Language of document : ECLI:EU:C:2017:503

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

29. Juni 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Art. 4 Nr. 6 – Vom Vollstreckungsmitgliedstaat eingegangene Verpflichtung, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken – Umsetzung – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung“

In der Rechtssache C‑579/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2015, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Daniel Adam Popławski,

Beteiligter:

Openbaar Ministerie,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Popławski, vertreten durch P. J. Verbeek, advocaat,

–        des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und J. Asbroek,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines vom Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen, Polen) gegen Herrn Daniel Adam Popławski zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen erlassenen Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rahmenbeschluss 2002/584

3        Die Erwägungsgründe 6 und 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(11)      Der Europäische Haftbefehl soll in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen, einschließlich der Bestimmungen von Titel III des [am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen] Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19)], die die Auslieferung betreffen.“

4        Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.“

5        Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

6.      wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;

…“

 Rahmenbeschluss 2008/909/JI

6        Art. 28 („Übergangsbestimmung“) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) bestimmt:

„(1)      Für Ersuchen, die vor dem 5. Dezember 2011 eingehen, gelten weiterhin die bestehenden Instrumente für die Überstellung verurteilter Personen. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen.

(2)      Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, wonach er in Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil vor dem angegebenen Zeitpunkt ergangen ist, als Ausstellungs- und Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anwenden wird. Wurde eine derartige Erklärung abgegeben, so gelten diese Rechtsinstrumente in diesen Fällen im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob diese die gleiche Erklärung abgegeben haben oder nicht. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.“

 Niederländisches Recht

7        Art. 6 der Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195), mit der der Rahmenbeschluss 2002/584 in niederländisches Recht umgesetzt wird, sah in der beim Inkrafttreten der niederländischen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 geltenden Fassung (im Folgenden: OLW) Folgendes vor:

„(1)      Die Übergabe eines Niederländers kann bewilligt werden, sofern sie zum Zweck der Strafverfolgung gegen ihn erfolgt und nach Ansicht der vollstreckenden Justizbehörde gewährleistet ist, dass der Betroffene im Fall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Taten, für die die Übergabe bewilligt werden kann, seine Strafe in den Niederlanden verbüßen kann.

(2)      Die Übergabe eines Niederländers ist nicht zulässig, wenn sie zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beantragt wird, die gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil verhängt worden ist.

(3)      Im Fall einer ausschließlich auf Abs. 2 gestützten Verweigerung der Übergabe unterrichtet die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde von der Bereitschaft, die Vollstreckung des Urteils gemäß dem in Art. 11 des am 21. März 1983 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen … vorgesehenen Verfahren oder auf der Grundlage eines anderen anwendbaren Übereinkommens zu übernehmen.

(4)      Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unseren Minister unverzüglich über … jede Verweigerung der Übergabe, die mit der in Abs. 3 genannten Erklärung übermittelt wird, dass die Niederlande bereit sind, die Vollstreckung des ausländischen Urteils zu übernehmen.

(5)      Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für einen Ausländer, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist, sofern er in den Niederlanden wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten verfolgt werden kann und sofern zu erwarten ist, dass er sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer gegen ihn nach der Übergabe verhängten Strafe oder Maßregel verlieren wird.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Mit Urteil vom 5. Februar 2007, das am 13. Juli 2007 rechtskräftig wurde, verhängte der Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) gegen Herrn Popławski, der polnischer Staatsangehöriger ist, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 15. April 2010 ordnete er die Vollstreckung der Strafe an.

9        Am 7. Oktober 2013 stellte dieses Gericht gegen Herrn Popławski einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus.

10      Im Rahmen des die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betreffenden Ausgangsverfahrens möchte die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) wissen, ob Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW anzuwenden ist, wonach die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls u. a. bei Personen abgelehnt werden kann, die wie Herr Popławski in den Niederlanden wohnen.

11      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Niederlande nach Art. 6 Abs. 3 OLW, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnten, ihre „Bereitschaft“ mitteilen müssten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf der Grundlage eines Übereinkommens mit dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übernehmen. Eine solche Übernahme hänge im Ausgangsverfahren von einem entsprechenden Antrag Polens ab. Das polnische Recht stehe einem solchen Antrag aber entgegen, wenn der Betroffene die polnische Staatsangehörigkeit habe.

12      In einer solchen Situation könne die Verweigerung der Übergabe zur Straflosigkeit der Person führen, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen sei. Nach Verkündung des Urteils, mit dem die Übergabe verweigert werde, könne die Strafvollstreckung nämlich u. a. dadurch unmöglich werden, dass der Ausstellungsmitgliedstaat keinen entsprechenden Antrag stelle. Diese Unmöglichkeit der Vollstreckung habe keine Auswirkungen auf das Urteil, mit dem die Übergabe des Gesuchten verweigert werde.

13      Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) hat unter diesen Umständen Zweifel an der Vereinbarkeit des Art. 6 Abs. 2 bis 4 OLW mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die Übergabe nur verweigert werden darf, wenn der Ausstellungsstaat „sich verpflichtet“, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. Sie hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Darf ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass

–        seine vollstreckende Justizbehörde ohne Weiteres verpflichtet ist, die Übergabe zur Strafvollstreckung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder einer Person, die dort ihren Wohnsitz hat, zu verweigern,

–        diese Weigerung ipso iure die Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung der gegen diesen Staatsangehörigen oder diese wohnhafte Person verhängten Freiheitsstrafe begründet,

–        aber die Entscheidung über die Übernahme der Vollstreckung erst nach der Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung getroffen wird und eine positive Entscheidung von 1) einer Grundlage in einem gültigen Übereinkommen zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat, 2) den Voraussetzungen, die dieses Übereinkommen aufstellt, und 3) der Mitwirkung des Ausstellungsmitgliedstaats durch z. B. die Stellung eines entsprechenden Ersuchens abhängt,

so dass die Gefahr besteht, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung die Vollstreckung nicht übernehmen kann, während diese Gefahr die Verpflichtung zur Verweigerung der Übergabe zur Strafvollstreckung unberührt lässt?

2.      Falls Frage 1 verneint wird:

a)      Kann das nationale Gericht die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 unmittelbar anwenden, obwohl dieser Rahmenbeschluss gemäß Art. 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen (ABl. 2012, C 326, S. 322) nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon so lange seine Rechtswirkung behält, bis dieser Rahmenbeschluss aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wird?

b)      Bejahendenfalls: Ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hinreichend genau und unbedingt, um vom nationalen Gericht angewendet werden zu können?

3.      Falls die Fragen 1 und 2 Buchst. b verneint werden: Darf ein Mitgliedstaat, dessen nationales Recht für die Übernahme der Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe eine Grundlage in einem entsprechenden Übereinkommen verlangt, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass diese Vorschrift selbst die verlangte vertragliche Grundlage bietet, um die mit dem nationalen Erfordernis einer vertraglichen Grundlage verbundene Gefahr der Straflosigkeit zu vermeiden?

4.      Falls die Fragen 1 und 2 Buchst. b verneint werden: Darf ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des genannten Rahmenbeschlusses in der Weise in sein nationales Recht umsetzen, dass er für die Verweigerung der Übergabe einer Person mit Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat, die Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zur Strafvollstreckung die Voraussetzung aufstellt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl angeführten Taten hat und dass keine tatsächlichen Hindernisse für eine (eventuelle) Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat der dort wohnhaften Person wegen dieser Taten vorliegen (wie die Weigerung des Ausstellungsmitgliedstaats, dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Strafakten zu übertragen), während er eine solche Voraussetzung für die Verweigerung der Übergabe eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Strafvollstreckung nicht aufstellt?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkung

14      Die Vorlagefragen betreffen die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die nicht mehr in Kraft sind, weil sie abgeschafft und durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 ersetzt wurden, mit dem Rahmenbeschluss 2002/584.

15      Das vorlegende Gericht führt aus, diese nationalen Rechtsvorschriften blieben im Ausgangsverfahren insbesondere deshalb anwendbar, weil das Königreich der Niederlande aufgrund von Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2008/909 eine Erklärung abgegeben habe, wonach auf Urteile, die – wie das gegen Herrn Popławski ergangene Urteil – vor dem 5. Dezember 2011 rechtskräftig geworden seien, weiterhin die beim Erlass dieses Rahmenbeschlusses bestehenden Rechtsinstrumente für die Überstellung verurteilter Personen angewendet würden. Die Europäische Kommission hält diese Erklärung jedoch ebenso wie die entsprechende Erklärung der Republik Polen für ungültig und meint, der Sachverhalt, um den es im Ausgangsverfahren gehe, unterliege entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909.

16      Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass er seine Prüfung grundsätzlich auf die ihm vom innerstaatlichen Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen unterbreiteten Beurteilungsfaktoren zu beschränken hat. In Bezug auf die Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts hat sich der Gerichtshof somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C‑479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C‑532/15 und C‑538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Unter diesen Umständen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen auf der Grundlage des von ihm vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmens zu beantworten.

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte.

19      Insoweit geht zunächst aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass darin der Grundsatz aufgestellt wird, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken. Die vollstreckenden Justizbehörden können, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – nur in den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Fällen ablehnen, und seine Vollstreckung kann nur an eine der im Rahmenbeschluss erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist.

20      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorsieht. Danach „kann“ die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls u. a. dann verweigern, wenn die gesuchte Person – wie im Ausgangsverfahren – ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser Staat „sich verpflichtet“, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht vollstrecken zu lassen.

21      Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde das Ziel des in dieser Bestimmung genannten fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung berücksichtigen können, das nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht außerdem aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so dass jedenfalls der bloße Umstand, dass dieser Staat seine „Bereitschaft“ erklärt, die Strafe vollstrecken zu lassen, zur Rechtfertigung einer solchen Ablehnung nicht ausreichen kann. Folglich muss die vollstreckende Justizbehörde vor jeder Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls prüfen, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, die Strafe tatsächlich zu vollstrecken. Ist es dem Vollstreckungsmitgliedstaat nicht möglich, sich zur tatsächlichen Vollstreckung der Strafe zu verpflichten, muss die vollstreckende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl vollstrecken und somit die gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedstaat übergeben.

23      Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eine Regelung eines Mitgliedstaats im Einklang steht, mit der er Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in der Weise umsetzt, dass seine Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stets ablehnen müssen, wenn die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, ohne dass seine Behörden über ein Ermessen verfügen und ohne dass der Mitgliedstaat sich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstrecken zu lassen, wodurch die Gefahr entsteht, dass sie straflos bleibt.

24      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

25      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 unmittelbare Wirkung haben und, falls dies nicht der Fall sein sollte, ob die niederländischen Rechtsvorschriften in der Weise unionsrechtskonform ausgelegt werden können, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses, wenn ein Mitgliedstaat für die Übernahme der Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe das Vorliegen einer Rechtsgrundlage in einem internationalen Übereinkommen verlangt, selbst die nach nationalem Recht erforderliche vertragliche Grundlage bietet.

26      Hierzu ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 keine unmittelbare Wirkung hat. Er wurde nämlich auf der Grundlage des ehemaligen dritten Pfeilers der Europäischen Union, und zwar gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU (in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon), erlassen. Diese Bestimmung sah aber vor, dass Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).

27      Hinzuzufügen ist, dass die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des EU-Vertrags angenommen wurden, gemäß Art. 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen so lange Rechtswirkung behalten, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, war der Rahmenbeschluss 2002/584 aber nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht Gegenstand einer solchen Aufhebung, Nichtigerklärung oder Änderung.

28      Auch wenn die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 somit keine unmittelbare Wirkung haben können, ist er gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU gleichwohl für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).

29      Wie für den vorliegenden Fall aus den Rn. 19 bis 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht erfüllt sind, gemäß Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verpflichtet, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu vollstrecken.

30      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Rahmenbeschluss treffen müssen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, EU:C:2005:386, Rn. 42).

31      Insbesondere hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der zwingende Charakter eines Rahmenbeschlusses für die nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Gerichte, eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge. Die Gerichte müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen. Diese Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts unterliegt allerdings bestimmten Schranken. So wird die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Überdies kann der Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Der Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung gebietet es jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des in Rede stehenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Ziel steht (Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein nationales Gericht, wenn es davon ausgeht, dass es eine innerstaatliche Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit einem Rahmenbeschluss auslegen kann, weil es an die vom nationalen Obersten Gerichtshof in einem auslegenden Urteil vorgenommene Auslegung dieser nationalen Vorschrift gebunden ist, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses Sorge tragen und erforderlichenfalls die vom nationalen Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen muss, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69 und 70).

37      Nach diesen Klarstellungen ist hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu gewährleisten, zwar zur Folge hat, dass der niederländische Staat verpflichtet ist, den in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken oder, falls er dies ablehnt, die wirksame Vollstreckung der in Polen verhängten Freiheitsstrafe sicherzustellen; diese Verpflichtung wirkt sich aber nicht auf die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Herrn Popławski in dem am 5. Februar 2007 gegen ihn ergangenen Urteil des Sąd Rejonowy w Poznaniu (Rayongericht Posen) aus und kann erst recht nicht zu einer Verschärfung dieser Verantwortlichkeit führen.

38      Ferner ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, entgegen den Ausführungen des Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) in der mündlichen Verhandlung, der Auffassung ist, dass die Erklärung, mit der das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft) der ausstellenden Justizbehörde gemäß Art. 6 Abs. 3 OLW seine Bereitschaft mitteilt, die Vollstreckung der Strafe auf der Grundlage des betreffenden Europäischen Haftbefehls zu übernehmen, nicht dahin verstanden werden kann, dass sich die Niederlande tatsächlich verpflichten, diese Strafe zu vollstrecken, es sei denn, Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 stellt eine vertragliche Grundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW für die wirksame Vollstreckung einer solchen Strafe in den Niederlanden dar.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C‑507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob das niederländische Recht dahin ausgelegt werden kann, dass es den Rahmenbeschluss 2002/584 einer solchen vertraglichen Grundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 OLW gleichstellt.

40      Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, dem nationalen Gericht die Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C‑173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56).

41      Im Hinblick darauf ist zum einen festzustellen, dass der Europäische Haftbefehl gemäß dem elften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen soll, einschließlich der die Auslieferung betreffenden Bestimmungen von Titel III des in Rn. 3 des vorliegenden Urteils erwähnten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen. Da der Rahmenbeschluss somit alle Übereinkommen ersetzt hat, die insoweit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestanden, und da er, auch wenn er einer eigenen, durch das Unionsrecht festgelegten rechtlichen Regelung unterliegt, neben den Auslieferungsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittstaaten besteht, erscheint seine Gleichstellung mit einem solchen Übereinkommen nicht von vornherein ausgeschlossen.

42      Zum anderen lässt keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Schluss zu, dass er einer Auslegung der in Art. 6 Abs. 3 OLW enthaltenen Wendung „eines anderen anwendbaren Übereinkommens“ entgegensteht, wonach sie sich auch auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses erstreckt, denn durch eine solche Auslegung ließe sich gewährleisten, dass die vollstreckende Justizbehörde von ihrer Befugnis, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, nur dann Gebrauch macht, wenn die wirksame Vollstreckung der gegen Herrn Popławski verhängten Freiheitsstrafe in den Niederlanden sichergestellt ist, so dass man zu einem Ergebnis gelangen würde, das mit dem vom Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht.

43      Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 keine unmittelbare Wirkung haben. Das zuständige nationale Gericht hat jedoch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen; das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnen, verpflichtet sind, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten.

 Zur vierten Frage

44      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der im Hinblick auf die Übergabe eines rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde, allein deshalb abzulehnen, weil der erstgenannte Mitgliedstaat beabsichtigt, gegen diese Person wegen der Tat, die Gegenstand des gegen sie ergangenen Urteils ist, Ermittlungen einzuleiten, während er sich systematisch weigert, seine eigenen Staatsangehörigen zum Zweck der Vollstreckung von Urteilen zu übergeben, mit denen sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

45      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 keinen Anhaltspunkt enthält, der es erlauben würde, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie der Justizbehörde eines Mitgliedstaats gestattet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die gesuchte Person wegen der Tat, die Gegenstand des gegen sie ergangenen rechtskräftigen Strafurteils ist, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erneut strafrechtlich verfolgt werden könnte.

46      Abgesehen davon, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 diese Möglichkeit nicht vorsieht, ist nämlich festzustellen, dass eine solche Auslegung im Widerspruch zu Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stünde, wonach niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden darf.

47      Da diese Auslegung jedenfalls mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob sie zu einer ebenfalls unionsrechtswidrigen Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen der Niederlande und den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten führen würde.

48      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der im Hinblick auf die Übergabe einer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellt wurde, allein deshalb abzulehnen, weil der Mitgliedstaat beabsichtigt, gegen diese Person wegen der Tat, die Gegenstand des gegen sie ergangenen Urteils ist, Ermittlungen einzuleiten.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Bestimmung entgegensteht, die es zum einen nicht zulassen, dass ein Ausländer, der in diesem Mitgliedstaat über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer gegen den Ausländer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Freiheitsstrafe übergeben wird, und zum anderen für die Justizbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats lediglich die Verpflichtung vorsehen, die Justizbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats von ihrer Bereitschaft zur Übernahme der Vollstreckung des Urteils zu unterrichten, ohne dass zum Zeitpunkt der Verweigerung der Übergabe die tatsächliche Übernahme der Vollstreckung sichergestellt wäre und ohne dass eine solche Weigerung in Frage gestellt werden kann, falls sich die Übernahme der Vollstreckung später als unmöglich erweisen sollte.

2.      Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 haben keine unmittelbare Wirkung. Das zuständige nationale Gericht hat jedoch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen; das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnen, verpflichtet sind, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten.

3.      Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der im Hinblick auf die Übergabe einer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellt wurde, allein deshalb abzulehnen, weil der Mitgliedstaat beabsichtigt, gegen diese Person wegen der Tat, die Gegenstand des gegen sie ergangenen Urteils ist, Ermittlungen einzuleiten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.