Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. Januar 2014 – NCL/HABM (NORWEGIAN GETAWAY)
(Rechtssache T‑513/12)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NORWEGIAN GETAWAY – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 15)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16, 17)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke NORWEGIAN GETAWAY (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 26-28, 33-39, 46-49, 53, 54, 58, 59)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2012 (Sache R 1014/2012‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens NORWEGIAN GETAWAY als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die NCL Corporation Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |