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Klage, eingereicht am 17. März 2023 – VI/Kommission

(Rechtssache T-147/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: VI (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerin beantragt,

folgende Maßnahmen für nichtig zu erklären:

Entscheidung vom 20. Mai 2022, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass sie bei der Bewertung mit dem Talent Screener im Auswahlverfahren EPSO/AST/150/21 für Labortechniker 53 Punkte erreicht habe, während die Mindestpunktzahl für die Zulassung zur nächsten Phase 57 Punkte beträgt, und

Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. Dezember 2022, ARES (2022) s.9324205, mit der die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union am 14. Juni 2022 eingelegte und unter dem Aktenzeichen R/30/22 registrierte Beschwerde zurückgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage trägt die Klägerin drei Gründe vor.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Qualifikationen und der Dauer ihrer Berufserfahrung, die vom Prüfungsausschuss willkürlich verkürzt worden seien, und Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die eine Neuaufteilung der Dauer der Berufserfahrung innerhalb der verschiedenen Kriterien des Talent Screeners nicht zugelassen habe.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts, da der Prüfungsausschuss nicht befugt gewesen sei, Gewichtungsfaktoren festzulegen.

Verstoß gegen die Art. 27 und 29 des Statuts sowie gegen Art. 5 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts, da der Prüfungsausschuss die Richtigkeit der von den Bewerbern im Talent Screener angegebenen Qualifikationen und Berufserfahrungen nicht überprüft habe, bevor er die Liste der zur nächsten Phase des Assessment Centers zugelassenen Bewerber erstellt habe.

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