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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 7. Dezember 2023 – A. N./Ministerstvo vnitra

(Rechtssache C-753/23, Krasiliva)1

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A. N.

Beklagter: Ministerstvo vnitra

Vorlagefragen

Steht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG1 des Rates auch unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Mitgliedstaaten, Art. 11 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Gewährung vorübergehenden Schutzes unzulässig ist, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragt hat oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher erteilt wurde?

Hat eine Person, die nach der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vorübergehenden Schutz genießt, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12).