Language of document : ECLI:EU:T:2010:311





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2010 – Deutsche Post/Kommission

(Rechtssache T-570/08)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Anordnung zur Auskunftserteilung – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Keine Anfechtbarkeit – Im Rahmen des Verfahrens über staatliche Beihilfen an den Mitgliedstaat gerichtete Anordnung zur Auskunftserteilung – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 24‑26, 29, 31‑32, 46)

2.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Möglichkeit für die Kommission, ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Voraussetzung – Vorherige Ausübung der Anordnungsbefugnis gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat (Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 27, 39‑41)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe einzuleiten, und vorläufige Einstufung als neue Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG, Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 34‑35)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Möglichkeit für die Kommission, ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Grenzen (Art. 88 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2008 enthalten sein soll, mit dem im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (C 36/2007 [ex NN 25/2007]) die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Deutsche Post AG trägt die Kosten.