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Klage, eingereicht am 14. Januar 2011 - Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-16/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Ree und M. Noort)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Niederlande bezieht und finanzielle Berichtigungen in Höhe von (insgesamt) 28 947 149,31 Euro betrifft, die im Rahmen der Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke in Bezug auf die angemeldeten Ausgaben für die Jahre 2003 bis 2008 vorgenommen wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit Beschluss 2010/668/EU die von den niederländischen Behörden angemeldeten Beträge, die in den Jahren 2003 bis 2008 im Rahmen der Europäischen Beihilferegelungen für Kartoffelstärke gezahlt worden sind, pauschal um 10 % berichtigt. Der Kommission zufolge zahlten die niederländischen Behörden dem Stärkehersteller und dem Kartoffelerzeuger Beihilfen dafür, dass Letzterem für die gelieferten Kartoffeln der Mindestpreis in voller Höhe gezahlt wurde.

Die niederländische Regierung ist der Meinung, dass die Zahlung des vollen Mindestpreises vor der Bewilligung der Beihilfen für den Stärkehersteller und den Kartoffelerzeuger erfolgt sei. Der Mindestpreis sei zum einen durch Aufrechnung eines Teils des Mindestpreises mit einer offenen (privatrechtlichen) Forderung des Herstellers gegen den Erzeuger und zum anderen durch Überweisung des Restbetrags des Mindestpreises auf ein vom Erzeuger angegebenes (Bank-)Konto gezahlt worden.

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

1.    Erstens seien Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/991 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/20052 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1868/943, Art. 11 der Verordnung Nr. 97/954, Art. 10 der Verordnung Nr. 2236/20035, Art. 26 der Verordnung Nr. 2237/20036 und Art. 20 der Verordnung Nr. 1973/20047 dadurch verletzt, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und der Direktzahlung erfüllt gewesen seien, weil der Mindestpreis durch Verrechnung und Überweisung gezahlt worden sei.

2.    Zweitens seien Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/99 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1868/94, Art. 11 der Verordnung Nr. 97/95, Art. 10 der Verordnung Nr. 2236/2003, Art. 26 der Verordnung Nr. 2237/2003 und Art. 20 der Verordnung Nr. 1973/2004 dadurch verletzt, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien, obwohl die Erzeuger vor der Gewährung der Prämie und der Direktzahlung frei über den Mindestpreis hätten verfügen können.

3.    Drittens seien Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/99, Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/958, Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005, Art. 11 der Verordnung Nr. 885/20069 sowie die Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien, obwohl das gemäß diesen Bestimmungen vorgeschriebene kontradiktorische Verfahren nicht für alle dem Ausschluss zugrunde liegenden Feststellungen eingehalten worden sei.

4.    Viertens seien Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/99, Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 97/95, Art. 10 der Verordnung Nr. 2236/2003, Art. 26 der Verordnung Nr. 2237/2003 und Art. 20 der Verordnung Nr. 1973/2004 dadurch verletzt, dass Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen worden seien, obwohl die Zahlstelle anhand der Empfangsbescheinigung habe kontrollieren können, ob der Mindestpreis gezahlt worden sei.

5.    Fünftens seien Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/99, Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass eine pauschale Berichtigung um 10 % vorgenommen worden sei, obwohl sich der Mangel darauf beschränke, dass bei der Anwendung des Mindestpreises und bei der Kontrolle der Voraussetzung betreffend seine Zahlung von einer falschen Prämisse ausgegangen worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 197, S. 4).

4 - Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 16, S. 3).

5 - Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 339, S. 45).

6 - Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 339, S. 52).

7 - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1).

8 - Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

9 - Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).