Language of document : ECLI:EU:T:2017:809

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. November 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke metals – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑767/16

Nanogate AG mit Sitz in Quierschied (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Theis,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2016 (Sache R 2361/2015‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens metals als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva und des Richters J. Passer (Berichterstatter),


Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Juni 2015 meldete die Klägerin, die Nanogate AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17 und 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere zur Oberflächenbehandlung und/oder Veredelung von Fertigprodukten und/oder Halbfertigprodukten insbesondere aus Kunststoff, Keramik, Metall sowie von Werkstoffen und/oder zur Herstellung hierbei eingesetzter Substanzen und Substanzengemische; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Kolloide und Suspensionen sowie Pulver und Partikel, Letztere insbesondere als Ausgangsmaterialien für gesinterte Produkte und/oder zur Herstellung aller Arten von Beschichtungen“;

–        Klasse 2: „Farben, Lacke; Metallschutzmittel“;

–        Klasse 17: „Mit einer Schutzschicht bereitgestellte Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate)“;

–        Klasse 40: „Beschichtung von Halbfertigprodukten; Metallisieren von Kunststoffoberflächen; Beschichtung von Metalloberflächen mit metallischen Überzügen“.

4        Mit Entscheidung vom 29. September 2015 wies der Prüfer die Anmeldung für alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass ihr die Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) entgegenstünden.

5        Am 25. November 2015 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 29. August 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        In der angefochtenen Entscheidung prüfte die Beschwerdekammer die Markenanmeldung zunächst im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Insoweit führte sie insbesondere aus, dass

–        die von den fraglichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise aus dem allgemeinen Verkehr und aus Fachverkehrskreisen mit einem zumindest hinsichtlich eines Teils der Waren und Dienstleistungen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad bestünden (Rn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung);

–        für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke, da das Wort „metals“ ein englisches Wort sei, in erster Linie auf die Sicht der englischsprachigen Verbraucher in der Europäischen Union abzustellen sei (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung);

–        das Wort „metals“ in Anbetracht seiner Bedeutung in der englischen Sprache, nämlich „Metalle“ oder „Schienen“, für alle gegenständlichen Waren und Dienstleistungen als beschreibend einzustufen sei (Rn. 15 bis 20 der angefochtenen Entscheidung);


–        das Bildelement, ein einfacher roter Bogen oder Halbkreis, als ein rein dekoratives Element wahrgenommen werde, genauso wie die graue Farbe und das Design der Buchstaben des Wortes „metals“ (Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung);

–        die Rechtmäßigkeit der Eintragung einer Unionsmarke, was die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Unionsmarken betreffe, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen sei (Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung).

8        Die Beschwerdekammer gelangte daher in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die angemeldete Marke für alle gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

9        Sodann prüfte die Beschwerdekammer die Markenanmeldung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

10      In dieser Hinsicht war sie insbesondere der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „metals“ als einen rein gattungsmäßigen Hinweis auf den Gegenstand der Waren und Dienstleistungen wahrnehmen würden. Die graue Schrift des Wortes und der rote Bogen hätten eine rein dekorative Funktion (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).

11      Daraus schloss die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung, dass die Marke als Ganzes auch als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 einzustufen sei.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

15      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht den Wortbestandteil der angemeldeten Marke als beschreibend und ihre Bildbestandteile, insbesondere den links neben dem Wortbestandteil befindlichen roten Bogen, als banal und rein dekorativ angesehen.

16      In Bezug auf den letztgenannten Bestandteil, d. h. den roten Bogen, betont die Klägerin, er stelle keine geometrische Grundform dar, sei in keiner Weise mit einfachen geometrischen Grundformen vergleichbar und bestehe auch nicht ausschließlich aus solchen Formen. Der fragliche rote Bogen sei weder ein einfacher Bogen noch ein Halbkreis, sondern eine recht komplexe Figur, die dem Betrachter im Gedächtnis haften bleibe. Zudem werde die Unterscheidungskraft dieses Bildbestandteils durch dessen leuchtend rote Farbe verstärkt.

17      Zur Stützung dieses Vorbringens weist die Klägerin darauf hin, dass der in Rede stehende Bildbestandteil im Jahr 2000 vom Deutschen Patent- und Markenamt als deutsche Marke eingetragen worden sei und dass das EUIPO selbst wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung die internationale Registrierung dieses Bildbestandteils unter der Nr. 1211908 als Unionsmarke eingetragen habe. Die Klägerin verweist außerdem darauf, dass das United States Patent and Trademark Office (USPTO, Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten) die angemeldete Marke als Bildmarke eingetragen habe. Ferner nimmt sie Bezug auf weitere Eintragungen von Unionsmarken, nämlich der auf ihren Antrag unter der Nr. 1140805 registrierten Unionsbildmarke „nanogate on top“ und mehrerer Zeichen, die dem Bildbestandteil der angemeldeten Marke ähnelten.

18      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.


20      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

21      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

22      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 32, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

24      Dabei genügt es für die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass das fragliche Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der erfassten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).


25      Schließlich ist bei Bildmarken die entscheidende Frage, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betroffenen Waren verändern. Daher ist zu prüfen, ob diese Bildbestandteile bewirken können, dass aus der Sicht der angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ein Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Wahrnehmung der verwendeten Wortbestandteile besteht, so dass der beschreibende Charakter der Marke in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die angemeldete Marke nicht beschreibend sei.

27      Einleitend ist, was die maßgeblichen Verkehrskreise angeht, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer beanstandet, der zufolge sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen zum einen an das allgemeine Publikum – z. B. an Verbraucher, die Farben oder Lacke für den Hausbedarf kaufen – und zum anderen an Fachverkehrskreise – z. B. im Bereich der Oberflächenveredelung – richten und zumindest hinsichtlich eines Teils der Waren und Dienstleistungen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen ist (Rn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung).

28      Ebenso wenig beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass für die Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses in erster Linie auf das englischsprachige Publikum in der Union abzustellen sei, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke ein englisches Wort sei (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die Eintragung einer Marke nämlich auch dann abzulehnen, wenn die absoluten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, der gegebenenfalls aus nur einem Mitgliedstaat bestehen kann (vgl. Beschluss vom 8. November 2016, Apcoa Parking Holdings/EUIPO [PARKWAY], T‑268/15 und T‑272/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:662, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Was das vorliegend zu prüfende Zeichen angeht, ist festzustellen, dass es aus einem Wortbestandteil, nämlich „metals“, und aus mehreren Bildbestandteilen, nämlich der Farbe – hier grau – und der Gestaltung der Buchstaben des Wortbestandteils sowie einem links neben diesem Wortbestandteil befindlichen roten Bogen, besteht.

30      Was erstens den Wortbestandteil der angemeldeten Marke betrifft, beanstandet die Klägerin zwar die Feststellung der Beschwerdekammer, dass dieser Bestandteil die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibe, aber trägt hierzu in der Klageschrift keine eigene Argumentation vor, sondern verweist lediglich auf ihr früheres Vorbringen, das sie im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO geltend gemacht hat.

31      Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift jedoch eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Text der Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Vorschriften in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Oracle America/HABM – Aava Mobile [AAVA CORE], T‑618/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1053, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Parteien zu versuchen, die einschlägigen Umstände in den Schriftstücken aufzusuchen, auf die sie sich beziehen (vgl. Urteil vom 17. April 2008, Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg./HABM – Pelikan [Darstellung eines Pelikans], T‑389/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:114, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Folglich ist der Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend, unzulässig, soweit er den Wortbestandteil des Zeichens betrifft.

34      An zweiter Stelle ist im Licht der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Bildbestandteile der angemeldeten Marke – nämlich erstens der rote Bogen links neben dem Wortbestandteil und zweitens die Farbe sowie das Design der Buchstaben des Wortbestandteils – aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise den Aussagegehalt der angemeldeten Marke in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen verändern, d. h., ob diese Bildbestandteile bewirken können, dass aus der Sicht der angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ein Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Wahrnehmung der verwendeten Wortbestandteile besteht, so dass der beschreibende Charakter der Marke in Frage gestellt werden kann.

35      Insoweit hat die Beschwerdekammer ausgeführt, der rote Bogen weise keine Details oder Auffälligkeiten auf, die sich leicht einprägen ließen. Es handle sich um die banale Darstellung eines roten Bogens oder Halbkreises, die als ein rein dekoratives Element wahrgenommen werde. Diese geometrische Form sei nicht derart auffällig, dass sie dem Gesamtzeichen irgendeine Aussage vermitteln könnte, die dem Verbraucher im Gedächtnis haften bliebe.

36      Dasselbe gelte für die graue Farbe und das Design der Buchstaben des Wortbestandteils. Die verwendete Schrift sei eine Standardschrift.


37      Die Klägerin tritt den Erwägungen der Beschwerdekammer bezüglich des erstgenannten Bildbestandteils, d. h. des roten Bogens, entgegen.

38      Allerdings ist festzustellen, dass keines der Argumente der Klägerin geeignet erscheint, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung dieses Bildbestandteils zu entkräften.

39      Es ist zwar richtig, dass dieser Bestandteil nicht als eine einfache geometrische Grundform anzusehen ist, doch geht aus Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung klar hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung auch nicht auf eine solche Einstufung gestützt hat.

40      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist zwar nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat; dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes andere Bildzeichen notwendig originäre Unterscheidungskraft hätte (Urteil vom 3. März 2015, Schmidt Spiele/HABM [Darstellung von Spielbrettern von Gesellschaftsspielen], T‑492/13 und T‑493/13, EU:T:2015:128, Rn. 38).

41      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist aber festzustellen, dass der in Rede stehende Bildbestandteil keine Details oder Auffälligkeiten aufweist, die sich leicht einprägen ließen. Es handelt sich nämlich um die banale Darstellung eines roten Bogens, die als ein rein dekoratives Element wahrgenommen wird und nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern könnten.

42      Die Klägerin macht geltend, der fragliche Bildbestandteil bestehe aus einer rot ausgefüllten Fläche, deren Begrenzungslinien an der linken Seite spitz zusammenliefen und sich nach rechts, also in Leserichtung, in unterschiedlichen Radien auseinanderentwickelten, wobei die Radien über den weitaus überwiegenden Anteil des Bestandteils nicht parallel verliefen. Die Linien träfen sich auch nicht wieder, sondern träfen im rechten Winkel auf eine gedachte Grundlinie, wodurch zwei rechte Winkel gebildet würden, die im auffälligen Kontrast zum Schwung der Linien stünden. Der Bildbestandteil könne sogar einen leicht dreidimensionalen Effekt hervorrufen, der durch die Bögen mit unterschiedlichen Radien bewirkt werde, oder leicht nach hinten, also vom Betrachter weg, gekippt wirken.

43      Allerdings kann eine solche Beschreibung, so detailliert und schöpferisch sie auch formuliert sein mag, nichts daran ändern, dass der fragliche Bildbestandteil weder aufgrund seiner Form noch aufgrund seiner Farbe eine besondere Komplexität aufweist und daher als solcher nicht geeignet ist, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke, der aus ihrem Wortbestandteil herrührt, in Frage zu stellen.

44      Wie es auch die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung getan hat, ist nämlich festzustellen, dass dieser Bildbestandteil als solcher nichts an sich hat, was optisch besonders auffiele oder den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gedächtnis bleiben könnte. Was das Auseinanderlaufen der Randlinien des Bildbestandteils angeht, lässt nichts darauf schließen, dass dieser Aspekt als charakteristisch, markant oder ins Auge fallend wahrgenommen werden wird. Somit genügt dieser Aspekt nicht, um zu bewirken, dass der Bildbestandteil per se als mehr denn eine banale Figur wahrgenommen wird, die den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke insgesamt, der sich aus ihrem Wortbestandteil ergibt, nicht in Frage stellen kann.

45      Was die Farbe dieses Bildbestandteils angeht, ist dem EUIPO darin beizupflichten, dass seine Farbgestaltung einheitlich ist. Der Umstand, dass es sich um rote Farbe handelt – oder sogar um leuchtend rote, wie die Klägerin behauptet –, lässt ebenfalls nicht die Annahme zu, dass sie für sich genommen dem Bildbestandteil, dessen Form keine besondere Komplexität aufweist, die Unterscheidungskraft verleihen könnte, die er benötigt, um im Sinne der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einen Unterschied gegenüber der bloßen Wahrnehmung des verwendeten Wortbestandteils zu bewirken.

46      Somit liegt kein Rechtsfehler im Befund der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke trotz der Präsenz dieses Bildbestandteils für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.

47      Auch die verschiedenen Markeneintragungen, die die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens anführt, können diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

48      Was zum einen die verschiedenen oben in Rn. 17 genannten Entscheidungen des EUIPO anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Daher ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorhergehenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2013, Warsteiner Brauerei Haus Cramer/HABM – Stuffer [ALOHA 100% NATURAL], T‑243/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:344, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


49      Mit Rücksicht auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist zwar entschieden worden, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

50      Diese Grundsätze müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, kann sich folglich nicht auf eine etwaig fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen oder seiner selbst berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

51      Überdies muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).

52      Auch wenn das EUIPO nach der oben angeführten Rechtsprechung bei der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, kann diese Verpflichtung nicht auf Eintragungsentscheidungen ausgeweitet werden, die erst nach der klagegegenständlichen Entscheidung ergangen sind.

53      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine beim Gericht erhobene Klage nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) gerichtet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des EUIPO vorgetragen haben, auch im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können. Aus dieser Bestimmung folgt weiter, dass das Gericht den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügbar sein konnten (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 bis 138). Desgleichen kann das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Die von der Klägerin geltend gemachte Eintragung der internationalen Registrierung als Unionsmarke Nr. 1271908 ist aber am 6. September 2016 erfolgt, d. h. acht Tage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung.

55      Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine angemeldete Marke einen Bildbestandteil enthält, der ein Minimum an Unterscheidungskraft besitzt oder sogar als Unionsmarke eingetragen ist, als solcher nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marke als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T‑203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 31, und vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 85).

56      Schließlich können auch nicht die auf ihren Antrag erfolgten „Voreintragungen“ von Unionsmarken berücksichtigt werden, auf die sich die Klägerin allgemein bezieht, indem sie „bspw.“ die Unionsmarke „nanogate on top“ anführt. Denn wie oben in Rn. 31 dargelegt, muss nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von jeder terminologischen Frage muss diese Darstellung so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann. Im Interesse der Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege können Klageanträge daher nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt werden, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 25. November 2003, IAMA Consulting/Kommission, T‑85/01, EU:T:2003:309, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Was zum anderen die in Deutschland erfolgte Markeneintragung des in Rede stehenden Bildbestandteils und die in den Vereinigten Staaten erfolgte Eintragung der angemeldeten Marke angeht, genügt der Hinweis, dass die Unionsmarkenregelung nach der Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) oder die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) umsetzen, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Zeichen seinen Ursprung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 32).

58      Die Möglichkeit, dass der fragliche Bildbestandteil dadurch, dass er in der am 18. Oktober 2000 eingetragenen Unionsmarke „nanogate on top“ und in etwaigen weiteren – aber, wie oben in Rn. 56 dargelegt, in der Klageschrift nicht näher bezeichneten – eingetragenen Unionsmarken der Klägerin sowie in ihren oben in Rn. 57 genannten nationalen Marken enthalten ist, eine gewisse Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) erlangt haben könnte, ist von der Klägerin nicht zur Sprache gebracht worden und kann daher im vorliegenden Fall vom Gericht nicht berücksichtigt werden.

59      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

60      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

61      Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Demnach ist der zweite Klagegrund, da das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis von der Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf dieselben Waren und Dienstleistungen angewandt wurde wie diejenigen, auf die das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b genannte Eintragungshindernis anwendbar ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

63      Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nanogate AG trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. November 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*      Verfahrenssprache: Deutsch.