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Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 - Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-63/10)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Antrag auf Zugang zu bestimmten mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anlässlich eines Prozesses ausgetauschten Dokumenten - Verweigerung des Zugangs - Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen - Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Fekete und K. Zieleśkiewicz, dann C. Fekete und J. Herrmann)

Gegenstand

In erster Linie Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2009, durch den dem Kläger der Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der im Rahmen des Prozesses gegen Ante Gotovina angeforderten Dokumente an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien sowie zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof stattfand (einschließlich eventueller Anlangen), und insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und der Anwälte von A. Gotovina auf Übermittlung von Dokumenten verweigert wurde

Tenor

Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Dezember 2009, Herrn Ivan Jurašinović den Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der im Rahmen des Prozesses gegen Ante Gotovina angeforderten Dokumente an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien sowie zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof stattfand (einschließlich eventueller Anlangen), und insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und der Anwälte von A. Gotovina auf Übermittlung von Dokumenten zu verweigern, wird insoweit für nichtig erklärt, als darin der Zugang zum Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Internationalen Strafgerichtshof sowie zu Dokumenten verweigert wird, bei denen es sich nicht um die in der Anlage dieses Schriftwechsels befindlichen, von der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft verfassten Berichte handelt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 113 vom 1.5.2010.