Language of document :

Klage, eingereicht am 20. August 2013 – Fard und Sarkandi/Rat

(Rechtssache T-439/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mohammad Moghaddami Fard (Teheran, Iran) und Ahmad Sarkandi (Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, M. Lester, Barrister, und S. Kentridge, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3) für nichtig zu erklären,

den Rat zu verurteilen, ihre Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende fünf Klagegründe geltend:

Der Rat habe sich bei seiner Einschätzung, dass die Kläger Kriterien für die Listung erfüllten, offenkundig geirrt, zudem bestehe keine gültige Rechtsgrundlage für die Nennung der Kläger in der Liste.

Der Rat habe ohne geeignete Rechtsgrundlage ein Reiseverbot gegen die Kläger verhängt.

Der Rat habe keine angemessenen oder ausreichenden Gründe für die Erstreckung der angefochtenen Maßnahmen auf die Kläger angegeben.

Der Rat habe die Rechte der Kläger auf Verteidigung und wirksame gerichtliche Nachprüfung nicht gewahrt.

Der Beschluss der Rates, die Kläger in die Liste aufzunehmen, habe die Grundrechte der Kläger einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihres Familienlebens, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufs ungerechtfertigt und unverhältnismäßig verletzt.