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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2006 - J / Kommission

(Rechtssache T-379/04)1

(Dienstbezüge - Auslandszulage und Einrichtungsbeihilfe - Voraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe a und 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts - Begriff "Dienst für einen anderen Staat" - Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: J (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Forte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und M. Velardo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2004, mit der die Beschwerden der Klägerin ausdrücklich zurückgewiesen wurden, derjenigen vom 31. Oktober 2003, mit der der Klägerin die nach den Artikeln 4 bzw. 5 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage und Einrichtungsbeihilfe verweigert wurden, sowie derjenigen vom 10. Dezember 2003, mit der die Klägerin zur Rückzahlung der hierfür bereits erhaltenen Beträge aufgefordert wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 284 vom 20.11.2004.