Language of document : ECLI:EU:T:2014:1001

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. November 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Carrera – Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere nationale Wortmarke CARRERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweiser Parteiwechsel“

In der Rechtssache T‑173/11

Kurt Hesse, wohnhaft in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann,

Lutter & Partner GmbH mit Sitz in Garching (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Lindner,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Stolz,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2011 (Sache R 306/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG und Herrn Kurt Hesse

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 7. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

aufgrund des Beschlusses vom 21. November 2014, mit dem der teilweise Eintritt der Lutter & Partner GmbH in den Rechtsstreit anstelle von Herrn Kurt Hesse zugelassen worden ist,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Februar 2007 meldete Herr Kurt Hesse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Carrera.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Fernsehgeräte; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Aufzeichnung, Bearbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Apparate und Geräte zur Daten- und Nachrichtenverarbeitung und ‑übertragung; digitale Aufzeichnungsträger; Speichermedien für digitale Daten; optische Daten- und Aufzeichnungsträger; mobile Fernsehgeräte, insbesondere batteriegetriebene Fernsehgeräte; DVD-Player; DVD-Recorder; Videorecorder; Festplattenrecorder; Fernsehempfangsgeräte; Satellitenempfänger; analoge und digitale Sende- und Empfangsgeräte; USB-Sticks; Scart Sticks; Steckkarten; DVD-Speicherplatten; CD-ROM-Speicherplatten; Antennenanlagen; Satellitenantennen; terrestrische Antennen; High-Fidelity-Anlagen; Heimkinos; tragbare Wiedergabegeräte für gespeicherte Ton- und Bildaufnahmen; Lautsprecherboxen; Diktiermaschinen; mobile Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützte mobile Navigationsgeräte; Kombinationen sämtlicher vorgenannten Waren; sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die die Nr. 5723432 erhielt, wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 36/2007 vom 23. Juli 2007 veröffentlicht.

5        Am 26. Juli 2007 erhob die Streithelferin, die Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Rechte gestützt:

–        die Gemeinschaftswortmarke CARRERA, die am 22. Januar 2001 unter der Nr. 283879 für folgende Waren der Klasse 12 eingetragen worden war: „Kraftfahrzeuge und deren Teile, Land- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile, ausgenommen Fahrräder und deren Teile“;

–        die am 7. Juli 1976 unter der Nr. 946370 eingetragene und bis 2012 verlängerte deutsche Wortmarke CARRERA zur Kennzeichnung folgender Waren der Klasse 12: „Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen“.

7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

8        Mit Entscheidung vom 25. Februar 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Ihrer Ansicht nach unterschieden sich alle von der Anmeldemarke erfassten Waren von den von den älteren Marken erfassten Waren, weil ihre Herstellungsart, ihre Hersteller, ihre Vertriebsstätten, ihre Art und ihr Zweck verschieden seien und sie auch nicht zueinander in Konkurrenz stünden. Die Widerspruchsabteilung schloss daraus, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die Ähnlichkeit der Waren eine Voraussetzung für die Feststellung einer solchen Gefahr sei. Des Weiteren verneinte die Widerspruchsabteilung eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken durch die angemeldete Marke mit der Begründung, dass die Unterschiede zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren dafür zu groß seien.

9        Am 4. März 2010 erhob die Streithelferin beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

10      Mit Entscheidung vom 11. Januar 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Februar 2010 auf. Sie stellte zunächst fest, dass der Nachweis der Benutzung der älteren Gemeinschaftsmarke für die Waren „Kraftfahrzeuge, Teile von Kraftfahrzeugen, Landfahrzeuge sowie deren Teile“ und der Nachweis der Benutzung der älteren nationalen Marke für „Sportwagen“ erbracht worden sei. Sodann konstatierte sie, dass die einander gegenüberstehenden Marken identisch seien. Des Weiteren war sie der Ansicht, dass sich alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit Ausnahme der „mobilen Navigationsgeräte“ hinsichtlich der Art, der Zweckbestimmung und der Verwendungsweise von den Waren unterschieden, die von den älteren Marken erfasst seien. Diese Waren seien auch nicht komplementär, da sie nicht als wichtig oder unentbehrlich für ihre gegenseitige Benutzung angesehen werden könnten. Dagegen nähmen „mobile Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützte mobile Navigationsgeräte“, eine Sonderstellung ein, da sie „für die Benutzung in Kraftfahrzeugen entwickelt“ würden. Somit seien Kraftfahrzeuge für die Benutzung von mobilen Navigationsgeräten zwingend erforderlich, so dass diese Waren als komplementär anzusehen seien. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass aufgrund der Identität der Zeichen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, bestehe. Für die übrigen von der Anmeldemarke erfassten Waren, so die Beschwerdekammer weiter, habe die Widerspruchsabteilung zutreffend festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da es an einer Ähnlichkeit zwischen ihnen und den von den älteren Marken erfassten Waren fehle. Nachdem die Beschwerdekammer den großen Bekanntheitsgrad der älteren Marken festgestellt hatte, gelangte sie allerdings zugleich zu der Ansicht, dass die angemeldete Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutze, da zum einen alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren in Kraftfahrzeuge eingebaut und in ihnen benutzt werden könnten und zum anderen der technische Charakter der von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit dem „Image von … High-Tech“ der von den älteren Marken erfassten Waren gedanklich in Verbindung gebracht werden könne.

11      Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ist die angemeldete Marke teilweise, nämlich für bestimmte der oben in Rn. 3 genannten Waren, auf die Lutter & Partner GmbH (im Folgenden: Lutter & Partner) übertragen worden.

12      Nach dieser teilweisen Übertragung der angemeldeten Marke sind zwei Anmeldungen der Wortmarke Carrera in die Datenbank des HABM eingetragen worden, nämlich zum einen die Anmeldung Nr. 5723432, die bestimmte der oben in Rn. 3 genannten Waren erfasst, darunter „mobile Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützte mobile Navigationsgeräte“ (im Folgenden: Anmeldemarke Nr. 5723432), und zum anderen die Anmeldung Nr. 10881332, die andere der oben in Rn. 3 genannten Waren erfasst (im Folgenden: Anmeldemarke Nr. 10881332).

 Verfahren und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

13      Mit Schreiben vom 26. März und 8. Mai 2012 hat Lutter & Partner als neue Inhaberin der Anmeldemarke Nr. 10881332 im Rahmen der vorliegenden Klage beantragt, ihr zu gestatten, teilweise in den vorliegenden Rechtsstreit anstelle von Herrn Hesse einzutreten. Sie hat auch mitgeteilt, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte.

14      Mit Schreiben vom 30. April 2012 hat das HABM erklärt, dass es gegen den beantragten Parteiwechsel nichts einzuwenden habe. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 hat Herr Hesse bestätigt, dass die Übertragung der Anmeldemarke Nr. 5723432 nur teilweise stattgefunden habe und Lutter & Partner daher allenfalls in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 als Partei des Verfahrens zugelassen werden könne. In Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 5723432 hat Herr Hesse dagegen geltend gemacht, dass er Partei des Verfahrens bleibe. Außerdem habe das Gericht den teilweisen Eintritt von Lutter & Partner in den Rechtsstreit bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

15      Mit am 19. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Streithelferin beantragt, Herrn Hesse die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Kosten aufzuerlegen.

16      Mit am 18. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat Herr Hesse im Hinblick auf eine friedliche Beilegung des Rechtsstreits beantragt, das Verfahren auszusetzen. Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts das Verfahren bis 26. September 2013 ausgesetzt.

17      Mit am 18. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat Herr Hesse beantragt, das Verfahren aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 16 genannten erneut auszusetzen.

18      Am 23. September 2013 ist die vorliegende Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

19      Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren bis 18. Januar 2014 ausgesetzt.

20      Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht am 20. Februar 2014 Herrn Hesse gebeten, es über den Fortgang der versuchten gütlichen Einigung zu informieren. Mit Schreiben vom 6. März 2014 hat Herr Hesse eine erneute Aussetzung des Verfahrens beantragt. Am 4. April 2014 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.

21      Mit Beschluss des Gerichts vom 21. November 2014 ist der teilweise Eintritt von Lutter & Partner in den Rechtsstreit anstelle von Herrn Hesse zugelassen worden.

22      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen;

–        hilfsweise,

–        „die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Warenähnlichkeit oder eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung von Waren der Widerspruchsmarken durch Waren oder diesbezügliche Dienstleistungen der angemeldeten Marke bejaht, die als Kfz-Zubehörteile gleichermaßen in und außerhalb von mechanischen Kraftfahrzeugen einsetzbar ausgebildet sind und von unterschiedlichen Märkten stammen“;

–        „die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Warenähnlichkeit oder eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung von Waren der Widerspruchsmarken durch Waren oder diesbezügliche Dienstleistungen der angemeldeten Marke bejaht, die nach ihrer Art (elektronische Geräte gegenüber mechanischen Kraftfahrzeugen), ihrer Zweckbestimmung (Unterhaltung, Hören von Musik, Verkehrsnachrichten) oder ihrer Verwendung keine relevanten Bezugspunkte zu den Waren aufweisen und als nicht komplementär anzusehen sind (Waren, zwischen denen ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass Waren der Anmeldemarke für die Verwendung der Widerspruchsmarken unentbehrlich oder wichtig sind) und völlig unabhängig voneinander benutzt werden“;

–        „die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Warenähnlichkeit oder eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in Bezug auf elektrische oder elektronische Geräte und Apparate und aus ihnen zusammengesetzte Anlagen (beispielsweise Navigationsgeräte) der Klasse 9 oder diesbezügliche Dienstleistungen bejaht, die insbesondere zur Nachrüstung von Kraftfahrzeugen beliebiger Bauart und Herkunft in gleicher Weise verwendbar sind und von unterschiedlichen Märkten stammen“;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Hilfsanträge

24      Wie oben aus Rn. 22 hervorgeht, haben die Kläger mehrere Hilfsanträge für den Fall gestellt, dass dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgegeben werden sollte.

25      Wie das HABM hervorhebt, enthält die Klageschrift keine spezielle Begründung für die Hilfsanträge. In der Erwiderung beschränken sich die Kläger auf den Hinweis, dass die Hilfsanträge „bestimmte Waren oder … Dienstleistungen ab[grenzen], hinsichtlich derer unter keinen Umständen Warenähnlichkeit besteht und es unter keinen Umständen zu einer unlauteren Ausnutzung von Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der [älteren Marke(n)] kommen kann“.

26      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung die Anträge des Klägers enthalten muss. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung eines Rechtsakts erforderlich, dass dieser Rechtsakt eindeutig identifiziert wird (Urteil vom 14. Juli 1998, Lebedef/Kommission, T‑192/96, SlgÖD, EU:T:1998:162, Rn. 34) und sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Anträge gestützt werden, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 25. November 2003, IAMA Consulting/Kommission, T‑85/01, Slg, EU:T:2003:309, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher muss jeder unter Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung fallende Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten wie dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (Urteile vom 27. September 2005, Cargo Partner/HABM [CARGO PARTNER], T‑123/04, Slg, EU:T:2005:340, Rn. 26, und vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC [BROTHERS by CAMPER], T‑43/05, EU:T:2006:370, Rn. 19).

27      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kläger, wie das HABM geltend gemacht hat, keinen Klagegrund oder sonstiges Vorbringen zur Stützung ihrer Hilfsanträge formuliert haben. Die Hilfsanträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

28      Für die Klage werden zwei Klagegründe geltend gemacht, mit denen ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und ein Verstoß gegen Abs. 5 dieses Artikels gerügt werden.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

29      Vorab ist festzustellen, dass die zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgetragenen Rügen so zu verstehen sind, dass sie den Vergleich zwischen der Anmeldemarke Nr. 5723432 und den älteren Marken betreffen, da die „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, nach der teilweisen Übertragung der ursprünglich beantragten Marke allein von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfasst werden. Denn Herr Hesse beanstandet den Teil der angefochtenen Entscheidung, der dem Vergleich der von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfassten „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, einerseits und den von den älteren Marken erfassten „Kraftfahrzeugen“ andererseits gewidmet ist. Seiner Ansicht nach unterscheiden sich die von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfassten „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, von den von den älteren Marken erfassten Waren, so dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, bestehe.

30      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen von Herrn Hesse entgegen.

31      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

32      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Es wird nicht bestritten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen identisch sind, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat.

35      Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass zwischen den von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfassten „mobilen Navigationsgeräte[n], insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte[n]“, und den von den älteren Marken erfassten Waren eine Ähnlichkeit besteht.

36      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfassten „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, und die von den älteren Marken erfassten „Kraftfahrzeuge“ ähnlich seien, weil die Erstgenannten dafür entwickelt seien, in den Zweitgenannten benutzt zu werden. Kraftfahrzeuge seien für die korrekte Benutzung von „mobilen Navigationsgeräte[n], insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte[n]“, zwingend erforderlich, da die Darstellungen auf dem Bildschirm, die Distanzberechnungen sowie die Anweisungen im Rahmen der Navigation als Hauptfunktion des Geräts allesamt ausschließlich auf den Führer eines sich auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegenden motorisierten Fahrzeugs ausgerichtet seien. Kraftfahrzeuge seien somit für die Benutzung von mobilen Navigationsgeräten sowohl wichtig als auch unentbehrlich. Dies führte die Beschwerdekammer schließlich zu dem Schluss, dass zwischen den in Rede stehenden Waren Komplementarität und Ähnlichkeit bestehe.

38      Die Beschwerdekammer fügte hinzu, dass zwar auch Navigationsgeräte existierten, die allein oder auch zum Gebrauch durch Fußgänger bestimmt seien. Der Anmelder habe es in seinem Warenverzeichnis jedoch versäumt, sich auf Geräte einzuschränken, die ihrer Art nach für einen Einbau in Kraftfahrzeuge nicht in Betracht kämen. Das Adjektiv „mobil“ sei somit lediglich als Abgrenzung zu fest in Fahrzeugen installierten Navigationssystemen anzusehen. Der Zusatz „sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge“ sei auch unzureichend, da es sich zum einen gerade um „mobile“ Navigationsgeräte handele, für die kein Einbau erforderlich sei, und zum anderen der Anmelder diese Geräte z. B. in ein gebrauchtes Fahrzeug einbauen könne. Ein solcher Einbau nach dem Verlassen der Fabrik ändere überhaupt nichts an der Art und Zweckbestimmung der so eingebauten Ware und begründe im Ergebnis eine ebensolche Komplementarität wie der Fabrikeinbau.

39      Herr Hesse tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass sich die von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfassten mobilen Navigationsgeräte von den Waren der älteren Marken unterschieden. Er macht zunächst geltend, dass mobile Navigationsgeräte für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht wesentlich seien. Sodann trägt Herr Hesse vor, dass eine Vielzahl von mobilen Navigationsgeräten nicht dazu bestimmt sei, in Kraftfahrzeugen benutzt zu werden, wie die für das Wandern oder für den Laufsport benutzten Navigationsgeräte. Ferner habe er dadurch, dass er vom Verzeichnis der von der angemeldeten Marke erfassten Waren „sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge“ ausgeschlossen habe, gerade klarstellen wollen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren – einschließlich der mobilen Navigationsgeräte – sich von Kraftfahrzeugen deutlich unterschieden.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Als einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen können daher nur solche angesehen werden, die sich an dasselbe Publikum richten und zusammen genutzt werden können (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Herr Hesse weist zutreffend darauf hin, dass eine Vielzahl von Navigationsgeräten nicht dazu bestimmt ist, in Kraftfahrzeugen benutzt zu werden. Dies ist bei den im Laufsport oder beim Wandern benutzten Navigationsgeräten der Fall. Die Beschwerdekammer selbst weist darauf hin, dass es Navigationsgeräte gibt, die dazu bestimmt sind, von Fußgängern benutzt zu werden.

42      Unter diesen Umständen kann die Beschwerdekammer nicht generell behaupten, dass Navigationsgeräte für die Benutzung in Kraftfahrzeugen entwickelt würden und Kraftfahrzeuge für ihre korrekte Benutzung deshalb unentbehrlich seien, weil die Darstellungen auf dem Bildschirm, die Distanzberechnungen sowie die Anweisungen im Rahmen der Navigation als Hauptfunktion des Geräts allesamt ausschließlich auf den Führer eines sich auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegenden motorisierten Fahrzeugs ausgerichtet seien. Mit einer solchen Behauptung bleibt außer Betracht, dass es auch Navigationsgeräte gibt, die zu anderen Zwecken als dem Führen von Kraftfahrzeugen benutzt werden können.

43      Gleichwohl ist festzustellen, dass es Herrn Hesse nicht gelungen ist, die Beurteilung der Beschwerdekammer zu widerlegen, wonach die in Rede stehenden Waren aufgrund ihrer Komplementarität ähnlich sind.

44      Die Markenanmeldung schließt nämlich, wie die Beschwerdekammer zutreffend betont hat, nicht diejenigen mobilen Navigationsgeräte aus, die zur Benutzung in einem Kraftfahrzeug bestimmt sind oder für eine solche Benutzung in Frage kommen. Wie die Beschwerdekammer dargelegt hat, bliebe es selbst dann, wenn Herr Hesse die Option des Fabrikeinbaus generell ausschließen wollte, stets möglich, ein mobiles Navigationsgerät in Neufahrzeuge nach dem Verlassen der Fabrik oder in Gebrauchtfahrzeuge einzubauen oder ein solches Gerät ohne Einbau in Fahrzeugen zu benutzen. Daher ist das Vorbringen von Herrn Hesse zurückzuweisen, wonach die Angabe „sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge“ im Warenverzeichnis der Anmeldemarke Nr. 5723432 jeden Zusammenhang zu Kraftfahrzeugen ausschließe.

45      Wenn ein Verbraucher ein mobiles Navigationsgerät in einem Kraftfahrzeug benutzt, insbesondere ein zur Benutzung in solchen Fahrzeugen bestimmtes Gerät, ist davon auszugehen, dass zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht. In diesem Fall sind nämlich Kraftfahrzeuge, wie die Beschwerdekammer aufgezeigt hat, für die korrekte Benutzung dieser mobilen Navigationsgeräte wesentlich, da insbesondere die Darstellungen auf dem Bildschirm dieser Geräte oder die Navigationsanweisungen ganz offensichtlich auf den Führer eines sich auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegenden motorisierten Fahrzeugs ausgerichtet sind. Unter diesen Umständen kann nicht bestritten werden, dass sich mobile Navigationsgeräte an dasselbe Publikum wie Fahrzeuge richten und zwischen ihnen ein funktionales Ergänzungsverhältnis besteht, so dass die Verbraucher denken können, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liegt bei demselben Unternehmen.

46      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, dass die von der Anmeldemarke Nr. 5723432 erfassten „mobilen Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützten mobilen Navigationsgeräte“, und die von den älteren Marken erfassten Waren aufgrund ihrer Komplementarität ähnlich sind.

47      Angesichts der Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Ähnlichkeit der oben in Rn. 46 genannten Waren ist die Beschwerdekammer infolgedessen zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass zwischen der Anmeldemarke Nr. 5723432 und den älteren Marken eine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die Anmeldemarke Nr. 5723432 „mobile Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützte mobile Navigationsgeräte“, erfasst.

48      Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

49      Im Rahmen dieses Klagegrundes wird die Beurteilung der Beschwerdekammer beanstandet, wonach die ursprünglich beantragte Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marken unlauter ausnutze.

50      Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der [Europäischen Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“

51      Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sich ein Widerspruch auf ihn sowohl dann stützen lässt, wenn er sich gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren und Dienstleistungen richtet, die nicht mit denen der älteren Marke identisch und ihnen nicht ähnlich sind, als auch dann, wenn er sich gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren richtet, die mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind (Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, Slg, EU:T:2007:93, Rn. 33).

52      Der erweiterte Schutz, der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährt wird, erfordert somit die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen, nämlich erstens die Identität oder die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, wenn die angemeldete Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die denen, für die die ältere Marke eingetragen ist, nicht ähnlich ist, zweitens die Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wurde, und drittens die Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese drei Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein, und die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung ist schon dann ausgeschlossen, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM – Spa-Finders Travel Arrangements [SPA-FINDERS], T‑67/04, Slg, EU:T:2005:179, Rn. 30, vom 27. November 2007, Gateway/HABM – Fujitsu Siemens Computers [ACTIVY Media Gateway], T‑434/05, EU:T:2007:359, Rn. 57, und vom 27. September 2011, El Jirari Bouzekri/HABM – Nike International [NC NICKOL], T‑207/09, EU:T:2011:537, Rn. 29).

53      Die letztgenannte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft drei Arten verschiedener und alternativer Gefahren, nämlich dass die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke erstens die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt, zweitens die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt und drittens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Die erste in dieser Bestimmung bezeichnete Art von Gefahr liegt vor, wenn die ältere Marke nicht mehr geeignet ist, eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den Waren hervorzurufen, für die sie eingetragen ist und verwendet wird. Die Gefahr liegt in der Verwässerung der älteren Marke durch die Auflösung ihrer Identität und ihrer Bekanntheit. Die zweite Art von Gefahr ist dann zu bejahen, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der älteren Marke geschmälert wird. Die dritte Art von Gefahr besteht darin, dass das Bild der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der bekannten älteren Marke möglicherweise erleichtert wird. Es ist allerdings hervorzuheben, dass in keinem dieser Fälle das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken erforderlich ist, da das maßgebliche Publikum nur eine gedankliche Verknüpfung zwischen ihnen herstellen muss, ohne sie jedoch verwechseln zu müssen (vgl. Urteil VIPS, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 36 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass nach der teilweisen Übertragung der ursprünglichen Anmeldemarke – wie oben in Rn. 12 ausgeführt – zwei Anmeldungen der Marke Carrera in die Datenbank des HABM eingetragen worden sind. Infolgedessen ist der vorliegende Klagegrund so zu verstehen, dass die zu seiner Stützung vorgebrachten Rügen die beiden Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 betreffen. Damit sind diese Rügen zugleich so zu verstehen, dass sie sowohl von Herrn Hesse vorgebracht werden als auch von Lutter & Partner, der es in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 gestattet worden ist, teilweise in den vorliegenden Rechtsstreit anstelle von Herrn Hesse einzutreten.

55      Als Erstes ist sodann darauf hinzuweisen, dass vor dem Gericht nicht bestritten worden ist, dass die Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 einerseits und die älteren Marken andererseits identisch sind.

56      Die Kläger beanstanden hingegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach zum einen die älteren Marken Bekanntheit erworben hätten und zum anderen die Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutzten.

57      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

58      In Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marken machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Ergebnisse einer im März 2008 durchgeführten Meinungsumfrage mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass diese Umfrage nur auf Sportwagen abgestellt habe. Die Ergebnisse dieser Umfrage zeigten jedoch, dass eine Bekanntheit der älteren Marken nicht bestehe.

59      Zunächst ist festzustellen, dass ausweislich der angefochtenen Entscheidung nur bestimmte Ergebnisse der vorstehend in Rn. 58 genannten Meinungsumfrage von der Beschwerdekammer als „wertlos“ betrachtet worden sind, weil die Fragemethode unzureichend gewesen sei und die Fragen der betreffenden Umfrage nur auf Sportwagen abgestellt hätten. Nach den von der Beschwerdekammer als „wertlos“ betrachteten Ergebnissen sollen 35,1 % der Befragten die Angabe CARRERA für „Sportwagen“ für einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gehalten und 25,3 % der Befragten die Marke CARRERA den Sportwagen der Streithelferin zugeordnet haben.

60      Die Beschwerdekammer hat im Rahmen ihrer Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marken indessen die übrigen Ergebnisse der genannten Umfrage berücksichtigt. Insbesondere hat sie festgestellt, dass 72 % der Befragten die Marke CARRERA für Kraftfahrzeuge gekannt hätten, dass nur 5,4 % der Befragten keinen Zusammenhang zwischen der Marke CARRERA und einem bestimmten Unternehmen hergestellt hätten und dass nur 1,2 % der Befragten für „Sportwagen“ das falsche Unternehmen genannt hätten. Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass die Marke CARRERA einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist. Diese in der angefochtenen Entscheidung angeführten Ergebnisse der Meinungsumfrage werden von den Klägern jedoch nicht bestritten.

61      Die Kläger können daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Ergebnisse der Umfrage von der Beschwerdekammer zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden seien und sich daraus ergebe, dass die älteren Marken nicht bekannt seien.

62      Jedenfalls sind bei der Prüfung der Voraussetzung der Bekanntheit alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, Antartica/HABM – Nasdaq Stock Market [nasdaq], T‑47/06, EU:T:2007:131, Rn. 46, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 12. März 2009, Antartica/HABM, C‑320/07 P, EU:C:2009:146).

63      Wie das HABM und die Streithelferin zutreffend vortragen, hat sich die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marken nicht ausschließlich auf die Ergebnisse der oben in Rn. 58 genannten Meinungsumfrage beschränkt. In den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auch darauf hingewiesen, dass der Umsatz der Streithelferin für die deutschlandweit verkauften Kraftfahrzeuge der Marke CARRERA im Geschäftsjahr 2006/2007 auf 350 Mio. Euro geschätzt werde, dass die älteren Marken häufig in der Presse erwähnt würden, dass sie seit Langem für Sportwagen benutzt würden, dass die Streithelferin einen hohen Marktanteil in der Untergruppe der Sportwagen halte und dass die Verkäufe der Kraftfahrzeuge der Marke CARRERA der Streithelferin eine weite geografische Ausbreitung aufwiesen.

64      Nach alledem ist die Rüge, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer Bekanntheit der älteren Marken ausgegangen sei, zurückzuweisen.

65      Was zweitens die Feststellung der Beschwerdekammer anbelangt, dass die Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutzten, tragen die Kläger zwei Rügen vor.

66      Die Kläger wenden sich erstens gegen die Behauptung der Beschwerdekammer, wonach der Inhaber der älteren Marken aufgrund des fehlenden Nachweises, dass die Kläger die angemeldeten Marken bereits für die von diesen erfassten Waren benutzten, nicht verpflichtet sei, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marken nachzuweisen, sondern nur das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun müsse, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung plausibel und nicht nur hypothetisch geschlossen werden könne. Die Kläger, die geltend machen, dass die Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 „intensiv benutzt“ worden seien, legen zum Nachweis hierfür verschiedene Dokumente vor und machen geltend, dass der Inhaber der älteren Marken unter diesen Umständen verpflichtet sei, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marken nachzuweisen.

67      In Bezug auf die Voraussetzung einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken ist es ständige Rechtsprechung, dass der Inhaber der älteren Marke nicht verpflichtet ist, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzuweisen. Ist nämlich vorhersehbar, dass sich eine solche Beeinträchtigung aus einer Benutzung der Anmeldemarke ergeben würde, die deren Inhaber vornehmen kann, so kann der Inhaber der älteren Marke nicht dazu verpflichtet sein, das tatsächliche Eintreten dieser Beeinträchtigung abzuwarten, um diese Benutzung untersagen lassen zu können. Der Inhaber der älteren Marke muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2010, Nute Partecipazioni und La Perla/HABM – Worldgem Brands [NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC], T‑59/08, Slg, EU:T:2010:500, Rn. 33, vom 29. März 2012, You-Q/HABM – Apple Corps [BEATLE], T‑369/10, EU:T:2012:177, Rn. 61, und vom 25. Januar 2012, Viaguara/HABM – Pfizer [VIAGUARA], T‑332/10, EU:T:2012:26, Rn. 25).

68      In Anbetracht der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Streithelferin verpflichtet gewesen ist, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung ihrer Marken nachzuweisen. Daher sind die Dokumente unerheblich, die die Kläger vorgelegt haben, um eine intensive Benutzung der Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 nachzuweisen, so dass es Sache der Streithelferin gewesen sei, nicht nur das Vorliegen der ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung, sondern auch das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung ihrer Marken zu beweisen. Unter diesen Umständen ist auch die in der Erwiderung vorgebrachte Rüge, dass die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 Herrn Hesse nicht zur fehlenden Benutzung der angemeldeten Marken angehört habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

69      Die Kläger machen zweitens geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass die Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutzten. Es sei „nicht nachvollziehbar“, dass allein das Benutzen-Können der von den angemeldeten Marken erfassten Waren in Kraftfahrzeugen und ihr technischer Charakter ausreichen sollten, um die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu rechtfertigen.

70      Nach Ansicht der Beschwerdekammer besteht eine Gefahr eines „Imagetransfers“ der älteren Marken zugunsten der Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332, da sämtliche der von den angemeldeten Marken erfassten Waren in Kraftfahrzeugen benutzt werden könnten und ebenso wie die von den älteren Marken erfassten Waren mit Technik und Mobilität assoziiert werden könnten.

71      Die Kläger beschränken sich darauf, die Beurteilung der Beschwerdekammer zu beanstanden, ohne jedoch Gesichtspunkte vorzutragen, die geeignet wären, sie in Frage zu stellen. Die Kläger behaupten nämlich lediglich, es würden allein dadurch, dass die angemeldeten Waren in Kraftfahrzeuge eingebaut und in ihnen benutzt werden könnten, keinerlei „soziale Gewohnheiten“ begründet, welche zu einem Imagetransfer führen könnten. Das Vorbringen der Kläger wird auch in der Erwiderung nicht näher ausgeführt.

72      Zu dem Vorbringen der Kläger, wonach durch den im Warenverzeichnis der Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 enthaltenen Hinweis, dass diese Waren nicht zum Fabrikeinbau in Kraftfahrzeuge bestimmt seien, ausgeschlossen werden könne, dass zwischen diesen Waren und den von den älteren Marken erfassten Kraftfahrzeugen ein Zusammenhang hergestellt werde, genügt die Feststellung, dass die von den Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 erfassten Waren, auch wenn sie nicht zum Fabrikeinbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind, dennoch Waren sind, die in diesen Fahrzeugen benutzt werden können.

73      Daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer in fehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt sei, es sei zu befürchten, dass die Anmeldemarken Nrn. 5723432 und 10881332 die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausnutzten.

74      Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

75      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76      Lutter & Partner ist auf ihren Antrag hin gestattet worden, in Bezug auf die Anmeldemarke Nr. 10881332 anstelle von Herrn Hesse als Kläger in das vorliegende Verfahren einzutreten. Infolgedessen ist Lutter & Partner im vorliegenden Verfahren ebenso wie Herr Hesse als Kläger anzusehen.

77      Da im vorliegenden Fall Herr Hesse und Lutter & Partner unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des HABM und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Kurt Hesse und die Lutter & Partner GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.