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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von AK gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. März 2013 in der Rechtssache F-91/10, AK/Kommission

(Rechtssache T-288/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AK (Esbo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. März 2012, AK/Kommission (F-91/10), aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an die Rechtsmittelführerin

375 295 Euro, 204 996 Euro bzw. 90 130 Euro abzüglich der bereits als Pauschale gezahlten 4 000 Euro als Schadensersatz wegen des Verlusts der 95%igen Chance einer Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 im Rahmen der Beförderungsverfahren 2003, 2005 oder spätestens 2007 unter Anpassung ihrer Ruhegehaltsansprüche durch Zahlung der entsprechenden Beiträge, und

über die bereits gezahlten 15 000 Euro hinaus weitere 55 000 Euro als Ersatz des durch den Fortbestand der Statutswidrigkeit ihres Dienstverhältnisses trotz u. a. der Urteile des Gerichts vom 20. April 2005 und 6. Oktober 2009, des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. April 2007, der von ihr am 4. September 2006 eingelegten Beschwerde stattzugeben, entstandenen immateriellen Schadens

zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf Beurteilungen der beruflichen Entwicklung gestützt habe, die es selbst für unverwertbar erklärt habe (Randnrn. 55, 56, 73 und 87 des angefochtenen Urteils).

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler bei der Bemessung des immateriellen Schadens begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; bei der Festsetzung des immateriellen Schadens auf 15 000 Euro habe es nämlich nur die massive Verspätung bei der Erstellung der verschiedenen Beurteilungen berücksichtigt und allein auf die verbliebene Dienstzeit der Rechtsmittelführerin abgestellt, ohne andere Parameter wie ihre Unsicherheit und Unruhe hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft nach ihrer verbleibenden Dienstzeit heranzuziehen (Randnrn. 63 und 83 ff. des angefochtenen Urteils).

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei der Bemessung des Schadens wegen des Verlusts einer Beförderungschance insofern einen Rechtsfehler begangen und insoweit gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es nicht allein aus den Beförderungspunkten und -schwellen habe schließen können, dass die Wahrscheinlichkeit der Beförderung der Rechtsmittelführerin gering gewesen sei, und den Schaden des Verlusts einer Beförderungschance pauschal auf 4 000 Euro festgesetzt habe, ohne in irgendeiner Weise zu begründen, wie es zu diesem Ergebnis gekommen sei (Randnrn. 71 bis 73 und 89 ff. des angefochtenen Urteils).