Language of document : ECLI:EU:T:2023:329

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

14. Juni 2023(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke CHR ME – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑446/22,

Serge-Paul Corver, wohnhaft in Lanaken (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt C. König,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und M. Eberl als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter V. Valančius und I. Gâlea (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Serge-Paul Corver, die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. März 2022 (Sache R 2082/2021‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 29. Januar 2019 meldete der Kläger beim EUIPO eine Unionsmarke für folgendes Bildzeichen an:

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3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 7, 8, 9, 14, 18, 21, 25, 26 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 17. März 2020 wies die Prüferin die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für alle angemeldeten Waren – ausgenommen „Computersoftware; Computerspielprogramme; Kodierte Programme Interfaces (Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer); Programme für Computer; Gespeicherte Computersoftware“ der Klasse 9 – zurück.

5        Auf die Beschwerde des Klägers hob die erkennende Beschwerdekammer die Entscheidung der Prüferin durch Entscheidung vom 28. September 2020 (Sache R 910/2020‑2) mit der Begründung auf, dass sie im Hinblick auf die fraglichen Waren keine ausreichend differenzierte Begründung aufweise.

6        Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2021 wies der Prüfer die Anmeldung nach erneuter Prüfung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für einen Teil der fraglichen Waren der Klassen 7, 8, 14, 21, 26 und 34 zurück, und zwar in

–        Klasse 7: „Verkaufsautomaten“;

–        Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Feilen; Elektrische oder nicht elektrische Fingernagelpolierer; Elektrische und nicht elektrische Haarentfernungsgeräte; Elektrische oder nicht elektrische Haarschneidemaschinen; Manikürenecessaires; elektrische Manikürenecessaires; Pedikürenecessaires; Nagelfeilen; elektrische Nagelfeilen; Nagelhautzangen; Elektrische oder nicht elektrische Nagelscheren; Elektrische Nagelpoliergeräte; Nicht elektrische Nagelpoliergeräte; Ohrlochstechgeräte; Pinzetten; Pinzetten zum Epilieren; Elektrische Rasierapparate; Nicht elektrische Rasierapparate; Rasiernecessaires; Wimpernzangen; Abziehstähle; Bartschneidemaschinen; Blasebälge; Elektrische Bügeleisen; Eispickel; Etuis für Rasierapparate; Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Gartenmesser (kleine); Gartenscheren; Locher (Handwerkzeuge); Löffel, mit Ausnahme von Löffeln zum Kochen/Essen; Messer, mit Ausnahme von Messern zum Kochen/Essen; Mörser (Stampfgefäß), mit Ausnahme von Mörsern zum Kochen/Essen; Nagelzangen; Rasiermesser; Rasiermesserstreichriemen; Scheren; Schneidemesser, mit Ausnahme von Schneidemessern zum Kochen/Essen; Bügeleisen; Ondulierapparate (elektrisch beheizt)“;

–        Klasse 14: „Modeschmuck; Schmuckwaren; Zeitmessgeräte; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Dekorative Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Revers-Pins [Schmuckwaren]; Armbänder (Schmuck); Broschen (Schmuck); Halsketten (Schmuck); Halsketten; Manschettenknöpfe; Krawattenhalter; Krawattennadeln; Medaillons (Schmuck); Ohrringe; Ringe (Schmuck); Schlüsselanhänger; Armbanduhren; Uhrenarmbänder; Uhrenschmucketuis; Wecker; Amulette (Schmuckwaren); Chronografen (Uhren); Chronometer (Zeitmesser); Elektrische Uhren; Uhrenetuis; Schmucketuis; Ketten (Schmuckwaren); Uhrketten; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Nadeln (Schmuck‑); Schmucknadeln; Solaruhren; Stoppuhren; Taschenuhren; Schmuckkästen, nicht aus Edelmetall“;

–        Klasse 21: „Bürsten; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren; Abfalleimer; Abwaschbürsten; Augenbrauenbürsten; Becher, nicht für Kochen/Essen; Isolierbehälter, nicht für Kochen/Essen; Besen; Bohnerbürsten; Brauseköpfe für Gießkannen; Bügelbretter; Bügeleisenuntersetzer; Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Bürsten zur Körper und Schönheitspflege; Bürstenwaren; Seifendosen; Elektrische Kämme; Kammetuis; Flakons, nicht aus Edelmetall; Isolierflaschen, nicht für Kochen/Essen; Gefäße, nicht aus Edelmetall und nicht für Kochen/Essen; Gießkannen; Glasbehälter, nicht für Kochen/Essen; Gläser (Gefäße) nicht für Kochen/Essen; Glaskugeln; bemalte Glaswaren, nicht für Kochen/Essen; Hemdenspanner; Hosenpressen; Hosenspanner; Isolierbehälter, ‑gefäße, nicht für Kochen/Essen; Elektrische Haarkämme; Kämme (Grobe); Kannen und Krüge, nicht aus Edelmetall und nicht für Kochen/Essen; Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier und nicht für Kochen/Essen, ausgenommen Tischwäsche; Kerzenlöscher, nicht aus Edelmetall; Kerzenringe, nicht aus Edelmetall; Kerzenmanschetten, nicht aus Edelmetall; Kleiderspanner; Knopfhaken (Knöpfer); kosmetische Geräte; Krawattenspanner; Krüge und Kannen, nicht aus Edelmetall und nicht für Kochen/Essen; Kühlflaschen, nicht für Kochen/Essen; Kunstgegenstände aus Glas; Mundduschen; Nagelbürsten; Necessaires für Toilettezwecke; Kosmetiknecessaires für Toilettezwecke; Körperpflegenecessaires [Toilettenecessaires]; Papierhandtuchspender aus Metall; Parfümzerstäuber; Rasierpinsel; Platten, nicht aus Edelmetall; Zuckerdosen, nicht aus Edelmetall; Puderquasten; Glaspulver für Dekorationszwecke; Handbetätigte Putzgeräte; Rasierpinselhalter; Schilder aus Glas; Schuhanzieher; Schuhbürsten; Nicht elektrische Schuhputzgeräte; Schuhspanner (Leisten); Schwammhalter; Seifenhalter, -Schalen; Seifenspender; Siebe, nicht für Kochen/Essen; Sparbüchsen, nicht aus Edelmetall; Spülbürsten; Tierkämme; Toilettenecessaires; Toilettenpapierständer; Trichter; Tröge; Wasserkessel (nicht elektrisch); Zahnstocherbehälter, nicht aus Edelmetall; Zerstäuber (Aerosol‑), nicht für medizinische Zwecke; Zerstäuber (Parfüm‑); Kerzenleuchter aus Edelmetall“;

–        Klasse 26: „Nadeln; Haken und Ösen; Stecknadeln; Anstecker (Buttons); Ärmelhalter; Broschen (Kleidungszubehör); Gürtelschließen; Haarschmuck nicht aus Edelmetall; Haarklemmen; Haarnadeln; Haarschmuck; Haarspangen; Hutverzierungen, nicht aus Edelmetall; Schnallen (Kleidungszubehör); Schuhverzierung (nicht aus Edelmetall); Besatzwaren (Posamenten); Druckknöpfe; Einziehnadeln (Ahlen); Nadeletuis [nicht aus Edelmetall]; Fingerhüte; Flitter (Posamenten); Haken (Kurzwaren); Hosenträgerklammern; Nähkästen; Nähnadeln; Onduliernadeln; Posamenten (Besatzwaren); Reißverschlüsse; Reißverschlüsse für Taschen; Rosetten (Posamenten); Saumlitzen; Schnürnadeln (Ahlen); Schuhhaken; Schuhschnallen; Schuhspangen; Stecknadeln (ausgenommen Schmuckwaren); Sticknadeln; Stopfnadeln; Stricknadeln; Troddeln (Posamenten); Gürtelschnallen, nicht aus Edelmetall; Nähsets; Nadeleinfädler; Näh- und Stopfnecessaires“;

–        Klasse 34: „Schnupftabaksdosen, nicht aus Edelmetall; Tabakpfeifen, nicht aus Edelmetall; Zigarrenanzünder“.

7        Am 30. November 2021 beantragte der Kläger die Teilung der Markenanmeldung in die Waren, für der Prüfer die Anmeldung zurückgewiesen hatte (unter dem bisherigen Aktenzeichen 18016792), und in die Waren, für die er die Eintragung der angemeldeten Marke angeordnet hatte (unter dem neuen Aktenzeichen 18620338).

8        Am 9. Dezember 2021 legte der Kläger beim EUIPO bezogen auf alle Waren, für die die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt worden war, ausgenommen „elektrische Kämme“ der Klasse 21, Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde in Bezug auf die Waren „rohes Glas; Glaspulver für Dekorationszwecke“ der Klasse 21 statt und wies die Beschwerde für die übrigen Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück.

10      Sie war erstens der Ansicht, dass sich die Waren der Klassen 8, 14, 21, 26 und 34 an ein allgemeines Publikum richteten, während sich die Waren der Klasse 7 an gewerbliche Nutzer richteten. Außerdem beschränkte sie die maßgeblichen Verkehrskreise wie auch der Prüfer – trotz des Hinweises, dass der Begriff „chrome“ auch zum französischen Wortschatz gehöre und in leicht abgewandelter Form auch im Deutschen und im Spanischen bekannt sei – auf das englischsprachige Publikum.

11      Zweitens ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und unmittelbar als ein Hinweis auf den Umstand aufgefasst werde, dass die fraglichen Waren, bei denen eine harte, korrosionsbeständige oder dekorative Oberfläche erwünscht sei, aus Chrom bestünden oder damit beschichtet seien. Im Einzelnen könnten die fraglichen Waren ganz oder teilweise eine Chrombeschichtung aufweisen oder aber zur Stabilisierung, Veredelung oder optischen Aufwertung über verchromte Metallteile oder ‑elemente verfügen. Einen solchen sachlichen Zusammenhang zu Chrom habe der Prüfer für die Waren „rohes Glas; Glaspulver für Dekorationszwecke“ der Klasse 21 allerdings nicht aufgezeigt.

12      Drittens verwies die Beschwerdekammer darauf, dass in dem Wort „chrome“ eine Angabe zu einem „Merkmal“ der fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und der Rechtsprechung liege.

13      Viertens reichten die Bildmerkmale des angemeldeten Zeichens, die von untergeordneter Bedeutung seien, nicht aus, um die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise von der Sachinformation, die in dem Wort „chrome“ liege, abzulenken, so dass sie in dem von diesem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck erkennbar durch das Wortelement zurückgedrängt würden. Das Zeichen erschöpfe sich daher in Bezug auf die fraglichen Waren in einer Angabe, die deren Materialbeschaffenheit anzeigen könne.

14      Fünftens kam die Beschwerdekammer aus der Erwägung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen keine Aussage über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren entnehmen würden, zu dem Ergebnis, dass dem Zeichen auch die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderliche Unterscheidungskraft fehle, ausgenommen für die Waren „rohes Glas; Glaspulver für Dekorationszwecke“ in Klasse 21.

 Anträge der Parteien

15      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

17      Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

18      Der Kläger stützt seinen ersten Klagegrund auf drei Rügen, mit denen er im Wesentlichen erstens geltend macht, das angemeldete Zeichen sei in seiner Gesamtheit beurteilt worden, zweitens, die angemeldete Marke beschreibe kein objektives, dem Wesen der fraglichen Waren innewohnendes Merkmal, und drittens, es lägen ältere Eintragungen von Marken CHROME vor.

19      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

20      Diese Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

21      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall ist, was den ersten Antrag des Klägers betrifft, der auf eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, soweit mit ihr die Beschwerde zurückgewiesen wurde, festzustellen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits – wie die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – auf die oben in Rn. 6 bezeichneten Waren beschränkt, für die der Prüfer die Eintragung zurückgewiesen hatte, ausgenommen „elektrische Kämme“ der Klasse 21 sowie auch die Waren „rohes Glas; Glaspulver für Dekorationszwecke“ derselben Klasse.

25      Der Kläger beanstandet auch nicht die in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise, wonach diese nach Maßgabe der betroffenen Waren aus dem englischsprachigen allgemeinen Publikum und den englischsprachigen gewerblichen Nutzern bestünden.

26      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie vom Kläger behauptet, zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

 Zur ersten Rüge: Beurteilung des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit

27      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die Bildkomponenten des angemeldeten Zeichens als Ganzes betrachtet die maßgeblichen Verkehrskreise nicht veranlassen würden, darin einen Hinweis auf den betrieblichen Ursprung der fraglichen Waren zu erkennen. Das Zeichenarrangement erschöpfe sich in einer üblichen werbegrafischen Darstellung, die nur dazu diene, die Sachaussage „chrome“ ansprechend einzukleiden und herauszustellen. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass weder die runde Ausbildung des vierten Bestandteils, der ohne Zweifel als der Buchstabe „o“ gelesen werde, noch der Schrägstrich in diesem Bestandteil oder irgendein anderer Aspekt die Aufmerksamkeit des Publikums von dem Wort „chrome“ ablenke. Selbst wenn der runde Bestandteil über einen gewissen Phantasiegehalt verfügen sollte, werde dies im Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens erkennbar durch das Wortelement „chrome“ zurückgedrängt.

28      Der Kläger macht geltend, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine übliche werbegrafische Darstellung des Worts „chrome“ handle, sondern um ein Zeichen, das aus den realen Buchstaben „c“, „h“, „r“, „m“ und „e“ sowie einem auffälligen Phantasiezeichen bestehe. Der runde Bestandteil werde aufgrund seiner ungewöhnlichen gestauchten Form und des Schrägstrichs von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als der Buchstabe „o“ wahrgenommen. Es handle sich um ein reines Phantasiezeichen, das keine Bedeutung habe und sogar bereits als Unionsmarke eingetragen worden sei. Es werde durch einen zusätzlichen, auf mittiger Höhe angebrachten dicken Punkt betont, so dass der vorliegende Fall nicht mit denjenigen vergleichbar sei, in denen übliche Sonderzeichen in beschreibende Bezeichnungen eingebaut würden. Somit unterscheide sich das angemeldete Zeichen erkennbar von dem Wort „chrome“ und bestehe also nicht ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben.

29      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

30      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung, ob eine Marke beschreibend ist, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller ihrer Wort- und Bildbestandteile abzustellen ist (vgl. Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 15. März 2018, SSP Europe/EUIPO [SECURE DATA SPACE], T‑205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 30).

31      Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern. Wenn das Wortelement einer Marke beschreibend ist, ist die Marke insgesamt beschreibend, sofern die grafischen Elemente der Marke es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der von dem Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (Urteil vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33, vgl. auch Urteil vom 27. Januar 2021, Eggy Food/EUIPO [EGGY FOOD], T‑287/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:46, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall besteht das angemeldete Zeichen aus einer Kombination von sechs Bestandteilen, von denen fünf – vom Kläger unwidersprochen – die Buchstaben „c“, „h“, „r“, „m“ und „e“ in Großbuchstaben in Standardschrift darstellen.

33      Der vierte Bestandteil, der sich zwischen den Buchstaben „r“ und „m“ des angemeldeten Zeichens befindet, stellt eine runde Form dar, die mehrere einfache Bildelemente enthält, nämlich einen Schrägstrich im Inneren, eine schmale Öffnung an der Unterseite und einen Punkt auf halber Höhe der rechten Seite. Damit ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Bestandteil als Darstellung des Buchstabens „o“ wahrnehmen werden und nicht, wie vom Kläger behauptet, als ein Phantasiezeichen.

34      Die Bildbestandteile besitzen zudem, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, durch ihre Ausdehnung und Stellung im Verhältnis zum angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit untergeordnete Bedeutung, so dass sie die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran hindern, es als eine Ausgestaltung des Wortbestandteils „chrome“ wahrzunehmen.

35      Im Übrigen ist auch das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, das er auf den Umstand stützt, dass der Bildbestandteil der runden Form mit Schrägstrich, einer Öffnung und einem Punkt eine eigenständig eingetragene Unionsmarke darstelle. Hierzu genügt der Hinweis, dass ein derartiger Umstand nicht geeignet ist, die oben in den Rn. 33 und 34 getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, da sich das von der Marke geschützte Zeichen von dem in Rede stehenden Bildbestandteil unterscheidet und bei der Prüfung, ob ein Zeichen beschreibend ist, auf den von ihm hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist.

36      Die Beschwerdekammer hat somit ohne Beurteilungsfehler festgestellt, dass die Bildbestandteile des angemeldeten Zeichens durch dessen Wortbestandteil zurückgedrängt werden und die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise im Rahmen des von diesem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks nicht von der Sachaussage des in diesem Wortbestandteil enthaltenen Begriffs „chrome“ ablenken können.

37      Die erste Rüge des Klägers ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: die angemeldete Marke beschreibe kein objektives, dem Wesen der fraglichen Waren innewohnendes Merkmal

38      Die Beschwerdekammer hat zunächst festgestellt, der Kläger habe nicht bestritten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit als dem Wort „chrome“ entsprechend wahrnähmen. Nach einer Darlegung der Bedeutung dieses Wortes ist sie sodann wie der Prüfer davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den fraglichen Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und unmittelbar als Hinweis darauf aufgefasst werde, dass die Waren ganz oder teilweise aus Chrom bestünden oder damit beschichtet seien. Dies betreffe alle Waren, bei denen eine harte, korrosionsbeständige oder dekorative Oberfläche erwünscht sei.

39      In dem Wort „chrome“ liege auch eine Angabe zu einem „Merkmal“ der fraglichen Waren, so dass sich das Zeichen in Bezug auf diese Waren in einer Angabe erschöpfe, die deren Materialbeschaffenheit anzeigen könne. Dass die Materialbeschaffenheit des betreffenden Gegenstands kein Warenmerkmal sein solle, sei in Anbetracht der Bedeutung des Materials für die Stabilität, Nutzbarkeit, Werthaltigkeit und das Erscheinungsbild der betreffenden Ware nicht plausibel.

40      Der Kläger macht geltend, dass es nach der Rechtsprechung auf die Art der betreffenden Waren ankomme, ob die Bezeichnung „chrome“ tatsächlich als Beschreibung eines intrinsischen und dem Wesen der fraglichen Waren innewohnenden Merkmals erkannt werde. Der Umstand, dass die fraglichen Waren gegebenenfalls auch mit Chrom beschichtet werden könnten, reiche daher nicht aus.

41      Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer nicht erläutert, weshalb der Umstand, dass Waren wie „Blasebälge“ oder „Ohrlochstechgeräte“ der Klasse 8, „Putzzeug“, „Abwaschbürsten“, „Bürstenmachermaterial“, „Bohnerbürsten“ oder „Mundduschen“ der Klasse 21, „Anstecker (Buttons)“ oder „Flitter (Posamenten)“ der Klasse 26 ganz oder teilweise mit Chrom beschichtet seien, ein intrinsisches und dem Wesen dieser Waren innewohnendes Merkmal sei. Bei „Kerzenleuchter[n] aus Edelmetall“ der Klasse 21 würden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht annehmen, dass sie aus Chrom bestünden, da Chrom kein Edelmetall sei.

42      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Zum Fehlen eines „Merkmals“ der fraglichen Waren

43      Durch die Verwendung der Begriffe „Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert…, geografische… Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstige… Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind. Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Durch die Wahl des Begriffs „Merkmal“ seitens des Unionsgesetzgebers wird hervorgehoben, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine leicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

45      Zudem muss, auch wenn es keine Rolle spielt, ob ein solches Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist, ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gleichwohl ein objektives, dem Wesen der betreffenden Ware oder Dienstleistung innewohnendes Merkmal oder ein intrinsisches und dauerhaftes Merkmal dieser Ware oder Dienstleistung sein (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Ansicht, dass eine etwaige Beschichtung der fraglichen Waren mit Chrom nicht ausreichen könne, um ein intrinsisches und dem Wesen dieser Waren innewohnendes Merkmal darzustellen. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft er sich auf das Urteil vom 7. Mai 2019, vita (T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 45 und 46). Die vom Kläger herausgestellten Erwägungen dieses Urteils lassen sich allerdings nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

47      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Mai 2019, vita (T‑423/18, EU:T:2019:291), ergangen ist, ging es nämlich um die Eintragung der Unionswortmarke vita, die dem Plural des Begriffs „vit“ entspricht, der im Schwedischen „weiß“ bedeutet. Das Gericht war davon ausgegangen, dass die Farbe Weiß kein „intrinsisches und dem Wesen innewohnendes“ Merkmal der betreffenden Waren wie Universal-Küchenmaschinen, elektrische Schnellkochtöpfe und Haushaltsgeräte ist, sondern ein rein zufälliger und beliebiger Aspekt, der in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Wesen steht. Es hatte auch hinzugefügt, dass die Farbe Weiß von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht tatsächlich als Beschreibung eines solchen Merkmals der Waren erkannt werden wird (Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 45 und 46).

48      Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist die Beschwerdekammer allerdings nicht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „chrome“ als eine bloße Angabe der Farbe der fraglichen Waren verstehen, sondern als Hinweis auf die Beschaffenheit der Materialien, aus denen bzw. mit denen diese Waren zu Zwecken der Korrosionsbeständigkeit, der Stabilität oder der Dekoration ganz oder teilweise bestehen bzw. beschichtet sind.

49      Da die Eintragung eines Zeichens nach der Rechtsprechung zurückzuweisen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32), ist festzustellen, dass das Wort „chrome“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen in der Bedeutung eines Merkmals der fraglichen Waren verstanden wird, wie etwa, dass sie aus Chrom bestehen oder damit beschichtet sind.

50      Folglich ist der Beschwerdekammer mit der Erwägung, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht der Bedeutung von Chrom für die Stabilität, Nutzbarkeit, Werthaltigkeit und das Erscheinungsbild der fraglichen Waren ein Merkmal dieser Waren beschreibe, kein Beurteilungsfehler unterlaufen.

–       Zum Fehlen einer Begründung dafür, dass die Beschichtung bestimmter Waren mit Chrom ein Merkmal dieser Waren darstellt

51      Der Kläger wirft der Beschwerdekammer vor, nicht erläutert zu haben, warum es ein Merkmal bestimmter Waren sei, ganz oder teilweise mit Chrom beschichtet zu sein.

52      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO aus dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Grund nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vgl. auch Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Februar 2019, Nemius Group/EUIPO [DENTALDISK], T‑278/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:86, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht versäumt, die Gründe anzugeben, aus denen die fraglichen Waren mit Chrom beschichtet sind, welches damit ein Merkmal dieser Waren darstellt. Es ist nämlich in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Begründung zunächst auf den Umstand gestützt hat, dass die Bezugnahme auf Chrom für Waren gelte, für die eine harte, korrosionsbeständige oder dekorative Oberfläche erwünscht sei. Danach hat sie für die Erwägung, dass das angemeldete Zeichen beschreibend sei, konkrete Waren oder Warengruppen bezeichnet, für die eine solche Bezugnahme auf eine Zusammensetzung aus bzw. eine Beschichtung mit Chrom anwendbar sei.

54      Es trifft allerdings zu, dass die vom Kläger angeführten Waren, und zwar „Blasebälge“ oder „Ohrlochstechgeräte“ der Klasse 8, „Putzzeug“, „Abwaschbürsten“, „Bürstenmachermaterial“, „Bohnerbürsten“ oder „Mundduschen“ der Klasse 21 und „Anstecker (Buttons)“ oder „Flitter (Posamenten)“ der Klasse 26 von der Beschwerdekammer nicht individuell geprüft wurden.

55      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird. Dies gilt allerdings nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Es ist daher zu prüfen, ob die Eintragung der angemeldeten Marke für die vom Kläger angeführten Waren zu Recht aus dem Grund abgelehnt wurde, dass sie aus Chrom bestehen oder damit beschichtet sein können, wie die Beschwerdekammer für die übrigen, in den Rn. 17 bis 22 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich genannten Waren angegeben hat.

57      Erstens war die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 8 in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass alle Waren, die im Freien aufgestellt werden könnten, verchromte Metallteile aufweisen könnten. Dies gilt auch für „Blasebälge“ oder „Ohrlochstechgeräte“, für die Chrom als Korrosionsschutz in Betracht gezogen werden könnte.

58      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 21 in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Gros dieser Waren aus Gründen der Stabilität oder der Dekoration insgesamt oder auf Teilflächen und neben weiteren Materialien über Chromelemente verfügen könne. Wie die von der Beschwerdekammer genannten „Zahnbürsten“ oder „WC‑Bürsten“ können auch „Putzzeug“, „Abwaschbürsten“, „Bürstenmachermaterial“, „Bohnerbürsten“ oder „Mundduschen“ aus Gründen der Dekoration oder des Korrosionsschutzes Chromelemente – wie den Griff – aufweisen.

59      Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Kläger nicht näher ausführt, warum die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund des Wesens der von ihm bezeichneten Waren nicht davon ausgingen, dass sie verchromt seien.

60      Auch hinsichtlich der „Kerzenleuchter aus Edelmetall“ beschränkt sich der Kläger auf die Aussage, die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen nicht an, dass jene verchromt seien, da Chrom kein Edelmetall sei. Zumindest Halterungen oder Rahmen können aber, wie die Beschwerdekammer insoweit ausgeführt hat, aus Chrom sein, wie gegebenenfalls auch Teile des Hauptkörpers. Der Kläger bleibt jedoch konkrete und belegte Angaben schuldig, mit denen diese Erwägung in Frage gestellt werden könnte.

61      Drittens hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu den Waren der Klasse 26 festgestellt, dass diese Waren „Kurzwaren aus Metall“ seien, bei denen es wesentlich auf Materialstabilität oder dekorative Funktion ankomme, so dass sie naheliegend Chrom oder Chromelemente aufweisen könnten. Dies gilt auch für „Anstecker (Buttons)“ oder „Flitter (Posamenten)“ aus Metall, die damit aus Gründen der Stabilität oder der Dekoration Chromelemente enthalten können.

62      Aus den vorstehenden Rn. 57 bis 61 ergibt sich mithin, dass die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei die vom Kläger bezeichneten Waren implizit in ihre Begründung einbezogen hat, da sie ebenfalls aus Chrom bestehen oder damit beschichtet sein können.

63      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die fraglichen Waren hinreichend homogen sind, um der Beschwerdekammer, wie sich aus der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung ergibt, zu erlauben, sich auf eine pauschale Begründung zu beschränken.

64      Der Kläger hat gleichfalls nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass das dem angemeldeten Zeichen entsprechende Wort „chrome“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 wahrgenommen werde.

65      Die zweite Rüge des Klägers ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur dritten, auf ältere Eintragungen von Marken CHROME gestützten Rüge

66      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich der Kläger auf mehrere ältere Eintragungen von Marken CHROME berufen hatte. Insoweit war sie zum einen der Ansicht, dass die vom Kläger ins Feld geführten Unionsmarken Nrn. 5384789 und 10585362 hauptsächlich Waren erfassten, für die ein Hinweis auf einen verchromten Körper ausscheide. Zum anderen hat sie für die Unionsmarke Nr. 8326837 darauf hingewiesen, dass eine frühere Feststellung der Schutzfähigkeit eines Zeichens zwar bei der Bewertung einer gleich gelagerten Anmeldung einzubeziehen sei, allerdings in nachfolgenden Verfahren keine Bindungswirkung entfalten könne. Im vorliegenden Fall habe es keine allgemeine Praxis des EUIPO gegeben, das Wort „chrome“ als schutzfähige Angabe zu bewerten. Das EUIPO verfüge zudem bei der Bewertung absoluter Schutzhindernisse nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 über keinerlei Ermessen.

67      Der Kläger beruft sich darauf, dass die Unionsmarke Nr. 8326837 bereits für identische Waren eingetragen worden sei. Diese unterscheide sich von der angemeldeten Marke allein durch den verchromt erscheinenden Hintergrund und den Umstand, dass die Lücken innerhalb der Buchstaben und die Lücke im unteren Teil ihres vierten Bestandteils schwerer zu erkennen seien als bei der angemeldeten Marke. Da die bildlichen Besonderheiten in der angemeldeten Marke deutlicher hervorträten, müsse diese wie die eingetragene Marke, bei der der verchromt erscheinende metallische Hintergrund in diesem Zusammenhang ein beschreibendes bildliches Element sei, in den Genuss eines Schutzes kommen.

68      Der Kläger beruft sich ferner auf vier weitere Unionsmarken (Nrn. 10585362, 10848364, 17949070 und 18123537), die das Wort „chrome“ enthielten und für ähnliche wie die fraglichen Waren eingetragen worden seien, um den Schutz zu rechtfertigen, der der angemeldeten Marke gewährt werden sollte.

69      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

70      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden ist (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2008, Casa Editorial el Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T‑233/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:121, Rn. 48).

71      Die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke sind außerdem, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

72      Das EUIPO ist verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).

73      Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).

74      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die älteren Eintragungen von Marken CHROME, auf die sich der Kläger beruft, sehr wohl in ihre Entscheidungsfindung einbezogen, sie aber aus den in den Rn. 36 bis 39 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen richtigerweise nicht berücksichtigt.

75      Wie sich aus den vorstehenden Rn. 36, 50, 62 und 64 ergibt, ist die Beschwerdekammer zudem nach einer strengen und umfassenden Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf frühere Eintragungen durch das EUIPO berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.

76      Folglich ist auch die dritte Rüge des Klägers zurückzuweisen.

77      Nach alledem hat der Kläger nicht dargetan, dass der Beschwerdekammer mit der Annahme, dass die zur Eintragung angemeldete Marke für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

78      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit eine unterscheidungskräftige Abweichung vom Wort „chrome“ darstelle und daher keine „ausschließlich beschreibende Angabe“ sei. Folglich fehle es der Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

79      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

80      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

81      Da die angemeldete Marke, wie oben in Rn. 77 festgestellt, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, ist es nicht erforderlich, die Begründetheit des zweiten, vom Kläger geltend gemachten und auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützten Klagegrundes zu prüfen.

82      Aus den vorstehenden Erwägungen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

83      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

84      Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar unterlegen, doch hat das EUIPO der Sache nach lediglich beantragt, den Kläger im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da hier aber keine solche mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Serge-Paul Corver und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten.

Spielmann

Valančius

Gâlea

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juni 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

D. Spielmann


*      Verfahrenssprache: Deutsch.