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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 - Berenschot Groep BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-428/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Berenschot Groep BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: B. O'Connor, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die nicht mit Gründen versehene Entscheidung der Kommission vom 11. August 2009, das von der Klägerin eingereichte Angebot nicht unter die sieben wirtschaftlich günstigsten Angebote einzustufen und folglich dem von ihr geleiteten Konsortium im Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungen "Mehrfachrahmenvertrag zur Beschaffung von kurzfristigen Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die von der Außenhilfe der Europäischen Kommission begünstigt werden" den Zuschlag zu versagen, für nichtig zu erklären;

die Durchführung der Ausschreibung und die Beachtung der Sorgfalt im Hinblick auf die unter Betrugsverdacht stehenden Bieter zu überprüfen;

die Entscheidung von 21. Oktober 2009 für nichtig zu erklären;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die das Gericht als erforderlich ansieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, dem von ihr als Teil eines Konsortiums bei einer offenen Ausschreibung über die Erbringung von Dienstleistungen (EuropeAid/127054/C/SER/multi) "Mehrfachrahmenvertrag zur Beschaffung von kurzfristigen Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die von der Außenhilfe der Europäischen Kommission begünstigt werden"1 eingereichten Angebot den Zuschlag zu versagen. Außerdem begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 21. Oktober 2009, mit der ihr teilweiser Zugang zum Bewertungsbericht des genannten Ausschreibungsverfahrens gewährt wurde.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe der Bewertungsausschuss die in ihrem Angebot genannten Sachverständigen nicht ordnungsgemäß bewertet. Der Bewertungsausschuss habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Sachverständigen des von ihr geführten Konsortiums unangemessen benotet habe. Außerdem hätten der Bewertungsausschuss und die Kommission weder eine Erklärung des Systems zur Einstufung der einzelnen Lebensläufe geliefert, noch hätten sie erklärt, weshalb die Sachverständigen der Klägerin so schlecht benotet worden seien. Wenn der Bewertungsausschuss bei seiner Beurteilung keine objektiven Kriterien angewandt habe, habe es die Kommission unterlassen, die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter, der Transparenz, des lauteren Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen. Der Bewertungsbericht der Kommission vom 21. Oktober 2009 habe dieses Informationsdefizit nicht beseitigt, da er sich auf die Darstellung der von der Klägerin erreichten Endnoten beschränkt habe.

Zweitens habe die Beklagte gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20092 verstoßen, indem sie auf die Anträge der Klägerin, innerhalb der in dieser Vorschrift bestimmten Fristen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, nicht reagiert habe. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, die Beklagte habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie den Bewertungsbericht nicht so rechtzeitig herausgegeben habe, dass sie, die Klägerin, in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte aus Art. 230 EG auszuüben.

Drittens sei die Kommission den ihr gemäß Art. 94 der Haushaltsordnung3 und dem Beschluss 2008/9694 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, da sie, indem sie die unter Betrugsverdacht stehenden Bieter nicht von der Vergabe der betreffenden Aufträge ausgeschlossen habe, keine Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts getroffen habe.

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1 - ABl. 2008/S 90­121428.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

4 - Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344, S. 125).