Language of document : ECLI:EU:T:2021:69

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Februar 2021(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke medical beauty research – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) – Prüfung von Tatsachen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑98/20,

Biochange Group GmbH mit Sitz in Bad Schlema (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

mysuperbrand GmbH, vormals Laubender GmbH, mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Woller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2019 (Sache R 114/2019‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Laubender und Biochange Group

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 11. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. Dezember 2004 meldete die Bender Verwaltungs‑GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Biochange Group GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, die ihrerseits durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1] ersetzt wurde) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Als Anmeldetag wurde der 26. Januar 2005 zuerkannt.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen medical beauty research.

4        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Diagnostikmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“;

–        Klasse 44: „Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Arztes, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes im kosmetischen Bereich; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dienstleistungen von Kliniken, Schönheits- und plastische Chirurgie“.

5        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2007/002 vom 15. Januar 2007 veröffentlicht. Am 19. Juli 2007 wurde die Marke für die oben in Rn. 4 aufgeführten Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke eingetragen.

6        Am 8. März 2017 beantragte die Streithelferin, die mysuperbrand GmbH, vormals Laubender GmbH, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung 2017/1001) die Nichtigerklärung dieser Marke.

7        Mit Entscheidung vom 22. November 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung teilweise statt. Sie erklärte die angegriffene Marke für folgende Waren und Dienstleistungen für nichtig:

–        Klasse 3: „Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Diagnostikmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel“;

–        Klasse 44: „Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Arztes, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes im kosmetischen Bereich; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dienstleistungen von Kliniken, Schönheits- und plastische Chirurgie“.

8        Für die folgenden Waren wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung dagegen zurück:

–        Klasse 3: „Parfümeriewaren, ätherische Öle“;

–        Klasse 5: „Babykost, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“.

9        Am 16. Januar 2019 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit diese die angegriffene Marke teilweise für nichtig erklärt hatte.

10      Am 17. Juli 2019 beantragte die Streithelferin bei der Beschwerdekammer zum einen, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, und legte zum anderen eine Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit diese den Antrag auf Nichtigerklärung teilweise zurückgewiesen hatte.

11      Mit Entscheidung vom 8. November 2019 über beide Beschwerden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang zurück, gab der Anschlussbeschwerde der Streithelferin statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, soweit sie den Antrag auf Nichtigerklärung teilweise zurückgewiesen hatte.

12      Als Erstes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die angegriffene Marke im Hinblick auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

13      Insoweit führte die Beschwerdekammer erstens hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise zunächst aus, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entweder an ein allgemeines Publikum oder an den ärztlichen oder zahntechnischen Fachverkehr oder sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an ein insbesondere aus Ärzten bestehendes Fachpublikum richteten. Sodann hänge das Maß an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von dem Wert und der Bedeutung der Waren und Dienstleistungen ab und sei entweder unter- oder überdurchschnittlich. Hinsichtlich des für die Prüfung der im Rahmen des Nichtigkeitsantrags geltend gemachten Gründe maßgeblichen Gebiets war die Beschwerdekammer schließlich der Ansicht, dass dieses Gebiet nicht nur den Teil der Europäischen Union, in dem Englisch als Landessprache gesprochen werde, nämlich Irland, Malta und das Vereinigte Königreich, umfassen dürfe, sondern auch Deutschland und Österreich umfassen müsse, da die Streithelferin zur Stützung des Nichtigkeitsantrags in Deutschland und Österreich veröffentlichte Unterlagen vorgelegt habe.

14      Zweitens stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass die angegriffene Marke aus den Begriffen „medical“, „beauty“ und „research“ bestehe, die den Wörtern „medizinisch/e“, „Schönheit“ und „Forschung“ entsprächen. Es könne vorausgesetzt werden, dass diese Grundbegriffe von den maßgeblichen Verkehrskreisen, auch in Deutschland und Österreich, zum Anmeldezeitpunkt der Marke verstanden worden seien, da der Gebrauch einfacher englischer Begriffe in diesen Ländern seit Langem üblich sei. Zur Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit führte sie zum einen weiter aus, dass die Kombination des Adjektivs „medical“ und des Substantivs „beauty“ sprachlich korrekt sei, dass diese Kombination einen plausiblen Inhalt habe und dass sie – wie aus den von der Streithelferin zur Stützung des Nichtigkeitsantrags beigebrachten Beweisen hervorgehe – bereits vor dem Anmeldezeitpunkt verwendet worden sei. Zum anderen seien Wortkombinationen, in denen dem Wort „research“ ein anderes Substantiv – oder ein Adjektiv und ein Substantiv – als inhaltsbestimmende Angabe vorausgehe, sprachüblich. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“ verstanden werden könne.

15      Drittens leitete die Beschwerdekammer hieraus ab, dass die angegriffene Marke im Verhältnis zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen über die Eignung verfüge, deren Beschaffenheit anzugeben. Sie sei dahin zu verstehen, dass diese Waren oder Dienstleistungen aus der Forschung im Bereich medizinischer Schönheit hervorgegangen seien oder auf Forschung im Gebiet medizinisch optimierter Schönheit beruhten.

16      Als Zweites war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aufweise, da die maßgeblichen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen herkunftsneutral als bloße Sachinformation über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und als positiv besetzten Werbehinweis wahrnehmen würden.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die durch dieses Verfahren und das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

18      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Streithelferin beantragt,

–        ihre Klagebeantwortung mit allen Anlagen zur Behandlung anzunehmen;

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum anwendbaren Recht

20      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebenden Zeitpunkts der Einreichung der in Rede stehenden Markenanmeldung – 26. Januar 2005 – auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus unterliegt, da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Rechtsstreit angesichts des Zeitpunkts des Erlasses der angefochtenen Entscheidung – 8. November 2019 – den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 2017/1001.

21      Hieraus folgt, dass das Gericht hinsichtlich des ersten und des zweiten Klagegrundes, mit denen Verstöße gegen materiell-rechtliche Bestimmungen gerügt werden, die einschlägigen materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 anwendet, die im Wesentlichen mit denen der Verordnung 2017/1001 identisch sind.

22      Im Hinblick auf den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung geltend gemacht wird, wendet das Gericht die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 an.

23      Darüber hinaus ergibt sich aus Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Beschwerdekammer, wie auch die Klägerin, das EUIPO und die Streithelferin in ihren jeweiligen Schriftsätzen, auf die Verordnung 2017/1001 gestützt hat.

24      Da jedoch die einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 40/94 und 2017/1001 im Wesentlichen identisch sind, sind die angefochtene Entscheidung und die genannten Schriftsätze so zu lesen, dass sie sich auf die Verordnung Nr. 40/94 beziehen.

 Zur Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 44

25      Das EUIPO bestreitet die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 44. Es macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin bringe keine Argumente vor, die die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieser Dienstleistungen in Frage stellen würden, so dass die Klage unzulässig sei, weil sie die in Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Anforderungen der Klarheit und Genauigkeit nicht erfülle.

26      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, die Entscheidung über die Klage ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO – Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T‑323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut der Klageschrift hinreichend klar hervorgeht, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist, soweit sie zu Unrecht das Vorliegen der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 bejaht habe. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift nicht jede der Beurteilungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gesondert angegriffen, gleichwohl hat sie, wie sich insbesondere aus den Rn. 34, 44, 45 und 49 der Klageschrift ergibt, im Wesentlichen diese Beurteilungen insgesamt beanstandet, und zwar für die Gesamtheit dieser Waren und Dienstleistungen, einschließlich derjenigen der Klasse 44. Daher ist die Darstellung der Argumente der Klägerin hinreichend klar, um dem EUIPO und der Streithelferin, wie sich aus deren jeweiligen Klagebeantwortungen ergibt, die Vorbereitung ihres Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die vorliegende Klage zu ermöglichen.

28      Folglich ist die Klage in vollem Umfang zulässig.

 Zur Begründetheit

29      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, zweitens ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und drittens ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

30      Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht, die Beschwerdekammer sei in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend gewesen sei.

31      Zum einen beanstandet die Klägerin die Beurteilungen der Beschwerdekammer betreffend das Verständnis der angegriffenen Marke. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Begriff „medical beauty research“ zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht nachweisbar sei, dass es keine klare Bedeutung der Wortkombination „medical beauty“ vor diesem Datum gegeben habe und dass die angegriffene Marke keinen sprachüblichen und unmittelbar sinnfälligen Inhalt habe.

32      Zum anderen sei die angegriffene Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, nicht beschreibend. Insoweit macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der in Rede stehenden Waren der Klasse 3 einen unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen. Die Beschwerdekammer habe insbesondere weder nachgewiesen, dass „ätherische Öle“ und „Parfümeriewaren“ dieser Klasse der Optimierung der Schönheit dienten oder auf das sichtbare Äußere des Körpers einwirkten, noch, dass „Desinfektionsmittel“ und „Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Klasse 5 zu anderen Zwecken verwendet würden als zur Bekämpfung von Keimen oder der Erstellung von Abdrücken zur Herstellung u. a. von Zahnkronen. Diese Waren der Klasse 5 hätten keinen Einfluss auf die Schönheit.

33      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, beschreibend sei, da diese Waren und Dienstleistungen alle der Optimierung der Schönheit dienten und sich auf die Forschung im Bereich der medizinischen Schönheit beziehen könnten.

34      Gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

35      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Zudem finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Vorschriften des Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Daher ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie nur in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

36      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Aldi Einkauf/EUIPO – Fratelli Polli [ANTICO CASALE], T‑327/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:439, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der beschreibende Charakter eines Zeichens ist daher zum einen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, ANTICO CASALE, T‑327/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:439, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Klagegrund zu prüfen.

40      Als Erstes ist hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer im Hinblick auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – zu Recht und im Übrigen ohne dass die Parteien dem widersprochen hätten – im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Klasse 5, die sich an den ärztlichen oder zahntechnischen Fachverkehr richteten, an die breite Öffentlichkeit als Endverbraucher richteten. Darüber hinaus seien die Waren der Klasse 5 nicht nur an die Endverbraucher dieser Waren, sondern auch an ein Fachpublikum, insbesondere medizinische Fachleute, gerichtet.

42      Was den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass er in Abhängigkeit von dem Wert und der Bedeutung der betreffenden Waren und Dienstleistungen variiere. Im vorliegenden Fall sei er für die Waren der Klasse 3 unterdurchschnittlich, für die anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen überdurchschnittlich.

43      Die Beurteilungen der Beschwerdekammer zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 weisen keinen Fehler auf.

44      Dagegen ist bezüglich der in Rede stehenden Waren der Klasse 3 darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher zwar im Allgemeinen gängigen Verbrauchsgütern eine geringere Aufmerksamkeit entgegenbringt. Sein Aufmerksamkeitsgrad kann jedoch nicht als unterdurchschnittlich angesehen werden, wenn er sich den genannten Waren, nämlich „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“, gegenübersieht, da bestimmte Erwägungen ästhetischer Art oder in Verbindung mit persönlichen Präferenzen der Verbraucher, ihrer Sensibilität oder ihrem Haut- oder Haartyp beim Erwerb dieser Waren eine Rolle spielen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T‑559/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:353, Rn. 23 und 24, sowie vom 16. Dezember 2015, CareAbout/HABM – Florido Rodríguez [Kerashot], T‑356/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:978, Rn. 23).

45      Hieraus folgt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit beim Erwerb der in Rede stehenden Waren der Klasse 3 entgegen den Beurteilungen der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung als durchschnittlich einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2015, GIOVANNI GALLI, T‑559/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:353, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht entscheidend für die Beurteilung, ob einer Marke die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft oder des beschreibenden Charakters des Zeichens entgegenstehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2020, Forex Bank/EUIPO – Coino UK [FOREX], T‑26/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:583, Rn. 39, und Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 14, worauf es verweist).

47      Im Hinblick auf das maßgebliche Gebiet hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie ihre Beurteilung auf die maßgeblichen Verkehrskreise der Mitgliedstaaten stütze, in denen Englisch Amtssprache sei, d. h. Irland, Malta und das Vereinigte Königreich, aber auch auf die maßgeblichen Verkehrskreise Deutschlands und Österreichs, da die von der Streithelferin zur Stützung ihres Nichtigkeitsantrags vorgelegten Dokumente insbesondere Publikationen in den beiden letztgenannten Mitgliedstaaten beträfen. Da es nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ausreicht, dass das absolute Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, durfte sich die Beschwerdekammer auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise dieser Staaten stützen.

48      Als Zweites ist zu prüfen, ob entsprechend der oben in den Rn. 37 und 38 angeführten Rechtsprechung aus Sicht der so definierten maßgeblichen Verkehrskreise zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht.

49      Was erstens die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer zur Beurteilung ihres beschreibenden Charakters zunächst ihre drei Bestandteile, nämlich „medical“, „beauty“ und „research“, berücksichtigt hat.

50      Sodann hat sie darauf hingewiesen, dass diese Begriffe den Begriffen „medizinisch/e“, „Schönheit“ und „Forschung“ entsprächen. Da es sich um Grundbegriffe des Englischen handele, könne vorausgesetzt werden, dass die zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden deutschen und österreichischen Verbraucher sie zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke hätten verstehen können.

51      Schließlich war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Ansicht, dass die Kombination des Adjektivs „medical“ und des Substantivs „beauty“ sprachlich korrekt sei, dass diese Kombination einen plausiblen Inhalt habe, nämlich eine mit medizinischen Mitteln erreichte oder optimierte Schönheit, und dass sie – wie aus den von der Streithelferin zur Stützung des Nichtigkeitsantrags beigebrachten Beweisen hervorgehe – in Deutschland bereits vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke verwendet worden sei. Außerdem seien Wortkombinationen, in denen dem Wort „research“ ein anderes Substantiv – oder ein Adjektiv und ein Substantiv – als inhaltsbestimmende Angabe vorausgehe, sprachüblich. Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit wegen des Inhalts ihrer Bestandteile und deren Anordnung von den maßgeblichen Verkehrskreisen schon bei der Anmeldung im Sinne von „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“ habe verstanden werden können.

52      Nach Ansicht der Klägerin war der Ausdruck, aus dem die angegriffene Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht nachweisbar. Es handele sich also um eine sprachliche Neuschöpfung.

53      Der Ausdruck „medical beauty“ sei vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht gebräuchlich gewesen. Die Beweise, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt habe, seien zum einen nicht datiert gewesen oder stammten aus der Zeit nach diesem Zeitpunkt. Zum anderen ergebe sich aus ihnen kein klarer Bedeutungsgehalt für diesen Ausdruck.

54      Auch habe der Ausdruck „medical beauty research“ keinen sprachüblichen und unmittelbar sinnfälligen Inhalt. Die Beurteilungen der Beschwerdekammer zum Verständnis der angegriffenen Marke seien widersprüchlich. Entgegen diesen Beurteilungen habe die Wortfolge „medical beauty research“ keinerlei Sinngehalt.

55      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

56      Zunächst ist zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Marke, die aus Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist nämlich selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Marke und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Marke infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, EU:T:2008:261, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es somit auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile.

57      Zudem bleibt die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass der in Rede stehende Gesamtbegriff durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination dieser Begriffe einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt, so dass der Gesamtbegriff über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme ungewöhnlicher Änderungen, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nur zu einer Marke führen, die als Ganzes beschreibend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 39 bis 41).

58      Im vorliegenden Fall ist zunächst in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass sich die angegriffene Marke aus drei Wörtern, nämlich „medical“, „beauty“ und „research“, zusammensetzt.

59      Sodann ist den – von den Parteien im Übrigen nicht in Frage gestellten – Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 29 und 33 bis 36 der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen, wonach die Begriffe „medical“, „beauty“ und „research“ einzeln betrachtet im Englischen eine klare Bedeutung aufweisen und zum Anmeldezeitpunkt von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar dahin verstanden werden konnten, dass sie sich auf die Begriffe „medizinisch/e“, „Schönheit“ und „Forschung“ beziehen.

60      Insoweit ist festzuhalten, dass die Begriffe „medical“, „beauty“ und „research“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören und daher von einem Großteil der – auch nicht englischsprachigen – breiten Öffentlichkeit verstanden werden können, der ausreichende Englischkenntnisse hat (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Vitaminaqua/HABM – Energy Brands [vitaminaqua], T‑410/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:615, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann angenommen werden, dass diese Begriffe von einem Großteil der Verbraucher in der Union, einschließlich der deutschen und österreichischen Verbraucher, zum Anmeldezeitpunkt verstanden werden konnten.

61      Hieraus folgt, dass den einzeln betrachteten Wortbestandteilen der angegriffenen Marke, „medical“, „beauty“ und „research“, eine klare Bedeutung zukommt und sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen einschließlich des Teils dieser Verkehrskreise, der aus deutschen und österreichischen Verbrauchern besteht und den Grundwortschatz des Englischen beherrscht, verstanden werden konnten.

62      Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass die Kombination der Wortbestandteile „medical beauty research“ insgesamt betrachtet zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen einschließlich ihres aus deutschen und österreichischen Verbrauchern bestehenden Teils im Sinne von „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“ verstanden werden konnte.

63      Hinsichtlich der Bedeutung der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit ist nämlich zum einen festzustellen, dass die Beifügung des Adjektivs „medical“ zum Substantiv „beauty“ in semantischer Hinsicht leicht als ein Ausdruck, der eine Bedeutung aufweist, interpretiert werden kann, der im vorliegenden Fall auf die Idee einer durch medizinische Mittel erreichten oder verbesserten Schönheit verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:362, Rn. 23).

64      Zum anderen sind Kombinationen von Wortbestandteilen, in denen dem Wort „research“ ein anderer Begriff oder ein Ausdruck vorangeht, sprachüblich und verweisen im Allgemeinen auf den Inhalt der Forschung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2009, Korsch/HABM [PharmaResearch], T‑464/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:207, Rn. 37). Daher kann der Ausdruck „medical beauty research“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar dahin verstanden werden, dass er Forschung im Bereich medizinischer Schönheit bedeutet, also Forschung, die durchgeführt wird, um Schönheit durch medizinische Mittel zu erreichen oder zu verbessern.

65      Somit ist davon auszugehen, dass der Ausdruck „medical beauty research“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck hervorruft, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht.

66      Deshalb macht die Klägerin zu Unrecht geltend, es habe den Ausdruck „medical beauty research“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht gegeben, so dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele und die Marke in ihrer Gesamtheit keinen sprachüblichen und unmittelbar verständlichen Inhalt habe. Zum einen stellt die angegriffene Marke nämlich keine Wortneuschöpfung, sondern eine Aneinanderreihung von Wörtern dar. Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin, sofern es dahin zu verstehen sein sollte, dass die Aneinanderreihung der Wörter, aus denen die angegriffene Marke besteht, aufgrund einer ungewöhnlichen Kombination von Begriffen einen Eindruck hervorrufe, der von dem abweiche, der durch die Zusammenfügung der betreffenden Begriffe erzeugt werde, jedenfalls aus den oben in den Rn. 58 bis 65 genannten Gründen zurückzuweisen.

67      Die Beschwerdekammer ist somit in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der Bedeutung jedes Bestandteils des Ausdrucks „medical beauty research“ und der Anordnung dieser Bestandteile zu Recht davon ausgegangen, dass eine der möglichen Bedeutungen dieses Ausdrucks „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“ ist.

68      Dem Vorbringen der Klägerin, das Verständnis des Ausdrucks „medical beauty research“ durch die Beschwerdekammer stehe im Widerspruch zu einigen ihrer Feststellungen, kann nicht gefolgt werden.

69      Entgegen den Ausführungen der Klägerin zielen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 31, 32 und 37 der angefochtenen Entscheidung nämlich auf die Feststellung ab, dass der Ausdruck „medical beauty research“ auch anders verstanden werden kann als „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“.

70      Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen aber bereits dann beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2011, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Was den für die Beurteilung der Bedeutung der angegriffenen Marke maßgeblichen Zeitpunkt betrifft, bringt die Klägerin vor, dass der Ausdruck „medical beauty“ vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im allgemeinen Sprachgebrauch nicht verwendet worden sei, und macht geltend, dass die Beweise, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt habe, zum einen undatiert seien oder aus der Zeit nach der Anmeldung stammten und sich daraus zum anderen für diese Wortkombination kein klarer Bedeutungsgehalt ergebe.

72      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Dienststellen des EUIPO für die Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 40, vom 24. September 2009, Bateaux mouches/HABM, C‑78/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:584, Rn. 18, und vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C‑332/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:225, Rn. 41).

73      Diese Verpflichtung schließt es jedoch nicht aus, dass die Dienststellen des EUIPO gegebenenfalls Beweise späteren Datums als der Anmeldung berücksichtigen können, soweit diese Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Pi‑Design u. a./Yoshida Metal Industry, C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer mehrfach, insbesondere in den Rn. 30, 33, 35 und 37 der angefochtenen Entscheidung, gerade auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, nämlich den 26. Januar 2005, Bezug genommen hat.

75      Sodann ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Beschwerdekammer die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen, insbesondere von den hierzu zählenden deutschen und österreichischen Verbrauchern, wegen des Inhalts ihrer Bestandteile und deren Anordnung innerhalb des Zeichens schon zum Zeitpunkt der Markenanmeldung verstanden werden konnte. Im Hinblick auf diese Verbraucher hat die Beschwerdekammer in den Rn. 33 bis 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass nach dem Wörterbuch Duden – Das Aussprachewörterbuch (5. Aufl., 2003), einem Referenzwörterbuch für Deutsch, der Begriff „beauty“ im Sinne von „Schönheit“ und der Begriff „research“ im Sinne von „Forschung“ zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits gebräuchlich gewesen seien und dass der Begriff „medical“ von diesen Verbrauchern zum Zeitpunkt der Anmeldung aufgrund der gemeinsamen sprachlichen Herkunft und der sprachlichen Nähe dieses Ausdrucks zum deutschen Wort „medizinisch“ im Sinne von „medizinisch“ habe verstanden werden können.

76      Schließlich zeigt sich, wie die Streithelferin ausführt, bei einem Blick in Beilage A des Nichtigkeitsantrags, auf die die Beschwerdekammer Bezug genommen hat, dass darin das Jahr der Publikation der Studie, wonach die Kombination der Wortbestandteile „medical beauty“ als Trend im Bereich des „Health Business“ identifiziert werden könne, klar als das Jahr 2003 ausgewiesen wurde, das zeitlich vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke liegt. Ferner wird in Beilage B des Nichtigkeitsantrags, auch wenn sie aus dem Jahr 2006 datiert und somit aus einer Zeit nach dem Zeitpunkt der Anmeldung stammt, ebenfalls das Jahr 2003 als Publikationsjahr der genannten Studie angegeben.

77      Darüber hinaus stammen die weiteren von der Streithelferin zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweise zwar aus der Zeit nach dem relevanten Zeitpunkt, jedoch finden sie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung keine Erwähnung.

78      Die Beschwerdekammer hat somit keinen Fehler begangen, indem sie den Schluss gezogen hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „medical beauty research“ zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Sinne von „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“ verstehen konnten.

79      Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass es zum Zeitpunkt der Markenanmeldung keine klare Bedeutung der Kombination der Wortbestandteile „medical beauty“ gegeben habe.

80      Zweitens ist auf der Grundlage der maßgeblichen Bedeutung der angegriffenen Marke zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht.

81      In den Rn. 42 bis 46 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffene Marke geeignet sei, die Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen anzugeben, und dahin zu verstehen sei, dass solche Waren oder Dienstleistungen aus der Forschung im Bereich medizinischer Schönheit hervorgegangen seien oder auf Forschung im Gebiet medizinisch optimierter Schönheit beruhten.

82      Insbesondere könne die angegriffene Marke hinsichtlich der kosmetischen und pharmazeutischen Hautpflegeprodukte, die unter „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, „Seifen“ und „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ fielen, dahin verstanden werden, dass sie bedeute, dass solche Produkte aus der Forschung hervorgehen könnten, mit der das Ziel verfolgt werde, die menschliche Haut mit medizinisch wirksamen Mitteln zu verschönern. Dasselbe gelte zudem für „ätherische Öle“ und „Parfümeriewaren“, die ätherische Öle enthalten könnten. Ätherischen Ölen sei bereits in der Antike eine antibakterielle und zellregenerierende Wirkung zugeschrieben worden. Die weiteren Waren der Klasse 5 könnten ebenfalls auf Forschungen beruhen, die auf eine medizinische Verbesserung der Schönheit abzielten, da „diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ und „Babykost“ eine nährstoffreiche Ernährung zur Entwicklung oder Erhaltung einer gesunden Hautstruktur darstellen könnten, „Desinfektionsmittel“, „Pflaster“ und „Verbandmaterial“ dem Schutz gegen Verunreinigung der Haut dienen könnten und „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Zahnästhetik dienen könnten. Die angegriffene Marke sei auch hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 44 beschreibend, da sie alle zur Verbesserung der Schönheit beitrügen.

83      Die Klägerin stellt diese Beurteilungen in Abrede. Zur Veranschaulichung macht sie geltend, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke im Hinblick auf „ätherische Öle“ und „Parfümeriewaren“ nicht nachgewiesen habe – denn sie habe nicht dargetan, inwiefern diese Waren der Optimierung der Schönheit dienten oder auf das sichtbare Äußere des Körpers einwirkten – und ebenso wenig in Bezug auf einige in Rede stehende Waren der Klasse 5, nämlich „Desinfektionsmittel“ und „Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“, die für andere Zwecke verwendet würden, nämlich zur Bekämpfung von Keimen oder zur Erstellung von Abdrücken zur Herstellung u. a. von Zahnkronen, und somit keinen Einfluss auf die Schönheit hätten.

84      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie meinen im Wesentlichen, die angegriffene Marke sei für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend.

85      Zunächst ist hinsichtlich der in Rede stehenden Waren der Klasse 3, nämlich „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im Wesentlichen um kosmetische Produkte zur Pflege oder Verschönerung der Haut oder der Haare handelt. Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 43 und 44 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, kann der Ausdruck „medical beauty research“ in Bezug auf diese Waren betrachtet dahin verstanden werden, dass er bedeutet, dass diese aus der Forschung im Bereich medizinischer Schönheit hervorgegangen sind, also insbesondere der Forschung im Bereich der Optimierung der Schönheit mit medizinisch wirksamen Mitteln. In diesem Zusammenhang übermittelt die angegriffene Marke Informationen über die Beschaffenheit dieser Waren. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für alle diese Waren beschreibend ist.

86      Darüber hinaus bestreitet die Klägerin, dass „ätherische Öle“ das Ergebnis medizinischer Forschung im Bereich Schönheit sein könnten, und macht geltend, dass „Parfümeriewaren“ das sichtbare Äußere des Körpers nicht veränderten.

87      Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO auszuführen, dass sowohl „ätherische Öle“ als auch „Parfümeriewaren“ als Kosmetikerzeugnisse eingestuft werden können, die im Allgemeinen als Erzeugnisse definiert werden, die dazu bestimmt sind, mit Partien der Oberfläche des menschlichen Körpers in Kontakt gebracht zu werden, um diese zu pflegen oder zu verschönern (Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 46). Da davon ausgegangen werden kann, dass „ätherische Öle“ und „Parfümeriewaren“ dazu bestimmt sind, den Körper zu pflegen oder zu verschönern, und solche Produkte aus der Forschung im Bereich der Optimierung der Schönheit durch medizinisch wirksame Mittel hervorgehen können, hat die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten, dass die angegriffene Marke hinsichtlich dieser Waren beschreibend ist.

88      Zum Vorbringen der Klägerin, die angegriffene Marke sei für die in Rede stehenden Waren der Klasse 3 nicht beschreibend, da der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit diesen Waren gegenüber unterdurchschnittlich sei, genügt der Hinweis, dass, wie sich oben aus Rn. 45 ergibt, der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums diesen Waren gegenüber nicht als unterdurchschnittlich, sondern als durchschnittlich anzusehen ist und dass nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise jedenfalls nicht entscheidend für die Beurteilung ist, ob einer Marke die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft oder des beschreibenden Charakters des Zeichens entgegenstehen.

89      Bei „pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen sowie Präparaten für die Gesundheitspflege, ausgenommen Diagnostikmittel für medizinische Zwecke“ und „diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 handelt es sich um Gruppen von Waren, von denen einige im Bereich der besonderen Ernährung verwendet werden können und sich durch ihre Inhaltsstoffe auf das Aussehen auswirken können. Diese Waren können, wie die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, auf einer Forschung beruhen, die auf eine medizinische Optimierung der Schönheit abzielt. Folglich ist bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen, dass die angegriffene Marke einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit diesen Waren im Sinne der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, eines ihrer Merkmale zu erkennen.

90      Allerdings hat die Beschwerdekammer durch ihre Ausführungen nicht dargetan, dass das Zeichen „medical beauty research“ einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit „Babykost“ aufweist. Aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise sind diese Waren nämlich, wie ihr Name sagt, zur Ernährung von Babys bestimmt und zielen entgegen den Feststellungen in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung weder darauf ab, eine gesunde Hautstruktur zu entwickeln oder zu erhalten, noch beruhen sie auf einer Forschung, mit der Schönheit medizinisch verbessert werden soll.

91      „Pflaster“, „Verbandmaterial“, „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ sowie „Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 sind medizinische Produkte, die zur Pflege verwendet werden. Zwar sind diese Waren als solche nicht zur Verbesserung der Schönheit bestimmt. Jedoch werden sie zu diesem Zweck verwendet, wenn sie der Pflege dienen, die das Aussehen verbessern kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung der Anmeldung eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32). Da die in der vorliegenden Randnummer genannten fraglichen Waren zum Zwecke der auf die Verbesserung des Aussehens gerichteten Pflege verwendet werden können, weist die angegriffene Marke folglich einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit diesen Waren auf, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, eines ihrer Merkmale zu erkennen, nämlich, dass sie aus der Forschung im Bereich medizinischer Schönheit hervorgegangen sind.

92      Das Vorbringen der Klägerin, dass sich „Desinfektionsmittel“ und „Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ nicht auf die Optimierung der Schönheit auswirkten, ist deshalb zurückzuweisen.

93      Schließlich hat die Beschwerdekammer auch hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 44, nämlich „ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Arztes, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes im kosmetischen Bereich; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dienstleistungen von Kliniken, Schönheits- und plastische Chirurgie“ in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung, ohne dass die Klägerin in diesem Punkt widersprochen hätte, zu Recht ausgeführt, dass die angegriffene Marke im Hinblick auf diese Dienstleistungen beschreibend ist, weil sie zur Verbesserung der Schönheit beitragen können.

94      Somit ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke keinen so hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit „Babykost“ aufweist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer Merkmale erkennen können. Dagegen ist hinsichtlich der anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen festzustellen, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist.

95      Nach alledem ist dem ersten Klagegrund teilweise stattzugeben, da die angegriffene Marke im Hinblick auf „Babykost“ der Klasse 5 nicht beschreibend ist; im Übrigen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

96      Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die angegriffene Marke sei hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, nicht beschreibend und werde daher nicht als bloße Sachinformation über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen. Außerdem werde der Ausdruck „medical beauty research“ nicht lediglich als positiv besetzter Werbehinweis wahrgenommen, da er keine konkret feststellbare Bedeutung habe. Es handele sich um einen in seinem Bedeutungsgehalt diffusen Gesamtbegriff, der als solcher nicht als Werbehinweis geeignet sei.

97      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, beschreibend sei und als ein sachdienlicher Hinweis wahrgenommen werden könne.

98      Insoweit ist festzustellen, dass ein Zeichen, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27; vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T-789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Ferner ist bereits entschieden worden, dass ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke herkunftsneutral als bloße Sachinformation über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und als positiv besetzten Werbehinweis wahrnehmen würden.

101    Angesichts der Antwort auf den ersten Klagegrund ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke für die oben in den Rn. 85 bis 89 und 91 bis 93 genannten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist. Zudem hat die Klägerin weder dargetan noch auch nur geltend gemacht, dass die Marke für diese Waren und Dienstleistungen infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, so dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorliegend keine Anwendung finden kann.

102    Hinsichtlich „Babykost“ dagegen kann die angegriffene Marke, wie sich oben aus den Rn. 90 und 94 ergibt, nicht als beschreibend angesehen werden. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aus diesem Grund keine Unterscheidungskraft hat, ist zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen nicht unterscheidungskräftig ist.

103    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung findet dieses Eintragungshindernis auch dann Anwendung, wenn es nur in einem Teil der Union vorliegt.

104    Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T‑54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS… FEELS LIKE GRASS… PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, Mark1, T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29).

106    Nach der Rechtsprechung enthalten alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine und sei es auch einfache Sachaussage und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Mai 2016, U‑R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48). Darüber hinaus weist eine Marke, die mehrere Bedeutungen haben, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, grundsätzlich Unterscheidungskraft auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47).

107    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke „medical beauty research“ keine offenkundige Logik in Bezug auf „Babykost“ enthält. Vielmehr könnte sie in diesem Zusammenhang als von einer gewissen Originalität zeugend angesehen werden und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Waren in keinem direkten und konkreten Zusammenhang mit der Schönheit stehen, als überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden. Mangels eines klaren und direkten Zusammenhangs zwischen dem Zeichen und diesen Waren erfordert die angegriffene Marke ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand bei den maßgeblichen Verkehrskreisen. Deshalb kann die angegriffene Marke im Hinblick auf „Babykost“ nicht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden.

108    Folglich ist dem zweiten Klagegrund im Hinblick auf „Babykost“ stattzugeben; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001

109    Die Klägerin bringt vor, die Beschwerdekammer habe sich durch die Ausführungen in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung, dass „[ä]therischen Ölen … bereits in der Antike eine antibakterielle und zellregenerierende Wirkung zugeschrieben [wurde]“, und durch den Hinweis auf die Aromatherapie nicht auf die von der Streithelferin vorgetragenen Klagegründe und Argumente beschränkt, da diese lediglich behauptet habe, dass Parfümeriewaren und die darin zur Anwendung kommenden ätherischen Öle als Kosmetika von den maßgeblichen Verkehrskreisen selbstverständlich als schönheitsoptimierende Waren wahrgenommen würden. Damit habe die Beschwerdekammer gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 verstoßen.

110    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

111    Gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 beschränkt das EUIPO in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 dieser Verordnung seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente.

112    Insoweit genügt die Feststellung, dass sich aus den Rn. 43 und 44 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der Waren „ätherische Öle“ und „Parfümeriewaren“, die ätherische Öle enthalten könnten, beschreibend sei, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden könne, dass solche Produkte aus der Forschung im Bereich medizinischer Schönheit hervorgegangen seien, d. h. einer Forschung, die durchgeführt worden sei, um die menschliche Haut mit naturwissenschaftlich erprobten Mitteln zu verschönern; insofern handele es sich um eine für die maßgeblichen Verkehrskreise relevante Information, die die Wertschätzung für das Produkt und die Kaufentscheidung beeinflussen könne.

113    Hieraus folgt, dass bereits die in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem ersten Satz ihrer Rn. 44 enthaltenen Erwägungen dartun können, dass die angegriffene Marke für „ätherische Öle“ beschreibend ist, unabhängig davon, ob die Beschwerdekammer nach Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 auch den Umstand berücksichtigen durfte, dass „[ä]therischen Ölen … bereits in der Antike eine antibakterielle und zellregenerierende Wirkung zugeschrieben [wurde]“, und auf die Aromatherapie hinweisen durfte.

114    Daher ist der dritte Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

115    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit darin die angegriffene Marke für „Babykost“ der Klasse 5 für nichtig erklärt wurde. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

116    Wenn mehrere Parteien unterliegen, entscheidet das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten. Da die Klägerin, das EUIPO und die Streithelferin teilweise unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. November 2019 (Sache R 114/20192) wird hinsichtlich „Babykost“ der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Biochange Group GmbH, das EUIPO und die mysuperbrand GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

Tomljenović

Schalin

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Februar 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.