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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 - Strack / Kommission

(Rechtssache F-118/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 1.000,-- EUR, für den immateriellen Gesundheits- und moralischen Schaden zu zahlen, den der Kläger in der Zeit vom 8.9.2006 bis zum 7.10.2006 dadurch erlitten hat, dass die Kommission bis zu jenem Zeitpunkt keine rechtmäßige Entscheidung über seinen Antrag vom 7.3.2005 hinsichtlich der Anerkennung der Berufsbedingtheit seiner Erkrankung getroffen hatte und die entgegenstehenden Entscheidungen der Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben;

Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000,-- EUR, für den materiellen Schaden sowie den immateriellen Gesundheits- und moralischen Schaden, zu zahlen welcher dem Kläger in der Zeit vom 1.11.2006 bis zum 31.12.2006 entstanden ist und durch rechtswidrige Handlungen der Kommission bedingt war sowie die entgegenstehenden Entscheidungen der Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben;

Die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf die nach den vorstehenden Absätzen geschuldeten Beträge in Höhe von 2% über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz, ab dem 26. Februar 2007 bis zur tatsächlichen Zahlung zu verurteilen;

die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Schadenersatzansprüche beruft sich der Kläger darauf, dass die Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ihm gegenüber in den Jahren 2000 bis 2006 eine Vielzahl von Amtsfehlern und Rechtsverstößen begangen hätten. So insbesondere im Hinblick auf sein Arbeitsumfeld und das Mobbing an seiner Arbeitsstelle, die Behandlung seines "whistleblowings", die Durchführung von Beurteilung- und Beförderungsverfahren, die unrechtmäßige Weitergabe persönlicher Daten, die Behinderung seiner Bemühungen um Aufklärung und Nachweis dieser Rechtsbrüche und die Umstände der rechtswidrigen und verzögerten Behandlung seiner Anträge nach Artikel 73 und 78 des Europäischen Beamtenstatuts (Beamtenstatut).

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe hierbei u.a. Gegen die Regelungen zur Krankenvorsorge, den Artikel 255 EGV, gegen Artikel 1, 3, 8 und 41f der Grundrechtscharta und Artikel 8 und 13 EMRK, die Verordnungen 1049/2001 und 45/2001, gegen Art. 11a, 12, 22a, 22b, 24, 25, 26, 26a, 43, 45, 73 und 78 des Beamtenstatus und gegen die der Konstituierung von OLAF zugrunde liegenden Rechtsakte, vor allem aber gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und das Willkürverbot verstoßen.

Hierdurch habe die Beklagte die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden kausal verursacht, da der Kläger, wie zwischenzeitlich auch durch die Beklagte in den Verfahren nach Artikel 73 und 78 des Beamtenstatus anerkannt wurde, aufgrund dieser Amtsfehler erkrankte und schließlich invalid wurde. Die rechtswidrige und verzögerte Bearbeitung dieses Anerkennungsverfahren habe einen zusätzlichen immateriellen Schaden verursacht.

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