Language of document : ECLI:EU:T:2011:59

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

22. Februar 2011(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-17/11 AJ

X, wohnhaft in Istanbul (Türkei)

und

Y, wohnhaft in Istanbul (Türkei),

Antragsteller,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Antragsgegnerin,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 17. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat nicht zuständig ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,

in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,

folgenden

Beschluss


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑17/11 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 22. Februar 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.


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