Language of document : ECLI:EU:T:2013:589





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013 – Deutsche Post/Kommission

(Rechtssache T‑570/08 RENV)

„Staatliche Beihilfen – Postdienst – Entscheidung, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird – Angemessenheit der Frist – Begründungspflicht – Relevanz der verlangten Auskünfte“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Rechtsbehelf, der der Partei, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen – Erlass der Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe während des gerichtlichen Verfahrens – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses an der Nichtigerklärung der Anordnung (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 41, 42, 44-47)

2.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung – Fristsetzung – Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der verlangten Auskünfte sowie der Umstände des Einzelfalls – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 83-85, 93)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen (Art. 253 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 10) (vgl. Randnrn. 96-99, 111, 112)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffsmittel, das erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 114, 115)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung – Erfordernis der Relevanz und eines Zusammenhangs zwischen den verlangten Auskünften und der vermuteten Zuwiderhandlung – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 118-120, 145, 146, 154)

6.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 230 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 142)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Erforderliche Berücksichtigung der Auswirkungen einer Maßnahme bei der Bestimmung des Vorteils des Begünstigten (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 158)

8.                     Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Rückwirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 166)

9.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Prüfung der Vereinbarkeit nicht gemeldeter Beihilfen anhand der im Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen – Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – Fehlen (Art. 87 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 167, 169)

10.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 176, 177, 181)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 über eine Anordnung zur Auskunftserteilung in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (C 36/07 [ex NN 25/07])

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Post AG trägt die Kosten.