Language of document : ECLI:EU:T:2014:1044





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2014 –

BelTechExport/Rat

(Rechtssache T‑438/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anhörungsrecht“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Rechtsakte, die während des Verfahrens die angefochtenen Rechtsakte aufheben und ersetzen – Während des Verfahrens gestellter Antrag auf Anpassung der Nichtigkeitsanträge – Zulässigkeit – Frist für die Stellung eines solchen Antrags – Beginn – Zeitpunkt der Mitteilung des neuen Rechtsakts an die Betroffenen (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2 und Art. 102) (vgl. Rn. 54, 67, 68, 71)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Verordnung, mit der die Liste der erfassten Personen, Vereinigungen oder Organisationen überprüft und ergänzt, aber nicht aufgehoben wird – Klage einer Person, die in der Liste aufgeführt ist, in dieser Verordnung aber nicht genannt wird – Zulässigkeit (Art. 263 AEUV; Verordnungen des Rates Nrn. 765/2006 und 1000/2011) (vgl. Rn. 59-61)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen wegen der Lage in Belarus – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/357/GASP, 2011/666/GASP und 2012/642/GASP; Verordnungen des Rates Nrn. 588/2011, 1000/2011 und 1017/2012) (vgl. Rn. 79-85)

4.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen wegen der Lage in Belarus – Pflicht zur Erstreckung dieser Maßnahme auf Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Organisation stehen – Voraussetzung – Anwendung auf solche im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Organisationen ist in den Rechtsakten, mit denen die restriktiven Maßnahmen erlassen wurden, vorgesehen (vgl. Rn. 88, 89)

5.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Mitteilung von belastendem Material – Folgebeschluss, mit dem die Klägerin in der Liste der Personen, für die diese Maßnahmen gelten, belassen wird – Vorliegen neuer Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschluss 2012/642/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1017/2012 des Rates) (vgl. Rn. 117, 118)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25), der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1), des Beschlusses 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 17), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265, S. 8), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 288, S. 69) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, der Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie die BelTechExport ZAO betreffen.

2.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie den Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus betrifft.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die BelTechExport entstandenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.