Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Universal Display/HABM (UniversalPHOLED)
(Rechtssache T-435/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universal Display Corp. (New Jersey, USA) (Prozessbevollmächtigte: A. Poulter und C. Lehr, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Mai 2011 in der Sache R 215/2011-2 aufzuheben und
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu akzeptieren und zur Veröffentlichung zuzulassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "UniversalPHOLED" für Waren in Klasse 1 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W01015224.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 der Rates, da die Beschwerdekammer die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "UniversalPHOLED" fehlerhaft beurteilt habe.
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