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Klage, eingereicht am 13. Mai 2011 - FairWild Foundation/HABM - Wild (FAIRWILD)

(Rechtssache T-247/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: FairWild Foundation (Weinfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Neuwald und S. Müller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rudolf Wild GmbH & Co. KG (Eppelheim, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. März 2011 im Beschwerdeverfahren R 1014/2010-1 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Eintragung der internationalen Marke Nr. 950 962 "FAIRWILD" zurückzuweisen;

die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin vor der Beschwerdekammer dem Beklagten und der Widerspruchsführerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FAIRWILD" für Waren der Klassen 3, 5, 29 und 30 - Internationale Registrierung Nr. 950 962.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rudolf Wild GmbH & Co. KG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "WILD" für Waren der Klassen 3, 9, 29, 30 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde teilweise aufgehoben.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe. Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer erstens unzutreffend angenommen habe, der Bedeutungsgehalt des Zeichens "WILD" sei nur den deutsch- und englischsprachigen Verkehrskreisen geläufig, und zweitens davon ausgegangen sei, dieser Begriff sei nicht beschreibend für die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren. Auf dieser Basis habe die Beschwerdekammer der Widerspruchsmarke rechtsfehlerhaft eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt und eine mittlere Ähnlichkeit der Zeichen bejaht mit der Folge, dass die Abwägung der zueinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren der Verwechslungsgefahr zu Lasten der Klägerin ausgegangen sei.

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