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Klage, eingereicht am 13. Juli 2021 – Fursin u. a./EZB

(Rechtssache T-428/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ivan Fursin (Kiev, Ukraine) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung für die Schäden zu verurteilen, die den Klägern durch die (am 13. Juli 2016 zugestellte) Entscheidung der Beklagten, der Trasta Komercbanka AS am 11. Juli 2016 die Zulassung zu entziehen, entstanden sei,

festzustellen, dass sich der materielle Schaden auf mindestens 25 Millionen1 Euro beläuft, zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 11. Juli 2016 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und zuzüglich entsprechender Verzugszinsen ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur vollständigen Zahlung, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Die Beklagte habe den bevollmächtigten Vertretern der Trasta Komercbanka AS die Entscheidung über den Entzug der Zulassung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt.

In dem Verfahren, das zur Entscheidung über den Entzug der Zulassung geführt habe, sei die Trasta Komercbanka AS nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Die Entscheidung über den Entzug der Zulassung weise einer Reihe weiterer schwerer Fehler auf.

Die Beklagte habe beim Erlass der Entscheidung über den Entzug der Zulassung außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten der Geldwäsche und die Durchsetzung des nationalen Rechts.

Die Beklagte habe fälschlicherweise angenommen, dass eine Grundlage für den Entzug der Zulassung bestehe, und dies nicht ausreichend begründet.

Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei den Klägern ein erheblicher Schaden entstanden, einschließlich aufgrund der Liquidation der Trasta Komercbanka AS.

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1 Die Beträge lassen sich den einzelnen Klägern nach ihren Gesellschaftsanteilen an der Trasta Komercbanka AS, wie sie in der Entscheidung über den Entzug der Zulassung vom 3. März 2016 aufgeführt sind, zuordnen.