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Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 - Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-63/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 7. Dezember 2009 für nichtig zu erklären, mit der ihm der Zugang zu folgenden Dokumenten verweigert wurde:

den Entscheidungen des Rates über die Übermittlung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Rahmen des Verfahrens Gotovina angeforderten Dokumente an dieses Gericht;

dem gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (einschließlich eventueller Anlagen) stattfand, und insbesondere dem ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und der Anwälte von Herrn Gotovina;

den Rat der Europäischen Union - Generalsekretariat zu verurteilen, den elektronischen Zugang zu allen beantragten Dokumenten zu genehmigen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 2 000 Euro exkl. Steuern, d. h. 2 392 Euro inkl. Steuern, zuzüglich Zinsen zum EZB-Zinssatz seit dem Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2009, mit der ihm der Zugang zu den Entscheidungen des Rates über die Übermittlung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) im Rahmen des Verfahrens Gotovina angeforderten Dokumente an dieses Gericht und zum gesamten Schriftwechsel verweigert worden sei, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (einschließlich eventueller Anlagen) stattgefunden habe, insbesondere dem ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und der Anwälte von Herrn Gotovina.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe:

einen Rechtsfehler, den der Rat dadurch begangen habe, dass er den Zugang zu den Dokumenten auf der Grundlage des Art. 70B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY verweigert habe, obwohl diese Vorschrift nicht anwendbar sei;

das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/20011, da diese Ausnahme den Schutz von Gerichtsverfahren der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten und nicht ein Gerichtsverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien betreffe, der sich außerhalb der Gerichtsbarkeit der EU befinde;

das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung;

das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da der Kläger die Übermittlung der beantragten Dokumente begehre, um seine Rechte im Rahmen der Rechtssache T-465/09 geltend zu machen. Dieser Antrag sei Teil des Zugangs zu den Gerichten und des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor den europäischen Gerichten. Im Übrigen sei der Konflikt, auf den sich diese Dokumente bezögen, schon seit 1995 beendet.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).