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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    

    vom 5. Dezember 2002

in der Rechtssache T-249/00: Paul Edwin Hoyer gegen Kommission der

Europäischen Gemeinschaften1

(Bedienstete auf Zeit ( Kündigung des Vertrags ( Berechnung der Kündigungsfrist ( Nicht genommene Urlaubstage)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache T-249/00, Paul Edwin Hoyer, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hoeilaart (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst G. Valsesia und C. van der Hauwaert, sodann F. Clotuche-Duvieusart und H. M. H. Speyart), wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 14. Juni 2000 über die Berechnung des Fristendes für die Kündigung des Vertrages des Klägers als Bediensteter auf Zeit (Entscheidung Nr. R/78/2000) und über die Feststellung der Zahl der am Tag seines Ausscheidens nicht genommenen Resturlaubstage (Entscheidung Nr. R/26/2000), hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 5. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 355 vom 9.12.2000.