10. Dezember 2003 aufzuheben, mit denen ihm die Auslandszulage und die Einrichtungsbeihilfe verweigert wurden und er zur Rückzahlung der hierfür bereits erhaltenen Beträge aufgefordert wurde, da die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich letzter Satz und 5 Absatz 1 des Anhangs VII sowie 85 des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften als nicht anwendbar angesehen worden waren;

die genannten Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 31. Oktober 2003 und vom 10. Dezember 2003 aufzuheben;

Maßnahmen zur Wiedereinsetzung des Klägers in seine Rechte einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen anzuordnen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, der vor der Annahme einer Stelle als Bediensteter auf Zeit bei der Generaldirektion Forschung der Kommission beim Consiglio Nazionale di Ricerca (CNR; Nationaler Forschungsrat), Niederlassung Brüssel, als Forscher beschäftigt war, wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, ihm die Auslandszulage und die Einrichtungsbeihilfe zu gewähren.

Nach Ansicht der Beklagten gehöre der CNR nicht zur Struktur der öffentlichen Verwaltung und falle nicht in den Tätigkeitsbereich des italienischen Staates, dessen Willen und unmittelbare Interessen er nicht vertrete.

Der Kläger macht zunächst eine falsche Anwendung der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts geltend, da sein Status als staatlicher Beamter zur Gewährung der verweigerten Zulagen führen müsse. Diese Auffassung werde auch vom belgischen Außenministerium geteilt, das ihm eine "Carte d'identité spéciale" (Besonderer Personalausweis) ausgestellt habe, in der seine Stellung als "Italienischer Beamter in offizieller Mission in Belgien" umschrieben sei.

In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass der CNR eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, der die staatliche Ordnung einen (der zentralen Gewalt zugehörigen) Zuständigkeitsbereich, Sachmittel und eine Organisationsstruktur, die gerade aus öffentlichen Bediensteten und den für diese geltenden Vorschriften bestehe, zugewiesen habe.

Außerdem liege in Bezug auf den Kläger auch ein Verstoß gegen Artikel 85 des Statuts vor.

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