Language of document :

Klage, eingereicht am 5. Juli 2023 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-412/23)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und R. Lindenthal als Bevollmächtigte)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/7/EU1 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, insbesondere aus ihrem Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b, nicht nachgekommen ist, dass sie in den Jahren 2015, 2016 und 2017 und seit dem Jahr 2018 fortdauernd nicht sichergestellt hat, dass öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, ihre Schulden im Geschäftsverkehr innerhalb einer Frist von höchstens 60 Kalendertagen begleichen, und dass dieser Zustand weiterhin andauert;

der Slowakischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 habe die Slowakische Republik sicherstellen müssen, dass bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Stelle sei, die Zahlungsfrist für Zahlungen als Entgelt für Geschäftsvorgänge mit Unternehmen 30 Kalendertage ab den in der Richtlinie angeführten tatsächlichen Umständen nicht überschreite. Nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie könnten öffentliche Einrichtungen in der Slowakischen Republik, die Gesundheitsdienste anböten, diese Frist auf 60 Kalendertage verlängern.

Die Slowakische Republik habe indessen nicht sichergestellt, dass die Zahlungsfrist im Fall solcher öffentlichen Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anböten, bei Geschäftsvorgängen, bei denen sie Schuldner seien, 60 Kalendertage nicht überschreite.

Aus den Daten über die durchschnittliche Zahlungsfrist bei Schulden der öffentlichen Krankenhäuser aus Geschäftsvorgängen ergebe sich, dass die Slowakische Republik in den Jahren 2015, 2016 und 2017 und seit dem Jahr 2018 bis zur Erhebung der Klage fortdauernd gegen Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie verstoße.

____________

1 Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).