Language of document : ECLI:EU:T:2024:300

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

8. Mai 2024(*)

„Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke Silent Loop – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑501/23,

Listan GmbH mit Sitz in Glinde (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Pietzcker und C. Spintig,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung, gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Listan GmbH beantragt mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juni 2023 (Sache R 187/2023‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 24. Juli 2021 beantragte die Klägerin die internationale Registrierung mit Benennung u. a. der Europäischen Union für ihre Wortmarke Silent Loop.

3        Die internationale Registrierung wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt: „Wasserbetriebene Kühlgeräte für Computer, insbesondere CPU-Wasserkühler“.

4        Mit Entscheidung vom 25. November 2022 lehnte der Prüfer den Schutz dieser internationalen Registrierung in der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) ab.

5        Am 24. Januar 2023 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim EUIPO ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die fragliche internationale Registrierung aus Sicht des englischsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei und daher auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche internationale Registrierung für die in Rede stehenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Nach Ansicht der Klägerin ermöglicht das Zeichen Silent Loop es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

13      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

14      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Als Erstes lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren an die breite Öffentlichkeit und an ein Fachpublikum richteten. Sowohl die breite Öffentlichkeit als auch das Fachpublikum könnten bei der Auswahl dieser Waren unter Berücksichtigung ihrer speziellen Natur und ihrer Kosten einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen. Sie hat jedoch im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert seien, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens haben könne.

17      Die Klägerin beanstandet diese Feststellungen nicht.

18      Als Zweites ist klarzustellen, dass die Klägerin zu Unrecht vorbringt, es sei nicht ihre Sache, zu beweisen, dass die angemeldete Marke für die erfassten Waren nicht beschreibend sei. Wenn ein Kläger geltend macht, eine angemeldete Marke sei entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend, hat nach der Rechtsprechung nämlich er durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Marke für die erfassten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

19      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausdrücklich einräumt, dass die Beschwerdekammer zu Recht in erster Linie auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt habe, da die angemeldete Marke aus zwei englischen Wörtern bestehe, und dass sie die Bedeutung der einzelnen Wörter „silent“ und „loop“ richtig wiedergegeben habe.

20      Zum einen hat die Beschwerdekammer nämlich in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auch dann anwendbar sind, wenn sie nur in einem Teil der Union vorliegen, und dass daher ein absolutes Eintragungshindernis, das sich auf die englischsprachigen Verkehrskreise der Union bezieht, als ausreichend angesehen wird, um eine Markenanmeldung zurückzuweisen.

21      Zum anderen hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung auf Definitionen in einem englischen Wörterbuch hingewiesen, wonach das Wort „silent“ „Abwesenheit oder nahezu Abwesenheit von Lärm oder Geräuschen“ bedeutet und das Wort „loop“ für „jede runde oder ovale Form, die geschlossen oder fast geschlossen ist“ steht.

22      Als Viertes macht die Klägerin geltend, der Beschwerdekammer sei insofern ein Fehler unterlaufen, als sie die beiden Wortbestandteile des fraglichen Zeichens getrennt beurteilt habe. Es sei unerheblich, dass diese beiden Wortbestandteile, wenn sie getrennt voneinander beurteilt würden, eine Eigenschaft der in Rede stehenden Waren beschreiben könnten. Die fragliche internationale Registrierung sei in ihrer Gesamtheit und nicht nur als Summe ihrer Bestandteile zu beurteilen.

23      Tatsächlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die fragliche internationale Registrierung in Anbetracht der oben in Rn. 21 genannten Bedeutungen ihrer Wortbestandteile in ihrer Gesamtheit so wahrgenommen werde, dass sie die Information liefere, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um geräuscharme wasserbetriebene Kühlspiralen oder Kühlschlangen zur Verwendung für Computer handele. Diese Bedeutung des Ausdrucks „silent loop“ sei in Bezug auf die in Rede stehenden Waren offensichtlich. In Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Kombination der beiden Wörter „silent“ und „loop“, die leicht erkennbar und grammatikalisch korrekt verbunden seien, keinen Gesamteindruck erwecken könne, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe.

24      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Um zu beurteilen, ob eine Marke für die erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde, die zu prüfen hat, ob die angemeldete Marke im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke nacheinander prüfen kann. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke untersucht (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Es ist jedoch auch entschieden worden, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese Merkmale selbst beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist. Jedoch kann einer solchen Kombination der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. So ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 61 und 62).

27      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht gezwungen war, ihre Beurteilung auf die in Rede stehende internationale Registrierung in ihrer Gesamtheit zu beschränken, sondern dass sie berechtigt war, zumindest in einem ersten Schritt einen etwaigen beschreibenden Charakter der Wortbestandteile „silent“ und „loop“ der fraglichen internationalen Registrierung getrennt zu beurteilen.

28      Zweitens ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass die Klägerin ausdrücklich einräumt, dass der Wortbestandteil „silent“ zur Beschreibung eines Merkmals der in Rede stehenden Waren verwendet werden kann.

29      Drittens erkennt die Klägerin hinsichtlich des Wortbestandteils „loop“ zwar ausdrücklich an (siehe oben, Rn. 19), dass die Beschwerdekammer seine Bedeutung zutreffend als „jede runde oder ovale Form, die geschlossen oder fast geschlossen ist“, wiedergegeben habe, beanstandet jedoch die angefochtene Entscheidung insofern, als sich die Beschwerdekammer anschließend in Bezug auf die in Rede stehenden Waren darauf gestützt habe, dass der Wortbestandteil „loop“ vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf eine Spirale oder eine Schlinge verstanden werde (siehe oben, Rn. 23).

30      Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend, dass wasserbetriebene Kühlgeräte für Computer nicht aus Spiralen oder Schlingen bestünden, so dass der Begriff „loop“ für diese Art von Geräten nicht beschreibend sein könne. Keine der in der Entscheidung des Prüfers wiedergegebenen Abbildungen von flüssigkeitsführenden Kühlgeräten zeige eine Spirale oder eine Schlinge, und auch in den Produktbeschreibungen neben den Abbildungen werde keine Spirale oder Schlinge erwähnt.

31      Die Beschwerdekammer hat jedoch, ohne dass ihr die Klägerin widersprochen hätte, in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Wasser eine sehr hohe Wärmeleitfähigkeit aufweise, was Anwendungsmöglichkeiten im Bereich der Wärmeableitung für elektronische Bauteile und Geräte eröffne. Wasserkühler seien leiser als die meisten Luftkühler und erzeugten niedrigere Temperaturen als herkömmliche Computerlüfter.

32      Insoweit hat sie drei Links zu Internetartikeln über wasserbetriebene Kühlgeräte angeführt, die zum Teil bereits in der Entscheidung des Prüfers im Wesentlichen in Form von – auch Bilder enthaltenden – Screenshots wiedergegeben worden waren.

33      In dem ersten dieser Artikel, der unter dem Titel „Closed-loop liquid cooler roundup: 8 coolers reviewed“ („Übersicht über wasserbetriebene Kühlgeräte mit geschlossenem Kreislauf: 8 Geräte im Test“) veröffentlicht wurde, werden die Funktionsweise und die Vorteile wasserbetriebener Kühlgeräte mit geschlossenem Kreislauf erläutert. Darin wird erklärt, dass der werkseitig zusammengebaute „geschlossene Kreislauf“ („factory assembled closed-loop“) bedeutet, dass das Kühlgerät im Werk versiegelt wird.

34      Der zweite dieser Artikel enthält ebenfalls eine Erläuterung der Vorteile wasserbetriebener Kühlgeräte und u. a. folgenden Hinweis: „Wenn man wirklich Ruhe und niedrige Temperaturen haben möchte, erreicht man dies am besten mit einem selbst gebauten Wasserkreislauf“ („if you really want silence and low temperatures, a homebrew water loop is the best way to do it“).

35      Im dritten dieser Artikel werden erneut die Funktionsweise und die Vorteile wasserbetriebener Kühlgeräte erläutert. Darin ist zweimal die Rede von „Kühlgeräten mit geschlossenem Kreislauf“ („closed loop coolers“).

36      Folglich geht aus der angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerdekammer die Entscheidung des Prüfers insbesondere in diesem Punkt bestätigt hat, weshalb diese zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdekammer unter Verweis auf Internetartikel ausdrücklich auf den Umstand bezogen hat, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin wasserbetriebene Kühlgeräte stets einen geschlossenen Kreislauf aufweisen, in dem die Kühlflüssigkeit, im vorliegenden Fall Wasser, zirkuliert.

37      Die Beschwerdekammer durfte daher im Wesentlichen davon ausgehen, dass das Wort „loop“ für wasserbetriebene Kühlgeräte beschreibend ist, da sich aus den von ihr angeführten Internetartikeln ergibt, dass dieses Wort tatsächlich verwendet wird, um die Funktionsweise solcher Geräte zu beschreiben.

38      Unter diesen Umständen wäre es unerheblich, wenn – wie die Klägerin geltend macht – keine der in der Entscheidung des Prüfers wiedergegebenen Abbildungen wasserbetriebener Kühlgeräte die geometrische Grundform einer Spirale oder Schleife darstellte. Dies würde nämlich nichts daran ändern, dass das Wort „loop“ verwendet werden kann und tatsächlich auch verwendet wird, um die Funktionsweise wasserbetriebener Kühlgeräte zu beschreiben.

39      Somit hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass nicht nur der Wortbestandteil „silent“, sondern auch der Wortbestandteil „loop“ für die in Rede stehenden „wasserbetriebenen Kühlgeräte für Computer, insbesondere CPU-Wasserkühler“ beschreibend sind.

40      Viertens hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin nicht erläutert habe, welchen Gesamteindruck die in Rede stehende internationale Registrierung erwecken solle, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe.

41      Da die Beschwerdekammer nämlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass sowohl der Wortbestandteil „silent“ als auch der Wortbestandteil „loop“ für die in Rede stehenden Waren beschreibend sind, hat die Klägerin nachzuweisen (siehe oben, Rn. 18), dass ein merklicher Unterschied zwischen der fraglichen internationalen Registrierung, Silent Loop, und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht, was voraussetzt, dass dieses Zeichen wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (siehe oben, Rn. 26).

42      Die Klägerin beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Ausdruck „silent loop“ in seiner Gesamtheit für die in Rede stehenden Waren bedeutungslos und daher nicht beschreibend sei. Der Begriff „silent loop“ sei nicht in Wörterbüchern gelistet und auch sonst kein bekannter Ausdruck. Der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise verstehe den Ausdruck „silent loop“ als gebogenes Stück Material, das kein Geräusch mache, oder auch als eine „geräuscharme Schlinge“. Eine Schleife mache grundsätzlich keine Geräusche, so dass ein solcher Ausdruck vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Phantasiebegriff wahrgenommen werde.

43      Im Licht der oben in den Rn. 31 bis 37 angestellten Erwägungen ist dieses Vorbringen jedoch kein Beleg dafür, dass der Ausdruck „silent loop“ in Bezug auf „wasserbetriebene Kühlgeräte für Computer, insbesondere CPU-Wasserkühler“ als Phantasiebegriff aufgefasst werden kann.

44      Denn selbst vor dem Gericht erläutert die Klägerin in keiner Weise, inwiefern die Kombination der beiden beschreibenden Wortbestandteile „silent“ und „loop“ einen Eindruck erwecken soll, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Soweit sie vorbringt, dass der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „silent loop“ als gebogenes Stück Material, das kein Geräusch mache, oder auch als eine „geräuscharme Schlinge“ verstehe, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer gerade die beiden Aspekte des geschlossenen Kreislaufs und der geräuscharmen Natur zu Recht als beschreibend für die in Rede stehenden Waren angesehen hat (siehe oben, Rn. 28 bis 39). Ein solches Verständnis der fraglichen internationalen Registrierung in ihrer Gesamtheit würde aber keineswegs einen Eindruck erwecken, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen „silent“ und „loop“ zu entnehmenden Angaben entsteht, und kann daher nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgehen.

45      Im Übrigen genügt die Feststellung, dass für den Ausschluss einer Anmeldemarke von der Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht verlangt wird, dass die angemeldete Marke im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird oder im Wörterbuch steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42).

46      Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung zu Recht festgestellt hat, dass die fragliche internationale Registrierung in ihrer Gesamtheit für die Merkmale der in Rede stehenden Waren selbst beschreibend ist.

47      Soweit sich die Klägerin schließlich erneut auf eine frühere Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO bezieht, auf die sie sich bereits im Stadium der Beschwerde berufen hatte, genügt der Hinweis auf Folgendes.

48      Im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ist das Gericht nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 22. April 2008, Casa Editorial el Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T‑233/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:121, Rn. 48).

49      Die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

50      Das EUIPO ist verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).

51      Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).

52      Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt hat, aus denen sich die vorliegende Rechtssache ihrer Ansicht nach von jener unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidung einer Beschwerdekammer war, auf die sich die Klägerin bereits im Stadium der Beschwerde berufen hatte. Zum anderen hat die Beschwerdekammer, wie sich oben aus den Rn. 15 bis 46 ergibt, zu Recht festgestellt, dass die fragliche internationale Registrierung für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist und ihr folglich das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Klägerin jedenfalls nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen einer Beschwerdekammer des EUIPO berufen kann, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

53      Nach alledem ist der erste Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

54      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

55      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

56      Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt, nicht geprüft zu werden.

57      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

58      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

59      Zwar ist die Klägerin unterlegen, doch das EUIPO hat nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Costeira

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.