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Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07, Strack/Kommission

(Rechtssache T-197/11 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und B. Eggers, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack (Köln, Deutschland)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

-    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07, Strack/Kommission, insoweit aufzuheben, als das Gericht für den öffentlichen Dienst darin die Einrede der Unzuständigkeit der Kommission zurückweist;

-    jeder Partei ihre eigenen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgenden Rechtsmittelgrund geltend.

Verletzung des Unionsrechts, und zwar insbesondere der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gericht und dem Gericht für den öffentlichen Dienst als Fachgericht wie sie sich aus Art. 270 AEUV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 und Art. 256, Abs. 1, Satz 1 AEUV und Art. 62a und Art. 1, Anhang I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt.

-    Danach sei das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht allgemein für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, zuständig, sondern nur für solche Streitigkeiten, die die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme i. S. von Art. 90 Abs. 2 des Statuts betreffen.

-    Stelle ein Beamter einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, handele er als normaler Bürger i. S. d. Verordnung Nr. 1049/2001. Ihm stehe ein spezielles Rechtsbehelfssystem nach der Verordnung mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht zur Verfügung. Die Rechtsschutzverfahren des Statuts und der Transparenzverordnung seien schlechthin unvereinbar.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).