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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 15. März 2017 – G. C., A. F., B. H., E. D./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

(Rechtssache C-136/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. C., A. F., B. H., E. D.

Beklagte: Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

Vorlagefragen

Ist in Anbetracht des speziellen Verantwortungsbereichs, der speziellen Befugnisse und der speziellen Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine das den anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegte Verbot, unter Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie vom 24. Oktober 19951 fallende Daten – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – zu verarbeiten, auch auf einen solchen Betreiber als Verantwortlichen für die Verarbeitung, die diese Suchmaschine darstellt, anwendbar?

Im Fall der Bejahung der ersten Frage:

–    Sind die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 dahin auszulegen, dass das somit für den Betreiber einer Suchmaschine, vorbehaltlich der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, geltende Verbot, unter die genannten Bestimmungen fallende Daten zu verarbeiten, ihn verpflichtet, Anträgen auf Entfernung von Links zu Internetseiten, die solche Daten verarbeiten, systematisch stattzugeben?

–    Wie sind im Hinblick hierauf in Anbetracht des speziellen Verantwortungsbereichs, der speziellen Befugnisse und der speziellen Möglichkeiten des Betreibers einer Suchmaschine die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und e der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 vorgesehenen Ausnahmen auszulegen, wenn sie auf einen solchen Betreiber angewendet werden? Kann ein solcher Betreiber insbesondere einen Antrag auf Entfernung eines Links ablehnen, wenn er feststellt, dass die betreffenden Links zu Inhalten führen, die zwar Daten der in Art. 8 Abs. 1 aufgeführten Kategorien enthalten, aber auch unter die in Art. 8 Abs. 2, insbesondere dessen Buchst. a und e, vorgesehenen Ausnahmen fallen?

–    Sind die Bestimmungen der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 ferner dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn die Links, deren Entfernung verlangt wird, zu einer allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgten Verarbeitung personenbezogener Daten führen, bei der nach Art. 9 der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 Daten der in Art. 8 Abs. 1 und 5 der Richtlinie genannten Kategorien erhoben und verarbeitet werden dürfen, einen Antrag auf Entfernung der Links aus diesem Grund ablehnen kann?

3.    Im Fall der Verneinung der ersten Frage:

–    Welche speziellen Anforderungen der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 muss der Betreiber einer Suchmaschine in Anbetracht seines Verantwortungsbereichs, seiner Befugnisse und seiner Möglichkeiten erfüllen?

–    Wenn der Betreiber einer Suchmaschine feststellt, dass die Internetseiten, zu denen die Links, deren Entfernung verlangt wird, führen, Daten enthalten, deren Veröffentlichung auf diesen Seiten rechtswidrig ist, sind die Bestimmungen der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 dann dahin auszulegen,

dass sie den Betreiber der Suchmaschine verpflichten, diese Links aus der Liste der im Anschluss an eine anhand des Namens des Antragstellers durchgeführte Suche angezeigten Ergebnisse zu entfernen, oder

–    dass sie lediglich implizieren, dass er diesen Umstand bei der Beurteilung der Begründetheit des Antrags auf Entfernung der Links zu berücksichtigen hat, oder

–    dass sich dieser Umstand nicht auf die von ihm vorzunehmende Beurteilung auswirkt?

Wie ist darüber hinaus – sollte der genannte Umstand nicht unerheblich sein – die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der streitigen Daten auf Internetseiten, die von Verarbeitungen außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 und folglich der nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung stammen, zu beurteilen?

4.    Ungeachtet der Antwort auf die erste Frage:

–    Sind die Bestimmungen der Richtlinie vom 24. Oktober 1995, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Internetseite, zu der der streitige Link führt, dahin auszulegen, dass

der Betreiber einer Suchmaschine, wenn der Antragsteller dartut, dass diese Daten unvollständig oder unrichtig geworden oder nicht mehr aktuell sind, dem entsprechenden Antrag auf Entfernung des Links stattgeben muss?

insbesondere der Betreiber einer Suchmaschine, wenn der Antragsteller nachweist, dass in Anbetracht des Verlaufs eines Gerichtsverfahrens die Informationen zu einem früheren Abschnitt dieses Verfahrens nicht mehr seiner aktuellen Situation entsprechen, verpflichtet ist, die Links zu Internetseiten, die solche Informationen enthalten, zu entfernen?

–    Sind die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie vom 24. Oktober 1995 dahin auszulegen, dass die Informationen über die Anklageerhebung gegen eine Person oder die Berichterstattung über einen Prozess und die sich daraus ergebende Verurteilung Daten zu Straftaten und strafrechtlichen Verurteilungen darstellen? Fällt allgemein eine Internetseite, die Daten zu Verurteilungen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine natürliche Person enthält, unter diese Bestimmungen?

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1     Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).