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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2013 – Litauen/Kommission

(Rechtssache T-533/13)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und A. Karbauskas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses C(2013) 4487 final der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2013 über die Genehmigung der nationalen Übergangsbeihilfe in Litauen für das Jahr 2013 (angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Verstoß gegen Art. 39 AEUV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV und das Diskriminierungsverbot

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission gegen Art. 39 AEUV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verletzt, weil sie sich nicht an die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, die im AEU-Vertrag (insbesondere in Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV) festgelegt seien, und die Kriterien der gemeinsamen Agrarpolitik gehalten habe, und zudem gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 73/2009

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission insofern gegen die Verordnung Nr. 73/20091 verstoßen, als sie deren Art. 10a Abs. 4 falsch angewandt habe.

Beurteilungsfehler der Kommission

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen, weil sie die Höhe der Direktzahlungen der alten und der neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 falsch beurteilt und die Berechnung der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe auf eine solche falsche Beurteilung gestützt habe.

Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, weil sie nicht ihrer Pflicht nachgekommen sei, als Grundlage die neuen Informationen der Republik Litauen über die Höhe der Direktzahlungen in den Mitgliedstaaten heranzuziehen, und weil sie nicht die tatsächliche Bedeutung der Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen Betriebe in Litauen beurteilt habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16, Berichtigung im ABl. 2010, L 43, S. 7).