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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - M6 / Kommission

(Rechtssache T-568/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Métropole Télévision SA (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Freget und N. Chahid-Nouraï)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache N 279/2008-France (Kapitalzuführung für France Télévisions) für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG zu eröffnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008, mit der die Kommission eine Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro für France Télévisions für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Die Klägerin beantragt in diesem Zusammenhang die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG.

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen:

Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin, da die Beurteilungen, auf die sich die Kommission gestützt habe, und insbesondere die Beurteilung des unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der Ankündigung des Präsidenten der Französischen Republik vom 8. Januar 2008 betreffend die Einstellung der kommerziellen Werbung in den Programmen der Gruppe France Télévisions und den diesen entstehenden Einnahmeverlust, Schwierigkeiten bereiteten, die geeignet seien, die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu rechtfertigen, damit die Wettbewerber der Gruppe France Télévisions ihren Standpunkt geltend machen könnten;

unzureichende Unterrichtung durch die Kommission in Bezug auf die Ursache des Rückgangs der Werbeeinnahmen und die Bestimmung der France Télévisions bewilligten Kapitalzuführung, da die Kommission sich nicht von der Neutralität, Unparteilichkeit und dem Erfordernis der erforderlichen Vertiefung der Zutrefffendheit und der Verlässlichkeit der Angaben vergewissert habe, die ihr in Bezug auf die tatsächlichen Gründe der Werbeverluste von France Télévisions und die endgültige Bestimmung der Beträge, die die Französische Republik France Télévisions gezahlt habe, mitgeteilt worden seien;

mangelnde Begründung, da die Kommission i) die Bedeutung, die in der streitigen Entscheidung der Wirkung der Ankündigung des Präsidenten vom 8. Januar 2008 über die Einstellung der Werbung in den öffentlichen Programmen beigemessen worden sei, nicht hinreichend begründet habe; ii) es unterlassen habe, den Einfluss der "Konzentration" der Tätigkeiten von France Télévisions auf die Tätigkeiten des öffentlichen Sektors auf das Werbesystem zu berücksichtigen, und iii) die Reaktionen der privaten Wirtschaftsteilnehmer, zu denen die Klägerin gehöre, nicht berücksichtigt habe.

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