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Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Februar 2011 – RapidEye/Kommission

(Rechtssache T‑330/09)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfen der deutschen Behörden im Rahmen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens – Vorhaben eines satellitengestützten Geo-Informationssystems – Antrag auf Bestätigung der Tragweite einer Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Antwort der Kommission – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beurteilung dieser Wirkung nach dem Sachgehalt der Handlung – Antwort der Kommission auf einen Antrag auf Bestätigung der Tragweite einer Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Bestätigende Entscheidung – Ausschluss (Art. 87 EG, 88 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 24-29, 32-37, 40, 44-47)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 9. Juni 2009 betreffend die der RapidEye AG für den Aufbau eines satellitengestützten Geo-Informationssystems von den deutschen Behörden gewährte staatliche Beihilfe (Staatliche Beihilfe CP 183/2009 – Deutschland; RapidEye AG [Nachträgliche Kontrolle MSR 1998 – N 416/2002]) enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die RapidEye AG trägt die Kosten.