Language of document : ECLI:EU:T:2022:19

Rechtssache T286/09 RENV

Intel Corporation Inc.

gegen

Europäische Kommission

 Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 26. Januar 2022

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Mikroprozessoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird – Treuerabatte – ‚Reine‘ Beschränkungen – Einstufung als Missbrauch – As-Efficient-Competitor-Test – Gesamtstrategie – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“

1.      Gerichtliches Verfahren – Urteil des Gerichtshofs mit Bindungswirkung für das Gericht – Voraussetzungen – Auf ein Rechtsmittel erfolgende Zurückverweisung – Vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels endgültig entschiedene Rechtsfragen – Rechtskraft – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 61 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 215)

(vgl. Rn. 78-86)

2.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Klage- oder Verteidigungsgrund, der auf Gesichtspunkte gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Neuer rechtlicher Grund – Anwendung auf das Verfahren nach Zurückverweisung aufgrund eines Rechtsmittels – Zurückverweisendes Urteil des Gerichtshofs – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 2 und Art. 217)

(vgl. Rn. 105-111)

3.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Ausschließlichkeits- oder Treuerabatt – Vermutung wettbewerbswidriger Auswirkungen – Gegenbeweis – Von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Eignung solcher Rabatte zur Wettbewerbsbeschränkung und zur Erzeugung von Verdrängungswirkungen – Beurteilungskriterien – Anwendung auf den As-Efficient-Competitor-Test

(Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54)

(vgl. Rn. 116-122, 124-126, 133, 144-149, 492, 494, 499, 507-521)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Gerichtliche Überprüfung – Rechtmäßigkeitskontrolle – Eingehende Kontrolle aller relevanten Elemente – Zweck und Tragweite

(Art. 102 und 263 AEUV)

(vgl. Rn. 150)

5.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Bündel von Indizien – Gerichtliche Überprüfung – Umfang – Beschluss, der einen Zweifel beim Richter bestehen lässt – Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung

(Art. 101 und 102 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 2)

(vgl. Rn. 160-166, 210-256, 307-310, 319, 320, 335, 346-350, 371-373, 387-390, 455-457)

6.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Beschluss, der sich auf Beweise stützt, die genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten

(Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54)

(vgl. Rn. 164-166)

7.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Art des Nachweises – Eignung einer Preispolitik zur Wettbewerbsbeschränkung und zur Erzeugung von Verdrängungswirkungen – Interne Prognosen eines Abnehmers – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 2)

(vgl. Rn. 189-193)

8.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Ausschließlichkeits- oder Treuerabatt – Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, und Verdrängungswirkung – As-Efficient-Competitor-Test – Beurteilungskriterien

(Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54)

(vgl. Rn. 263-271, 276, 282-287, 410, 411, 433-440)

9.      Beherrschende Stellung – Missbrauch – Ausschließlichkeitszahlungen – Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung und zur Erzeugung von Verdrängungswirkungen – As-Efficient-Competitor-Test – Beurteilungskriterien

(Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54)

(vgl. Rn. 470-482)

10.    Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird – Auswirkungen auf die Beurteilung der insgesamt verhängten Geldbuße

(Art. 102 und 263 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 522-531)

Zusammenfassung

Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt hat, wird vom Gericht teilweise für nichtig erklärt

Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt hat, ist unvollständig und beweist rechtlich nicht hinreichend, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen hatten

Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009(1) verhängte die Europäische Kommission gegen den Chiphersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro, weil das Unternehmen von Oktober 2002 bis Dezember 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86(2)-Prozessoren(3) missbräuchlich ausgenutzt habe, indem es eine Strategie zur Verdrängung seiner Wettbewerber vom Markt umgesetzt habe.

Der Missbrauch habe in zwei Verhaltensweisen gegenüber den Handelspartnern bestanden, nämlich in reinen Beschränkungen und bedingten Rabatten. Was Letztere angehe, habe Intel vier strategisch wichtigen Computerherstellern (Dell, Lenovo, Hewlett-Packard [HP] und NEC) Rabatte unter der Bedingung gewährt, dass sie alle oder nahezu alle ihre x86-Prozessoren bei ihr bezögen. Außerdem habe Intel an ein auf Mikroelektronikgeräte spezialisiertes europäisches Einzelhandelsunternehmen (Media-Saturn-Holding) Zahlungen unter der Bedingung geleistet, dass es ausschließlich mit x86-Prozessoren von ihr ausgerüstete Computer verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen (im Folgenden: streitige Rabatte) hätten eine Treuebindung der vier Computerhersteller und von Media-Saturn erzeugt und so die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf der Leistung ihrer x86-Prozessoren beruhenden Wettbewerb auszutragen, erheblich geschwächt. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe somit dazu beigetragen, die Auswahl der Verbraucher und die Anreize für Innovation zu verringern. Intel erhob gegen die Entscheidung der Kommission Klage.

Die Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2014(4) in vollem Umfang abgewiesen. Intel legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 6. September 2017(5) hob der Gerichtshof das Urteil von Intel auf und wies die Sache an das Gericht zurück.

Intel hatte seinen Antrag auf Aufhebung des ersten Urteils insbesondere damit begründet, dass das Gericht bei der Untersuchung der streitigen Rabatte rechtsfehlerhaft nicht sämtliche Umstände des konkreten Falles berücksichtigt habe. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht wie die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Treuerabatte, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt worden seien, bereits aufgrund ihres Wesens geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass es nicht erforderlich sei, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu untersuchen oder einen AEC‑Test (as efficient competitor test) durchzuführen(6). In ihrer Entscheidung hat die Kommission die Umstände des konkreten Falles dennoch eingehend untersucht. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, und dass die streitigen Rabatte daher geeignet gewesen seien, einen solchen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass dem AEC‑Test eine tatsächliche Bedeutung für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage zugekommen ist, ob die in Rede stehenden Verhaltensweisen geeignet waren, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und dass das Gericht deshalb verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zum AEC‑Test und dessen Durchführung durch die Kommission zu prüfen. Da das Gericht dies nicht getan hat, hat der Gerichtshof das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte im Hinblick auf das Vorbringen von Intel geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, an das Gericht zurückverwiesen.

Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2022, das nach der Zurückverweisung ergeht, erklärt das Gericht die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise für nichtig, als die streitigen Rabatte als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden und gegen Intel wegen sämtlicher als Missbrauch eingestufter Verhaltensweisen eine Geldbuße verhängt wird.

Würdigung durch das Gericht

Zunächst geht das Gericht auf die Frage ein, welchen Gegenstand der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung hat. Hierzu stellt es fest, dass der einzige Fehler, der die Aufhebung des ersten Urteils gerechtfertigt hat, darin besteht, dass das Gericht im ersten Urteil das Vorbringen von Intel unberücksichtigt gelassen hat, mit dem der von der Kommission durchgeführte AEC‑Test beanstandet wird. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass es sich bei seiner Prüfung sämtliche Feststellungen, die nicht unter dem vom Gerichtshof festgestellten Fehler leiden, zu eigen machen kann. Es handelt sich dabei zum einen um die Feststellungen, die im ersten Urteil zu den reinen Beschränkungen und deren Rechtswidrigkeit gemäß Art. 102 AEUV getroffen worden sind. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gerichtshof die Unterscheidung, die in der angefochtenen Entscheidung zwischen den Verhaltensweisen, die reine Beschränkungen darstellen, und den übrigen Verhaltensweisen von Intel, auf die allein sich der AEC‑Test bezieht, im Grundsatz nämlich nicht beanstandet. Zum anderen macht sich das Gericht die Ausführungen im ersten Urteil zu eigen, mit denen festgestellt worden ist, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen der streitigen Rabatte nachgewiesen hat.

Sodann prüft das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Es stellt als Erstes die Methode dar, die der Gerichtshof für die Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, vorgegeben hat. Es führt insoweit aus, dass ein Rabattsystem, das von einem Unternehmen eingerichtet wurde, das auf dem Markt eine beherrschende Stellung innehat, als Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, wenn aufgrund seiner Art vermutet werden kann, dass es wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hat. Dabei handelt es sich jedoch bloß um eine Vermutung. Die Kommission ist deshalb nicht von vornherein von ihrer Verpflichtung zur Prüfung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Rabattsystems befreit. Macht ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, hat die Kommission zu prüfen, ob das Rabattsystem geeignet ist, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Dabei hat die Kommission nicht nur das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem relevanten Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Verhaltensweise, die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung der in Rede stehenden Rabatte sowie deren Dauer und Höhe zu prüfen, sondern auch, ob eine eventuelle Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso effizienten Wettbewerber vorliegt. Hat die Kommission einen AEC‑Test durchgeführt, gehört auch dieser zu den Gesichtspunkten, die sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, zu berücksichtigen hat.

Als Zweites prüft das Gericht zunächst, ob sich die Kommission bei ihren Ausführungen zur Eignung der streitigen Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, an die beschriebene Methode gehalten hat. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass der AEC‑Test, auch wenn sie ihn durchgeführt habe, nicht erforderlich gewesen sei, um feststellen zu können, dass die streitigen Rabatte von Intel missbräuchlich gewesen seien. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es sich nicht auf diese Feststellung beschränken kann. Da im Rechtsmittelurteil festgestellt wird, dass dem AEC‑Test für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet waren, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, eine tatsächliche Bedeutung zukommt, war das Gericht verpflichtet, das gesamte Vorbringen von Intel zum AEC‑Test zu prüfen.

Da die Prüfung der Frage, ob die streitigen Rabatte geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, im Rahmen des Nachweises des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, hier des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, erfolgt, macht das Gericht als Drittes Ausführungen zu den Regeln, die für die Beweislast und das Beweismaß gelten. Wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der auch bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gilt, hat die Kommission das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn nötig, durch ein Bündel genauer und übereinstimmender Indizien, so dass hinsichtlich des Vorliegens der Zuwiderhandlung kein Zweifel verbleibt. Macht die Kommission geltend, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, ist das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung nicht hinreichend bewiesen, wenn es den betroffenen Unternehmen gelingt, eine andere plausible Erklärung zu liefern. Stützt sich die Kommission hingegen auf Beweismittel, die grundsätzlich geeignet sind, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu beweisen, obliegt es den betroffenen Unternehmen, darzutun, dass deren Beweiswert nicht ausreichend ist.

Als Viertes untersucht das Gericht nach diesen Regeln das Vorbringen zu den Fehlern, die der Kommission beim AEC‑Test unterlaufen sein sollen. Das Gericht stellt insoweit im Hinblick auf das Vorbringen von Intel zur Beurteilung der einschlägigen Kriterien durch die Kommission fest, dass diese bei den einzelnen Rabatten rechtlich nicht hinreichend dargetan hat, dass sie geeignet gewesen wären, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Erstens stellt das Gericht zu dem in Bezug auf Dell durchgeführten AEC‑Test fest, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Ermittlung des „bestreitbaren Teils“(7) zwar die bekannten Daten anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Unternehmens in beherrschender Stellung heranziehen durfte. Im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen von Intel gelangt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen geeignet ist, bei ihm Zweifel hinsichtlich der Frage zu begründen, ob der bestreitbare Teil richtig angesetzt worden ist. Es stellt deshalb fest, dass die Beweise, aufgrund derer die Kommission festgestellt hat, dass die Dell gewährten Rabatte geeignet seien, während des gesamten relevanten Zeitraums Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht ausreichen. Zweitens gilt dasselbe nach Auffassung des Gerichts auch für die Ausführungen zu den HP gewährten Rabatten, bei denen nicht für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung nachgewiesen worden ist, dass sie Wettbewerber vom Markt verdrängt hätten. Drittens stellt das Gericht fest, dass die Ausführungen der Kommission zu den Rabatten, die Gesellschaften des NEC‑Konzerns unter verschiedenen Bedingungen gewährt worden sind, unter zwei Fehlern leiden. Der eine betrifft den Wert der bedingten Rabatte, der andere die unzureichend begründete Extrapolation der für ein einziges Quartal geltenden Ergebnisse auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung. Viertens stellt das Gericht fest, dass auch nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass die Lenovo gewährten Rabatte geeignet gewesen wären, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Denn der Kommission sind bei der Bezifferung der nicht in Geldleistung bestehenden Vorteile Fehler unterlaufen. Fünftens kommt das Gericht auch bei dem in Bezug auf Media-Saturn durchgeführten AEC‑Test zu demselben Ergebnis. Das Gericht führt insoweit aus, dass die Kommission in keiner Weise dargelegt hat, warum es bei der Prüfung der Media-Saturn gewährten Zahlungen gerechtfertigt gewesen wäre, die für ein Quartal geltenden Ergebnisse, zu denen sie bei der Analyse der NEC gewährten Rabatte gelangt ist, auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung zu extrapolieren.

Als Fünftes prüft das Gericht, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung alle Kriterien hinreichend berücksichtigt hat, nach denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen ist, ob eine Preispolitik geeignet ist, einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung der angefochtenen Verhaltensweise nicht hinreichend und die Dauer der Rabatte nicht richtig geprüft hat.

Die Prüfung, die die Kommission durchgeführt hat, ist mithin unvollständig. Jedenfalls hat die Kommission damit rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass die streitigen Rabatte möglicherweise oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt hätten. Das Gericht erklärt die angefochtene Entscheidung daher insoweit für nichtig, als in ihr davon ausgegangen wird, dass diese Verhaltensweisen einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellten.

Was die Auswirkungen dieser teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf die Höhe der Geldbuße angeht, die die Kommission gegen Intel verhängt hat, weist das Gericht darauf hin, dass es nicht in der Lage ist, zu bestimmen, welcher Betrag der Geldbuße allein auf die reinen Beschränkungen entfällt. Deshalb erklärt es den Artikel der angefochtenen Entscheidung, mit dem gegen Intel wegen der festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt wird, in vollem Umfang für nichtig.


1      Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C‑3/37.990 – Intel).


2      Die in Computern verwendeten Prozessoren lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: x86-Prozessoren und Prozessoren mit einer anderen Architektur. Die x86-Architektur ist ein von Intel entwickelter Standard. Sie ist mit den Betriebssystemen Windows und Linux kompatibel.


3      Der Prozessor ist ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Computers, der sowohl die Gesamtleistung des Systems als auch die Gesamtkosten des Geräts maßgeblich bestimmt.


4      Urteil vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T‑286/09, EU:T:2014:547, im Folgenden: erstes Urteil).


5      Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, im Folgenden: Rechtsmittelurteil).


6      Mit einer solchen wirtschaftlichen Analyse wurde im vorliegenden Fall geprüft, ob die streitigen Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel, der jedoch keine beherrschende Stellung innehat, vom Markt zu verdrängen. Ganz konkret sollte mit dem AEC‑Test bestimmt werden, zu welchem Preis ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel, der dieselben Kosten hat wie Intel, seine Prozessoren hätte anbieten müssen, um einen Computerhersteller oder Elektronikhändler für den Verlust der in Rede stehenden Rabatte zu entschädigen, um zu ermitteln, ob ein solcher Wettbewerber dann immer noch seine Kosten decken kann.


7      Damit ist im vorliegenden Fall der Teil des Marktes gemeint, bei dem die Abnehmer von Intel bereit und in der Lage waren, zu einem alternativen Lieferanten zu wechseln. Wegen der Art des Produkts und wegen des Ansehens der Marke von Intel und des Profils von Intel war dieser Teil zwangsläufig begrenzt.