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Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022 – Intel Corporation/Kommission

(Rechtssache T-286/09 RENV)1

(Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Mikroprozessoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird – Treuerabatte – „Reine“ Beschränkungen – Einstufung als Missbrauch – As-Efficient-Competitor-Test – Gesamtstrategie – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intel Corporation, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Parr, Solicitor, D. Beard, QC, und J. Williams, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, V. Di Bucci, N. Khan und M. Kellerbauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Association for Competitive Technology, Inc. (Washington, DC, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Nasry)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C 3/37.990 – Intel), hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Buchst. a bis e und Art. 2 der Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Art. [102 AEUV] und Art. 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 – Intel) werden für nichtig erklärt.

Art. 3 der Entscheidung K(2009) 3726 endg. wird lediglich insoweit für nichtig erklärt, als er Art. 1 Buchst. a bis e dieser Entscheidung betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht in den Rechtssachen T-286/09 und T-286/09 RENV und in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-413/14 P zwei Drittel der Kosten, die der Intel Corporation, Inc. und der Association for Competitive Technology, Inc. in diesen Verfahren entstanden sind, während Intel Corporation und Association for Competitive Technology jeweils ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen.

Die Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) trägt ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht in den Rechtssachen T-286/09 und T-286/09 RENV und in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-413/14 P.

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1     ABl. C 220 vom 12.9.2009.