Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

(Rechtssache T-382/04)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV mit Sitz in Landgraaf (Niederlande) hat am 23. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Hendrik Cornelis De Bie.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2004 (REM 19/2002) für nichtig zu erklären, soweit mit dieser festgestellt wird, dass der beantragte Erlass nicht gerechtfertigt ist;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führt u. a. Reispapier ein, dass mehrere Jahr lang unter demselben KN-Code deklariert wurde. Nach der Verordnung Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 19971 mussten die Waren jedoch unter einem anderen KN-Code deklariert werden. Die Klägerin trägt vor, dass dies in ihrem Fall nicht geschehen sei. In ihrem Fall handele es sich allerdings um eine besondere Situation, da der niederländische Zoll mehrere Fehler bei seinen Kontrollen begangen habe. Die Klägerin weist darauf hin, dass der niederländische Zoll die unrichtige Einreihung des Reispapiers bei verschiedenen Kontrollen in einem Zeitraum von 8 Monaten nicht bemerkt habe. Sie führt außerdem aus, dass ihr weder betrügerischen Handlungen noch offensichtliche Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnten.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 239 der Verordnung Nr. 2913/922, eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission und einen Begründungsmangel geltend. Die Klägerin rügt auch eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Gleichheitsgrundsatzes, da die Kommission in früheren Entscheidungen anderer Auffassung gewesen sei. Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).