Language of document :

Klage, eingereicht am 7. November 2016 – Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-766/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rating und Y. Martínez Mata)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2016) 4060 endg. der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss habe, soweit er den Hércules CF betreffe, ein Darlehen über 18 Mio. Euro zum Gegenstand, das eine private Einrichtung der Fundación de la Comunidad Valenciana Hércules de Alicante, einer anderen privaten Einrichtung, gewährt habe, die einen Großteil des Darlehensbetrags zur Zeichnung von Anteilen des Hércules CF im Zuge einer Kapitalerhöhung aufgewendet habe. Für dieses Darlehen habe das Institut Valencià de Finances, ein öffentliches Finanzinstitut, eine Bürgschaft übernommen.

Die Kommission behaupte, dass der Hércules CF dadurch zum Begünstigten einer staatlichen Beihilfe geworden sei, die in dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten des bürgschaftsbesicherten Darlehens und den Kosten bei marktüblichen Bedingungen samt den Zinsen für den Zeitraum zwischen der Gewährung des Darlehens und dem Erlass des Beschluss bestehe.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Unrichtige Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften.

Der Kläger sei kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien von 2004 gewesen, und die übernommene Bürgschaft habe sehr wohl das Zahlungsausfallsrisiko und die Besicherung des Darlehens berücksichtigt.

Hilfsweise: Keine Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Der Hércules CF habe nicht am Wettbewerb in Europa teilnehmen können, und die angebliche Beihilfe habe ihm keinerlei Wettbewerbsvorteil verschafft.

Ebenfalls hilfsweise: unrichtige Bemessung einer hypothetischen Beihilfe.

____________