BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
15. November 2013(*)
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache T‑570/08 RENV
Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 über eine Anordnung zur Auskunftserteilung in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (C 36/07 [ex NN 25/07])
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Am 12. November 2013 hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache T‑570/08 RENV erlassen.
2 Randnr. 6 Satz 2 des Urteils ist nach Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung wegen einer offenbaren Ungenauigkeit zu berichtigen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
Randnr. 6 des Urteils lautet
„… Die Eröffnungsentscheidung von 2007 war Gegenstand einer Klage der Klägerin vom 22. November 2007. Das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07, Slg. 2011, II‑8105), mit dem diese Klage als unzulässig abgewiesen wurde, wurde vom Gerichtshof (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C‑77/12 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.“
anstelle von
„… Die Eröffnungsentscheidung von 2007 war Gegenstand einer Klage der Klägerin vom 22. November 2007, die mit Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gegen das derzeit ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache C‑77/12 P), als unzulässig abgewiesen wurde.“
Luxemburg, den 15. November 2013
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