Language of document : ECLI:EU:T:2008:437

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

15. Oktober 2008

Rechtssache T‑66/04

Christos Gogos

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Art 31 Abs. 2 des Statuts“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, und der Entscheidung vom 24. November 2003 über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn – Unanwendbarkeit auf eine Ernennung, die auf ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe hin erfolgt

(Beamtenstatut, Art. 5, 31 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2; Anhang I)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn – Ermessen der Anstellungsbehörde

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn – Berücksichtigung der außergewöhnlichen Qualifikationen des Betroffenen

(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 3 und 31 Abs. 2)

1.      Zwar verbieten es die Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 45 Abs. 2 des Statuts bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung nicht, dass ein Beamter, wenn er ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe bestanden hat, in Anwendung des Art. 31 Abs. 2 des Statuts in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt wird, doch stünde eine solche Auslegung im Widerspruch zur Systematik und zum Ziel dieser Bestimmungen. Zum einen darf von der in Art. 31 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Möglichkeit nämlich nur im Einklang mit den sich aus dem Laufbahnbegriff im Sinne von Art. 5 und Anhang I des Statuts ergebenden Erfordernissen Gebrauch gemacht werden. Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn sind folglich nur ausnahmsweise zulässig, so dass die Voraussetzungen für eine solche Einstufung eng auszulegen sind. Zum anderen soll dem betroffenen Organ als Arbeitgeber durch die Ausnahmeregelung des Art. 31 Abs. 2 des Statuts ermöglicht werden, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten anderer potenzieller Arbeitgeber gegenüber sehen und ihm damit verloren gehen könnte. Art. 31 Abs. 2 des Statuts räumt den Organen damit die Möglichkeit ein, ausnahmsweise einem außergewöhnlichen Bewerber attraktivere Bedingungen zu gewähren, um sich seine Dienste zu sichern. Erfolgt die Ernennung aufgrund eines internen Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, das Beamten und sonstigen Bediensteten offen steht, die bereits bei dem Organ beschäftigt sind, fehlt es an dieser Rechtfertigung für die Möglichkeit einer abweichenden Einstufung des Betroffenen. Außerdem ist im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe die innerhalb des Organs erworbene Erfahrung bereits bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, das den bisher in einer niedrigeren Laufbahngruppe beschäftigten Beamte offen steht, berücksichtigt worden und kann kein besonderes Verdienst darstellen, das bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen wäre, ob ein neuer Beamter in eine andere als die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt worden ist, eingestuft werden könnte, da dies darauf hinausliefe, dieselben Gegebenheiten ein zweites Mal zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass Art. 32 Abs. 1 des Statuts nicht auf Ernennungen anwendbar ist, die auf ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe hin erfolgen.

(vgl. Randnrn. 30 bis 35)

Verweisung auf: Gerichtshof, 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C‑155/98 P, Slg. 1999, I‑4069, Randnrn. 32 und 33; Gericht, 13. Februar 1998, Alexopoulou/Kommission, T‑195/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑51 und II‑117, Randnr. 37; Gericht, 12. Oktober 1998, Campoli/Kommission, T‑235/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑577 und II‑1731, Randnr. 32; Gericht, 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 44; Gericht, 16. Februar 2005, Aycinena/Kommission, T‑284/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑29 und II‑125, Randnr. 71; Gericht, 15. November 2005, Righini/Kommission, T‑145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547, Randnr. 49; Gericht, 14. Februar 2007, Seldis/Kommission, T‑65/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 55

2.      Es ist Sache der Anstellungsbehörde, konkret zu prüfen, ob ein neu eingestellter Beamter oder sonstiger Bediensteter, der die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts zu seinen Gunsten beantragt, über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt, oder ob spezifische dienstliche Belange die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern. Hält sie eine dieser Voraussetzungen für gegeben, hat sie konkret zu prüfen, ob gegebenenfalls Art. 31 Abs. 2 des Statuts anzuwenden ist. Sie kann noch in diesem Stadium unter Berücksichtigung des allgemeinen dienstlichen Interesses darüber befinden, ob ein neu eingestellter Beamter oder sonstiger Bediensteter in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen ist. Der Gebrauch des Verbs „können“ in Art. 31 Abs. 2 des Statuts bedeutet nämlich, dass die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, diese Bestimmung anzuwenden, und dass neu eingestellte Beamte oder sonstige Bedienstete keinen Anspruch auf eine solche Einstufung haben. Die Kommission verfügt daher in dem von Art. 31 des Statuts gesetzten Rahmen sowohl bei der Prüfung, ob der zu besetzende Dienstposten die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordert oder ob dieser außergewöhnliche Qualifikationen besitzt, als auch bei der Prüfung, welche Folgen diese Feststellungen haben, über ein weites Ermessen.

In diesem Zusammenhang kann der Gemeinschaftsrichter die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen und muss sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt, die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt hat oder die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Begründungsmangel aufweist.

(vgl. Randnrn. 39 bis 42)

Verweisung auf: Gerichtshof, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 43; Gericht, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21; Gericht, 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 44; Gericht, 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 61; Righini/Kommission, Randnr. 52; Gericht, 15. März 2006, Herbillon/Kommission, T‑411/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑45 und II‑A‑2‑193, Randnr. 25

3.      Die Beurteilung gemäß Art. 31 Abs. 2 des Statuts, ob die Qualifikationen eines neu eingestellten Beamten außergewöhnlich sind, ist, da sie nicht abstrakt erfolgen kann, sondern im Hinblick auf die Stelle, für die der Beamte eingestellt worden ist, vorgenommen werden muss, ihrem Wesen nach einzelfallbezogen, so dass sich der Betroffene nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann.

Dies gilt erst recht für Beamte, die auf ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe hin ernannt wurden. In einem solchen Fall wurde die spezifische Berufserfahrung nämlich bereits bei der Ernennung des Beamten in der höheren Laufbahngruppe berücksichtigt.

(vgl. Randnrn. 45 und 46)

Verweisung auf: Chawdhry/Kommission, Randnr. 102