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Klage, eingereicht am 30. September 2008 - Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület / Kommission

(Rechtssache T-411/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Z. Hegymegi-Barakonyi und P. Vörös)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Art. 3 und 4 Abs. 2 der Entscheidung, soweit sie sich auf ihn beziehen, und Art. 4 Abs. 3 der Entscheidung, soweit er auf Art. 3 verweist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), mit der festgestellt werde, dass sich die im EWR ansässigen CISAC2 Mitglieder unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten, indem sie die territorialen Begrenzungen der gegenseitigen Einräumung von Verwertungsrechten in der Weise koordiniert hätten, dass eine Lizenz ausschließlich für das Gebiet der jeweiligen Verwertungsgesellschaft gelte.

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der Art. 3 und 4 Abs. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung, die drei besondere Formen der Verwertung beträfen (Internet, Übertragung per Satellit und per Kabel), soweit sie den Kläger für einen Verstoß gegen Art. 81 EG haftbar machten, den er dadurch begangen haben solle, dass er mit anderen CISAC-Mitgliedern die Gebietsbeschränkungsklauseln der Gegenseitigkeitsvereinbarungen in der Weise koordiniert habe, dass eine Lizenz ausschließlich für das Gebiet der jeweiligen Verwertungsgesellschaft gelte.

Der Kläger ficht die Entscheidung aus vier Gründen an, nämlich Unzuständigkeit, Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, Verstoß gegen den EG-Vertrag und Ermessensmissbrauch der Kommission.

Der Kläger trägt folgende Klagegründe vor:

Erstens habe die Kommission die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung wesentlich von ihrer Auffassung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte abgewichen sei.

Zweitens verstoße die Entscheidung gegen Art. 253 EG, da es an einer angemessenen Begründung fehle und der Beginn der angeblichen abgestimmten Verhaltensweise nicht spezifiziert werde.

Drittens verstoße die Entscheidung gegen Art. 81 EG und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, da die Kommission das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht in rechtlich hinreichender Weise bewiesen habe und damit ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei.

Viertens verstoße die Entscheidung gegen Art. 86 Abs. 2 EG, da der Kläger ein Unternehmen sei, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei. Die Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts, wie sie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, behindere die Ausübung dieser ihm übertragenen besonderen Aufgaben.

Zudem habe die Kommission das ihr durch Art. 81 EG eingeräumte Ermessen missbraucht, indem sie das Verfahren umgangen habe, das der EG-Vertrag speziell für die Behandlung der konkreten Sachlage vorsehe. Ferner verstoße die Entscheidung gegen Art. 151 Abs. 4 EG, weil sie die kulturelle Vielfalt missachte. Schließlich verstoße die Entscheidung auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, soweit sie eine Verhaltensweise fordere, die die Kommission nicht definiert habe.

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1 - Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs (Internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften, "CISAC").

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).