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Amtsblattmitteilung

 

    

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

28. Januar 2003

in der Rechtssache T-138/01: F gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Wiederzuweisung ( Berechtigtes Vertrauen ( Anfechtungs- und Schadensersatzklage )

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-138/01, F, Beamtin des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J.-M. Stenier, P. Giusta und B. Schäfer), wegen Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes vom 4. Dezember 2000, die Klägerin wieder dem Übersetzungsdienst zuzuweisen, und wegen Ersatzes des von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schadens hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 28. Januar 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung des Rechungshofes vom 4. Dezember 2000, die Klägerin wieder dem Übersetzungsdienst zuzuweisen, wird aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-138/01 R.

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1 - (ABl. C 259 vom 15.9.2001.