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Urteil des Gerichts vom 18. März 2015 – Cahier u. a./Rat und Kommission

(Rechtssachen T-195/11, T-458/11, T-448/12 und T-41/13)1

(Außervertragliche Haftung – Verbot für die Erzeuger von Weinen aus Rebsorten mit doppelter Klassifizierung, solche Weine, wenn deren Erzeugung über die normalerweise für die Weinbereitung verwendete Menge hinausgeht, selbst zu Alkohol zu destillieren – Anwendung dieser Vorschrift durch die nationalen Behörden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marie Cahier (Montchaude, Frankreich) und die übrigen im Anhang zu diesem Urteil namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-É. Gudin)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-195/11 und T-458/11 zunächst É. Sitbon und P. Mahnič Bruni, dann É. Sitbon und S. Barbagallo, in der Rechtssache T-448/12 zunächst E. Karlsson und É. Sitbon, dann E. Karlsson und A. Westerhof Löfflerová und schließlich E. Karlsson und S. Barbagallo sowie in der Rechtssache T-41/13 S. Barbagallo und E. Karlsson) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-195/11 zunächst D. Bianchi, B. Schima und M. Vollkommer, dann D. Bianchi und B. Schima, in der Rechtssache T-458/11 B. Schima, in der Rechtssache T-448/12 I. Galindo Martin und B. Schima sowie in der Rechtssache T-41/13 zunächst A. Marcoulli und B. Schima, dann D. Bianchi, B. Schima und A. Marcoulli)GegenstandKlagen auf Ersatz der Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sein sollen, dass sie in Frankreich wegen Verstoßes, in mehreren Weinwirtschaftsjahren, gegen den in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1), durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 bezüglich der Marktmechanis

men (ABl. L

 194, S. 45), festgelegten Mechanismus der obligatorischen Destillation gerichtlich verfolgt und verurteilt wurdenTenorDie Rechtssachen T-195/11, T-458/11, T-448/12 und T-41/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.Die Klagen werden abgewiesen.Herr Jean-Marie Cahier und die übrigen im Anhang zu diesem Urteil namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.Herr Jean-Marie Cahier und die übrigen Kläger in der Rechtssache T-195/11 tragen die durch das Verfahre

n des

vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-195/11 R entstandenen Kosten.Die Französische Republik

trägt ihre eigenen Kosten.

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