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Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2019 – Athletic Club/Kommission

(Rechtssache T-679/16)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Vorzugssteuersatz auf die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Maßnahme unterhalb der staatlichen Ebene – Selektiver Charakter – Wettbewerbsverzerrung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Athletic Club (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lucas Murillo de la Cueva und J. M. Luís Carrasco)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Athletic Club trägt die Kosten.

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1     ABl. C 419 vom 14.11.2016.