Language of document : ECLI:EU:T:2010:265





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-61/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Einreichung der Anträge – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 12, 14‑18)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 13)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen zur Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers sowie seiner Grundrechte und der Grundrechte der möglicherweise betroffenen europäischen Bürger

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.